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Ich habe eine kurze Frage:

Welche Flugstrecke setzt man nach der Großkreisentfernung für die Berechnung der Entschädigung bei Flugverspätung an, wenn der Flug mit einer Zwischenlandung durchgeführt wurde?

Flug Münster-Osnabrück via Berlin-Tegel nach Gran Canaria (Las Palmas)

Gilt jetzt die Flugstrecke von Münster-Osnabrück direkt nach Gran Canaria

oder gilt

Flugstrecke Münster-Osnabrück plus Berlin-Tegel und dann plus Berlin-Tegel nach Gran Canaria?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Zu der Frage:

 

Bei einer Verspätung berechnet sich der Schadensersatz daran, wann der Passagier letztendlich am Zielflughafen angekommen ist. Irrelevant ist, ob ein verspäteter Zubringer für das Verpassen des an sich rechtzeitig gestarteten Anschlussfluges verantwortlich ist.

 

Da eben die Verspätung auf der gesamten Flugstrecke zählt wird im Umkehrschluss auch die gesamte Flugstrecke zur Berechnungsgrundlage für die Ausgleichsansprüche nach Art. 7 VO (EG) 261/04. So übrigens auch der Wortlaut des Art. 7 der Verordnung: „Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast [...] später als [geplant] ankommt.“

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Lieber Fragesteller,

Bei einem Flug der sich in Teilstrecken aufteilt, kommt es auf die geflogene Strecke an und welches Unternehmen das Ticket ausgestellt hat.

Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von welcher Luftfahrtgesellschaft der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12, einfach zu googlen unter "452 C 5686/12 Reise-Recht-Wiki.de").

Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11, einfach zu googlen unter "C 11/11 Reise-Recht-Wiki.de"). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.

Diesen Anspruch erheben Sie gegenüber der Fluggesellschaft, die Ihnen das Ticket ausgestellt hat. Dieses ändert sich auch dann nicht, wenn die Fluggesellschaften untereinander kooperieren und der Fluggast dadurch mit verschiedenen Airlines fliegt, obwohl er nur bei einer gebucht hat (Code-Sharing). Dieses ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl AG Köln, Urteil vom 12.11.2007,119 C 310/07; Bei Google ganz einfach unter "119 C 310/07 Reise-Recht-Wiki.de" zu finden) und der Fluggastrechteverordnung selber (Art. 3 V VO (EG) Nr. 261/2004).

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