Dein Koffer wurde auf einem Flug mit Lufthansa beschädigt. Du hast eine Schadensanzeige gestellt, doch eine negative Rückmeldung von Lufthansa bekommen.
Im Fall von Beschädigungen von Gepäck kann das Montrealer Übereinkommen, und genauer Artikel 17 Absatz 2 MÜ weiterhelfen:
(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
In deinem Fall wurde Reisegepäck, dein Koffer, beschädigt.
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: BGh Az.: I ZR 84/98 reise-recht-wiki.de)
Eine Gepäckbeschädigung wird angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.
So wie du es beschreibst ist dein Koffer, zumindest nachdem ein Rad halb abgebrochen ist, nicht mehr wie vorher zu gebrauchen, und von einer wertmindernden Substanzverletzung ist insofern wahrscheinlich auszugehen - gerade auch, da Kratzer und Risse noch hinzukommen.
Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.
Für einen Anspruch auf Erstattung von maximal 1.330 Euro musst du eine Schadensanzeige vornehmen und dem ausführenden Luftfrachtunternehmen, in dessen Obhut es zu der Beschädigung kam, gegenüber anzeigen.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Dies hast du bereits entgegen der Hürden die dir Lufthansa auferlegt hat getan. Insofern müsste dir meiner Meinung nach eine Erstattung des Schadens nach dem MÜ zustehen.
So auch:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2011, Az. 22 S 270/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Düsseldorf Az.: 22 S 270/10 Reise-Recht-Wiki.de)
> Ein Schadensersatz für den entstandenen Kofferschaden wurde bejaht.
Ein Hartschalenkoffer war eingedellt, und ein Rad abgebrochen. Die Fluggesellschaft kam für den Schaden am Koffer auf, da das Ausmaß der Beschädigung nicht mehr im "normalen" Bereich lag.
Lufthansa meint "geringfügige Schäden" seien nicht zu ersetzen. Dies mag sein, den §§ 305 ff. BGB zu AGB ist erstmal meiner Meinung nach nichts entgegenstehendes zu enthmen, doch ist ganz grundsätzlich zu Fragen, ob eine halb abgebrochene Rolle und eine eingerissene Hartschale wirklich als "geringfügig" einzustufen sind; siehe zum Vergleich auch das obige Urteil. Dies entscheidet im Endeffekt ein Gericht natürlich nur ein Gericht, falls du dich für einen Anwalt entscheidest und dein dir vermutlich zustehende Recht auf Schadensersatz gegenüber deinem Luftfrachtfrührer erstreiten möchtest.