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Hallo zusammen,

ich brauche eure Hilfe.

Ich bin im vergangenen Monat von Osaka über Amsterdam nach Düsseldorf geflogen. Der zweite Flug von Amsterdam nach Düsseldorf wurde kurzfristig (< 1 Tag) annulliert. Mir wurde ein Alternativflug mit 6 Stunden Verspätung angeboten. Nachdem ich 6 Stunden in Amsterdam gewartet habe und bereits im Flieger des Ersatzfluges saß wurde auch dieser storniert. Somit zwei stornierte Flüge von Amsterdam nach Düsseldorf. Im Anschluss habe ich mich auf eigene Faust auf den Weg von Amsterdam nach Düsseldorf gemacht, da ich die Nacht nicht in Amsterdam verbringen wollte.

Ich habe nun mehrere Gerichtsurteile gefunden bei denen die Gesamtstrecke von "a" nach "c" als Grundlage der Entfernung genommen wurde. In diesen Fällen ist es jedoch häufig so, dass man mit Verspätung beim Zwischenstopp angekommen ist und deshalb den Anschlussflug verpasst hat.

In meinem Fall bin ich pünktlich in Amsterdam angekommen, jedoch von dort nicht weggekommen. Wird dennoch die Entfernung von Osaka nach Düsseldorf als Strecke berechnet oder nur von Amsterdam nach Düsseldorf? Die Fluggesellschaft bietet mir nur eine Zahlung für die zweite Teilstreckenentfernung an.

Ich freue mich auf Antworten

LG

Marcel
Gefragt in Flugannullierung von
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3 Antworten

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Hallo Marcel,

dein Flug sollte eigentlich von Düsseldorf über Amsterdam nach Osaka gehen. Allerdings wurde der Anschlussflug Amsterdam – Osaka kurzfristig annulliert, woraufhin du dann, nachdem du 6 Stunden gewartet hattest, selbst einen Flug gebucht hast. Du fragst dich nun, wie sich der Ausgleichsanspruch berechnet. Die Fluggesellschaft will nur für den Flug Amsterdam – Osaka aufkommen.

Für deinen Fall ist die Europäische Fluggastrechteverordnung entscheidend. Es kam bei die zu einer Annullierung des ursprünglichen und des Ersatzfluges. Der EuGH hat in einem Fall Folgendes entschieden:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden, indem du auf Google „C-452/13 8 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da die Verspätung in Osaka mehr als 6 Stunden beträgt, weil du ja 6 Stunden in Amsterdam gewartet hast, sollte zunächst in Artikel 7 der Verordnung geschaut werden:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Frage ist jetzt also, welche Strecke wird für die Berechnung herangezogen. Diese Berechnung erfolgt nach der Großkreismethode, wie das LG Landshut entschieden hat:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (einfach zu finden, indem du auf Google "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Diesem Urteil nach ist also die Strecke Düsseldorf – Osaka maßgeblich. Die Entfernung der beiden Flughäfen ist unstreitig mehr als 3.500 km, weshalb dir danach also eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zustehen würde.

Von solch einer Zahlungspflicht kann sich die Fluggesellschaft nur befreien, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das steht in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung.

3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Da dir allerdings die Zahlung für die Strecke Amsterdam – Osaka bereits angeboten wurde, gehe ich davon aus, dass solch ein außergewöhnlicher Umstand nicht vorliegt.

Meiner Meinung nach, hast du also Anspruch auf 600€.

Dennoch möchte ich dir ans Herz legen, einen Anwalt aufzusuchen, um professionellen Rat einholen zu können. Das Reiserecht ist sehr komplex und es handelt sich meist um Einzelfallentscheidungen, die ein Fachanwalt besser beurteilen kann.
 

Beantwortet von (3,300 Punkte)
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Sie wollten einen Flug von Osaka über Amsterdam nach Düsseldorf wahrnehmen. Der Flug von Amsterdam nach Düsseldorf wurde jedoch annulliert, weswegen Sie mit einer erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. 

Ihre Frage ist nun folgende:

Wie wird die Entfernung bei Anschlussflügen berechnet? 

In Art. 7 Abs. 1 S. 2 EU-Fluggastverordnung Nr. 261/2004 heißt es: „Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“ 

Nun stellt sich jedoch die Frage, wie ist die Entfernung bei Umsteige-Flügen mit mehreren Flugsegmenten und Zwischenlandung(en) zu berechnen ist? Ist die Summe der tatsächlich geflogenen Teilstrecken anzusetzen oder nur die Entfernung vom ersten Abflughafen zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung unberücksichtigt der "abgeflogenen" Teilstreckenfolge?

Nach einem Urteil des LG Landshut (Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15) ist die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Osaka und Düsseldorf. Denn diese Strecke haben Sie als Gesamtstrecke gebucht. Es ist daher unerheblich, wo es zur Verspätung gekommen ist, maßgeblich ist alleine die Verspätung am Ankunftsflughafen. So auch ein Urteil des EuGH:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-425/13 8 (einfach zu finden, indem du auf Google "Az.: C-425/13 8  reise-recht-wiki" eingibst)

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder Erreichen der Parkposition (on-block).

Maßgeblich ist also die Strecke Düsseldorf – Osaka. Diese beträgt mehr als 3.500 km, weshalb Ihnen meines Erachtens ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Für genauere Informationen könnten Sie auch überlegen, ob Sie Fachanwalt einschalten wollen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo Marcel, die bisherigen Antworten gehen scheinbar davon aus, dass Du von Düsseldorf nach Osaka geflogen bist. Wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe, bist Du aber von Osaka über Amsterdam nach Düsseldorf geflogen.

Daher stellt sich zunächst die Frage welche Gesellschaft war die ausführende Gesellschaft die gebucht wurde. Wenn es eine Asiatische Airline war, ist diese nicht unter dem Aspekt der EU VO 261/2004 zu betrachten.

Welche Gesellschaft hat Dir eine Entschädigung für die Verspätung zwischen Amsterdam und DUS angeboten?

Die von Dir angesprochenen von A nach C Urteile betreffen Fälle in denen die Teilstrecken von unterschiedlichen Airlines im Code Sharing oder Wet Lease bedient wurden. Auch dies geht aus Deiner Anfrage nicht hervor.

Wenn Du pünktlich in Amsterdam angekommen bist. Was war der Grund für den verspäteten oder anrullierten Weiterflug?

Ich gehe davon aus, dass Dir die Airline, die den Flug von Amsterdam nach DUS durchführen sollte, die Ausgleichszahlung angeboten hat. Dies spräche dafür, dass diese Teilstrecke von eine EU Linie bedient wurde. Kommt halt auf Deine Buchung an und was auf dem Ticket bzw. Boardingpass stand.

Um es genau zu beurteilen benötigt man detailliertere Infos.
Beantwortet von (660 Punkte)
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