Hallo, lieber Manuel!
Das könnte problematisch werden.
Die gesetzliche Grundlage für Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter und annullierter Flüge ist die Verordnung (EG) 261/2004. Nach Art. 5, Abs. 3 VO ist die Fluggesellschaft dann von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit, wenn sie nachweisen kann, dass:
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Außergewöhnliche Umstände vorlagen und
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auch beim Ergreifen aller zur Verfügung stehender Maßnahmen es nicht möglich gewesen war, die Verspätung zu vermeiden.
Eine schlechte Wetterbedingungen gehören zweifelsfrei zu außergewöhnlichen Umständen. Jedoch müssen beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. D.h. in Ihrem Fall würde man bewerten – inwiefern die Wetterlage tatsächlich flugunsicher war, was hat und was hätte man unternehmen können, um die Verzögerung, nachdem Sie im Ausweichflughafen gelandet sind, zu vermeiden usw.
Sollten also beide Punkte zutreffen, d.h. es lag tatsächlich eine derart unsichere Wetterlage vor, dass sie als ein außergewöhnlicher Umstand gelten kann und es gab auch keine in wirtschaftlicher, technischer und personeller Sicht vernünftige Maßnahmen, die die Fluggesellschaft hätte ergreifen können, dann ist die Fluggesellschaft zu keinerlei Zahlungen verpflichtet.
Die Verordnung 261/2004 behandelt ausschließlich Fälle von Flugannullierungen, Flugverspätungen und Nichtbeförderungen und kompensiert pauschal die Unannehmlichkeiten, die aufgrund dieser Vorkommnisse und langer Wartezeiten entstehen. Eine weitere Art von Entschädigung von immateriellen Schaden enthält sie nicht.
Eine weitere Grundlage für Ansprüche von Fluggästen wäre das Montrealer Übereinkommen. Danach können Fluggäste einen konkret nachweisbaren wirtschaftlichen Schaden geltend machen (z.B. Gepäckschäden, Gepäckverlust, Schäden aus Gepäckverspätung, zusätzliche Kosten für entfallene Hotelaufenthalte, belegbare Verdienstausfälle etc.). Das Montrealer Übereinkommen sieht keine Entschädigung für immaterielle Schäden vor. D.h. eine „bloße“ Flugverspätung bzw. bloßes Warten können Sie nach Montrealer Übereinkommen nicht geltend machen. Auch die Verspätung am Arbeitsplatz, sofern sie keine belegbaren finanziellen Nachteile für Sie nach sich zog, können Sie danach also nicht geltend machen.
Folgende Urteile sind im Zusammenhang mit Verspätungen aufgrund vom schlechten Wetter lesenswert:
OLG Koblenz, Urt. v. 29. März 2006, Az. 1 U 983/05
OLG Koblenz, Urt. v. 16. Juli 2009, Az. 2 U 1312/08
Darin können Sie sich einen Eindruck davon verschaffen, welche Details bei der Bewertung von ähnlichen Fällen eine Rolle spielen können.