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Hallo zusammen,

ich hatte ein Direktflug von Tokio nach Peking gebucht mit Stop in Shanghai (eine Flugnummer). Ich hatte ein Transitvisum für China, welches mir erlaubt 3 Tage in der Stadt zu bleiben wenn ich aus dem Ausland komme und wieder ins Ausland fliege.

Ich hatte erwartet, dass bei einem Direktflug keine "Einreise" durch die Immigration am Zwischenstop stattfindet, da es nach meinem Verständnis sonst kein Direktflug ist (in diesem Fall: Keine "Einreise" in Shanghai). Beim Boarding in Tokio wurde mir dann mitgeteilt, dass die Einreise nach China schon in Shanghai stattfinden würde und ich dadurch nicht nach Peking weiterfliegen kann (keine Inlandsflüge mit meinem Visum). Ich habe also kurzfristig einen wirklichen Direktflug (non-stop) nach Peking buchen müssen.

Fragen nun: Kann ich mir den Flugticketpreis für den ersten Flug erstatten lassen, da der Flug als Direktflug verkauft wurde aber als Flug mit Zwischenstop inkl. "Einreise" durchgeführt wurde?

Vielen Dank für die Unterstützung.

Viele Grüße,
Gefragt in Reisevertragsrecht von (130 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Lieber Marc,

du hast einen Direktflug von Tokio nach Peking gebucht mit Stopp in Shanghai (eine Flugnummer). Da du nicht mit einer Einreise gerechnet hattest, hast du leider das falsche Visum beantragt. Zu Beginn der Reise wurde dir dann mitgeteilt, dass du mangels eines erforderlichen Visums nicht mit Zwischenstopp zu deinem Endziel gelangen kannst. Dies führte dazu, dass du kurzfristig einen Non-Stopp-Flug buchen musstest. Du fragst dich nun, ob du dir den Flugticketpreis für den ersten Flug erstatten lassen kannst.

Ich bin der Ansicht, dass eine Erstattung nicht möglich ist. Dies wird schon mittels der Unterscheidung von Non-Stopp-Flug und Direktflug deutlich.

1. Direktflug

Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert. Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

2. Non- Stop-Flug

Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

3. Fazit

Du hast einen Direktflug gebucht, sodass die Möglichkeit der Zwischenlandung explizit gegeben war. Ich verstehe, dass die Bezeichnung „Direktflug“ zu Missverständnissen führen kann, aber trotzdem hättest du dich selbstständig informieren müssen. Ich gehe daher davon aus, dass du den ersten Flug nicht erstattet bekommen wirst.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Lieber Herr Westphalen,

Sie haben einen Direktflug von Tokio über Shanghai nach Peking gebucht. Leider wurden Sie nicht darüber informiert, dass sie ein spezielles Visum benötigen und hatten daher erhebliche Unannehmlichkeiten. Diese beinhalteten, dass Sie Vorort einen teuren Nonstoppflug nach Peking buchen mussten. Sie fragen sich nun, ob Sie sich den Flugticketpreis für den ersten Flug erstatten lassen können, da der Flug als Direktflug verkauft wurde, aber als Flug mit Zwischenstopp inklusive Einreise durchgeführt wurde.

Fraglich ist zunächst woraus sich die Anspruchgrundlage für die Rückerstattung ergeben könnte. Bei reinen Flugbuchungen erscheint zunächst die Heranziehung der Fluggastrechte Verordnung geboten. Diese ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und bezieht sich auf Fragestellungen zu den Fluggastrechten. Insbesondere regelt sie die Ansprüche der Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Diese Verordnung regelt jedoch gerade nur die Rechte im Hinblick auf die Mitgliedsstaaten. Da ihr Fall in Japan und China spielte, können Sie sich leider nicht auf die Fluggastrechte Verordnung berufen.

BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheneingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

Eine Anspruchsgrundlage könnte sich jedoch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Das Übereinkommen von Montreal (MÜ) ist auf alle entgeltlichen internationalen Beförderungen durch Luftfahrzeuge anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 MÜ). Es gilt als ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag. Liegt ein internationaler Flug vor, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden den Schaden zu ersetzen, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern entsteht. Der Nachweis über Schaden und Schadenshöhe obliegt dem Fluggast. Ähnlich wie in der Fluggastrechte Verordnung kann sich das Luftfahrtunternehmen exkulpieren, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Verspätungsschäden getroffen hat oder es ihm nicht möglich war, derartige Maßnahmen zu treffen (Art. 19 MÜ). Genauso kann das Luftfahrtunternehmen mit entsprechendem Nachweis Mitverschulden des Gastes geltend machen (Art. 20 MÜ).

China und Japan zählen zu den Mitgliedstaaten des Montrealer Übereinkommens. Ein Anspruch könnte sich daher tatsächlich aus dem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Es ist jedoch zu bedenken, dass Sie zumindest fahrlässig den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstoppflug verkannt haben. Ich bin daher der Ansicht, dass es an einem Verschulden des ausführenden Luftfahrtunternehmens mangelt. Zumindest könnte sich die jeweilige Airline aber auf ein Mitverschulden Ihrerseits berufen. Da ihr Fall relativ komplex ist, dürfte ein anwaltlicher Rat hilfreich erscheinen.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Guten Tag Herr Westphalen,

Sie haben einen Direktflug von Tokio über Shanghai nach Peking gebucht. Ihnen wurden in Tokio dann Visa-Probleme in Aussicht gestellt, hervorgerufen durch die Zwischenlandung in Shanghai. Dies führte dazu, dass Sie einen neuen Non-Stop-Flug nach Peking, ohne Zwischenlandung in Shanghai, buchen mussten.

Sie fragen sich  nun, ob Sie sich den Ticketpreis für den ersten Flug erstatten lassen können.

Dazu sei einmal auf die begrifflichen Unterscheidungen hinzuweisen.

1. Non-Stop-Flug

Ein Non-Stop-Flug ist ein Flug, der keine Zwischenlandung zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vorsieht. Nachträglich oder unvorhergesehen eingefügte Zwischenlandungen können somit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2. Direktflug

Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso wie Flugzeugwechsel. Dabei hat allerdings die Flugnummer gleich zu bleiben, auch wenn Code-Sharing vorliegt.

Sie haben einen Direktflug gebucht. Daher waren Zwischenlandungen möglich, wie bei Ihnen geschehen.

Meiner Meinung nach haben Sie deshalb keinen Anspruch auf die von Ihnen gewünschte Erstattung - dieser wurde wie angekündigt durchgeführt.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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