Sie haben einen Flug von München nach Antalya gebucht. Dieser hat nun einen Zwischenstop in Berlin und Sie fragen sich, ob Sie erst in Berlin zusteigen können.
Viele Fluggesellschaften verweigern die teilweise Beförderung von Fluggästen. Allerdings hat der BGH am 29. 4. 2010 entschieden, dass Fluggesellschaften dem Reisenden nicht das Recht verwehren dürfen, die Beförderungsleistungen nur teilweise in Anspruch zu nehmen.
Kunden dürfen danach von der gebuchten Flugreihenfolge abweichen und auf einen Zubringerflug verzichten, wenn sie sich bereits in der Nähe des Flughafens für den Fernflug befinden. Das Gericht erklärte damit Regelungen der Lufthansa und British Airways für unwirksam, wonach Flugtickets insgesamt verfallen, wenn sie nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden. Dazu das folgende Urteil des BGH:
BGH, Urt. V. 29. 4.2010, Az.: Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09
Fluggesellschaften können Reisenden nicht das Recht verwehren, die Beförderungsleistungen nur teilweise in Anspruch zu nehmen.
Sie haben meines Erachtens also das Recht, erst in Berlin zuzusteigen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.