Lieber Fragesteller,
Bei einem Flug der sich in Teilstrecken aufteilt, kommt es auf die geflogene Strecke an und welches Unternehmen das Ticket ausgestellt hat.
Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12, einfach zu googlen unter "452 C 5686/12 Reise-Recht-Wiki.de").
Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach zu googlen unter "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.
Diesen Anspruch erheben Sie gegenüber der Fluggesellschaft, die Ihnen das Ticket ausgestellt hat. Dieses ändert sich auch dann nicht, wenn die Fluggesellschaften untereinander kooperieren und der Fluggast dadurch mit verschiedenen Airlines fliegt, obwohl er nur bei einer gebucht hat (Code-Sharing). Dieses ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl AG Köln, Urteil vom 12.11.2007,119 C 310/07; Bei Google ganz einfach unter "119 C 310/07 Reise-Recht-Wiki.de" zu finden) und der Fluggastrechteverordnung selber (Art. 3 V VO (EG) Nr. 261/2004).