Lieber Herr Westphalen,
Sie haben einen Direktflug von Tokio über Shanghai nach Peking gebucht. Leider wurden Sie nicht darüber informiert, dass sie ein spezielles Visum benötigen und hatten daher erhebliche Unannehmlichkeiten. Diese beinhalteten, dass Sie Vorort einen teuren Nonstoppflug nach Peking buchen mussten. Sie fragen sich nun, ob Sie sich den Flugticketpreis für den ersten Flug erstatten lassen können, da der Flug als Direktflug verkauft wurde, aber als Flug mit Zwischenstopp inklusive Einreise durchgeführt wurde.
Fraglich ist zunächst woraus sich die Anspruchgrundlage für die Rückerstattung ergeben könnte. Bei reinen Flugbuchungen erscheint zunächst die Heranziehung der Fluggastrechte Verordnung geboten. Diese ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates und bezieht sich auf Fragestellungen zu den Fluggastrechten. Insbesondere regelt sie die Ansprüche der Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung. Diese Verordnung regelt jedoch gerade nur die Rechte im Hinblick auf die Mitgliedsstaaten. Da ihr Fall in Japan und China spielte, können Sie sich leider nicht auf die Fluggastrechte Verordnung berufen.
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheneingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")
In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.
Eine Anspruchsgrundlage könnte sich jedoch aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Das Übereinkommen von Montreal (MÜ) ist auf alle entgeltlichen internationalen Beförderungen durch Luftfahrzeuge anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 MÜ). Es gilt als ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag. Liegt ein internationaler Flug vor, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden den Schaden zu ersetzen, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern entsteht. Der Nachweis über Schaden und Schadenshöhe obliegt dem Fluggast. Ähnlich wie in der Fluggastrechte Verordnung kann sich das Luftfahrtunternehmen exkulpieren, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Verspätungsschäden getroffen hat oder es ihm nicht möglich war, derartige Maßnahmen zu treffen (Art. 19 MÜ). Genauso kann das Luftfahrtunternehmen mit entsprechendem Nachweis Mitverschulden des Gastes geltend machen (Art. 20 MÜ).
China und Japan zählen zu den Mitgliedstaaten des Montrealer Übereinkommens. Ein Anspruch könnte sich daher tatsächlich aus dem völkerrechtlichen Vertrag ergeben. Es ist jedoch zu bedenken, dass Sie zumindest fahrlässig den Unterschied zwischen einem Direktflug und einem Nonstoppflug verkannt haben. Ich bin daher der Ansicht, dass es an einem Verschulden des ausführenden Luftfahrtunternehmens mangelt. Zumindest könnte sich die jeweilige Airline aber auf ein Mitverschulden Ihrerseits berufen. Da ihr Fall relativ komplex ist, dürfte ein anwaltlicher Rat hilfreich erscheinen.