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+4 Punkte
Auf unserem Flug von Lissabon nach Frankfurt mussten wir wegen Schlechtwetterverhältnissen in Stuttgart landen.
Wir saßen darauf hin über 2 Stunden im Flieger ohne irgendeine Information wie es nun weitergeht.
Schlussendlich war klar dass ein Weiterflug nach Frankfurt nicht mehr möglich ist.
Ohne weitere Information  bzgl. "Weitertransport" oder "Übernachtung",  wurden alle Passagiere zum Gepäckband befördert und man stand vor der Ankunftshalle des bereits geschlossenen
Stuttgarter Flughafens und wusste nicht weiter.
Eine Person unter uns benötigte, durch eine starke Gehbehinderung, Rollstuhlunterstützung.
Diese konnte nicht gestellt werden, da Personal nicht mehr vorort ( 00:30 Uhr)

Nach einer weiteren Stunde, wurden Formulare verteilt mit dem an sich eine Taxi nehmen konnte.
Rechnung konnte vom Taxiunternehmer  direkt an die Fluggesellschaft gestellt werden. soweit alles prima.
Weitere 2 Stunden später kamen wir am Zielfughafen Frankfurt an.

Verspätung insgesamt 5 Stunden.

Für Ausweichpläne aufgrund der Schlechtwetterlage kann niemand was, soweit klar.

Trotzdem würde mich interessieren ob es für folgende Punkte ein Entschädigung gibt:

- 3 stündiges warten im Flieger und Flughafen ohne Plan für Weitertransport
- Fehlende Unterstützung für barrierefreies Reisen
- sich die daraus ergebende heftige Verspätung
- Verpätung am Arbeitsplatz am nächsten Tag

Vielen Dank vorab für euren Rat

Gruß
manuel
Gefragt in Flugverspätung von (160 Punkte)
wieder getaggt von
+4 Punkte

3 Antworten

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Krass, da muss die Fluggesellschaft euch auf jeden Fall 400 € pro Person zahlen. Welche Airline war das denn?

Bei so einem dreisten Verhalten von seiten der Airline kann man ja wohl auch Schmerzensgeld einfordern.
Beantwortet von (1,970 Punkte)
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Hallo, lieber Manuel!

Das könnte problematisch werden.

Die gesetzliche Grundlage für Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter und annullierter Flüge ist die Verordnung (EG) 261/2004. Nach Art. 5, Abs. 3 VO ist die Fluggesellschaft dann von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit, wenn sie nachweisen kann, dass:

  1. Außergewöhnliche Umstände vorlagen und

  2. auch beim Ergreifen aller zur Verfügung stehender Maßnahmen es nicht möglich gewesen war, die Verspätung zu vermeiden.

Eine schlechte Wetterbedingungen gehören zweifelsfrei zu außergewöhnlichen Umständen. Jedoch müssen beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. D.h. in Ihrem Fall würde man bewerten – inwiefern die Wetterlage tatsächlich flugunsicher war, was hat und was hätte man unternehmen können, um die Verzögerung, nachdem Sie im Ausweichflughafen gelandet sind, zu vermeiden usw.

Sollten also beide Punkte zutreffen, d.h. es lag tatsächlich eine derart unsichere Wetterlage vor, dass sie als ein außergewöhnlicher Umstand gelten kann und es gab auch keine in wirtschaftlicher, technischer und personeller Sicht vernünftige Maßnahmen, die die Fluggesellschaft hätte ergreifen können, dann ist die Fluggesellschaft zu keinerlei Zahlungen verpflichtet.

Die Verordnung 261/2004 behandelt ausschließlich Fälle von Flugannullierungen, Flugverspätungen und Nichtbeförderungen und kompensiert pauschal die Unannehmlichkeiten, die aufgrund dieser Vorkommnisse und langer Wartezeiten entstehen. Eine weitere Art von Entschädigung von immateriellen Schaden enthält sie nicht.

Eine weitere Grundlage für Ansprüche von Fluggästen wäre das Montrealer Übereinkommen. Danach können Fluggäste einen konkret nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden geltend machen (z.B. Gepäckschäden, Gepäckverlust, Schäden aus Gepäckverspätung, zusätzliche Kosten für entfallene Hotelaufenthalte, belegbare Verdienstausfälle etc.). Das Montrealer Übereinkommen sieht keine Entschädigung für immaterielle Schäden vor. D.h. eine „bloße“ Flugverspätung bzw. bloßes Warten können Sie nach Montrealer Übereinkommen nicht geltend machen. Auch die Verspätung am Arbeitsplatz, sofern sie keine belegbaren finanziellen Nachteile für Sie nach sich zog, können Sie danach also nicht geltend machen.

Folgende Urteile sind im Zusammenhang mit Verspätungen aufgrund vom schlechten Wetter lesenswert:

OLG Koblenz, Urt. v. 29. März 2006, Az. 1 U 983/05

OLG Koblenz, Urt. v. 16. Juli 2009, Az. 2 U 1312/08

Darin können Sie sich einen Eindruck davon verschaffen, welche Details bei der Bewertung von ähnlichen Fällen eine Rolle spielen können.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Lieber Manuel,

in einem solchen Fall können sich für dich grundsätzlich Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 ergeben. Hiernach hat ein Reisender, der eine Verspätung im dort genannten Sinne auf seinem Flug erleidet gem. Art. 6 Abs. 1 VO zunächst einmal Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 VO. Diese beinhalten neben dem Anspruch auf Mahlzeiten und Getränke während der Wartezeit auch einen Anspruch auf Weitertransport zum Endziel. 

In einem Fall wie deinem, in dem die Verspätung am Endziel 5 Stunden betrug, hast du nach dem Urteil des EuGHs in der Rechtssache Sturgeon u.a. gegen Condor Flugdienst GmbH und Air France SA (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki C-402/07 und 432/07") entgegen dem Wortlaut dieser Verordnung darüber hinaus grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Diese Ausgleichszahlung stellt eine Art Entschädigung für die erlittenen Unannehmlichkeiten aufgrund der Verspätung dar. Sie beträgt je nach Entfernung der Flugstrecke zwischen 250 und 600 € pro Reisenden.

Im Rahmen dieses Anspruches ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Anspruch gem. Art. 5 Abs. 3 VO dann entfällt, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In deinem Fall scheint Grund für die Verspätung zunächst einmal eine Schlechtwetterlage gewesen zu sein. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass schlechtes Wetter allein keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, sondern nur dazu führen kann. Daher ist es in deinem Fall wichtig zu wissen, welche genauen Wetterbedingen zu der Verspätung geführt haben. Deinen Schilderungen entnehme ich allerdings, dass es auch zu langen Wartezeiten nach der Landung in Stuttgart gekommen ist, die per se erst mal nichts mit schlechtem Wetter zu tun haben. Daher erscheint es mir in deinem Fall wichtig zu sein, genau zu prüfen, was die Airline als Entlastungsgrund angibt und ob sie sich damit wirklich entlasten kann.

Weiterhin ist zu einem solchen Schadenersatz gem. Art. 7 VO zu sagen, dass dieser pauschal gezahlt werden muss, d.h. unabhängig davon, ob dir ein solcher Schaden wirklich entstanden ist. Mithin ist es für einen solchen Anspruch unerheblich, ob du mit Verspätung am Arbeitsplatz angekommen bist. Sollte diese Verspätung in deinem Fall einen höheren Schaden als die Ausgleichszahlung verursacht haben, solltest du in Betracht ziehen den darüber hinausgehenden Schaden gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal geltend zu machen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das MÜ eine Kürzung eines Anspruches wegen Mitverschulden kennt und im Fall der verspäteten Ankunft oftmals argumentiert wird, dass den Reisenden eine Mitschuld trifft, wenn er zwischen Ankunftstag und ersten Arbeitstag keinen weiteren Tag als Puffer einplant.

Außerdem ist in deinem Fall noch zu sagen, dass die VO auch eine Regelung dazu kennt, wie Personen mit eingeschränkter Mobilität bzw. mit besonderen Bedürfnissen zu behandeln sind. So heißt es in Art. 11 Abs. 2 VO: Im Falle einer Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen auf baldmögliche Betreuung nach Art. 9 VO. D.h. diese Personen sind vorrangig gem. Art. 9 VO zu betreuen und auch bereits dann, wenn die Fristen für Verspätung noch nicht abgelaufen sind. Außerdem ergeben sich weitere Ansprüche für solche beeinträchtigten Personen aus de VO (EG) 1107/2006.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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