Hallo Marcel,
dein Flug sollte eigentlich von Düsseldorf über Amsterdam nach Osaka gehen. Allerdings wurde der Anschlussflug Amsterdam – Osaka kurzfristig annulliert, woraufhin du dann, nachdem du 6 Stunden gewartet hattest, selbst einen Flug gebucht hast. Du fragst dich nun, wie sich der Ausgleichsanspruch berechnet. Die Fluggesellschaft will nur für den Flug Amsterdam – Osaka aufkommen.
Für deinen Fall ist die Europäische Fluggastrechteverordnung entscheidend. Es kam bei die zu einer Annullierung des ursprünglichen und des Ersatzfluges. Der EuGH hat in einem Fall Folgendes entschieden:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden, indem du auf Google „C-452/13 8 reise-recht-wiki.de“ eingibst)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Da die Verspätung in Osaka mehr als 6 Stunden beträgt, weil du ja 6 Stunden in Amsterdam gewartet hast, sollte zunächst in Artikel 7 der Verordnung geschaut werden:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Die Frage ist jetzt also, welche Strecke wird für die Berechnung herangezogen. Diese Berechnung erfolgt nach der Großkreismethode, wie das LG Landshut entschieden hat:
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (einfach zu finden, indem du auf Google "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de" eingibst)
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
Diesem Urteil nach ist also die Strecke Düsseldorf – Osaka maßgeblich. Die Entfernung der beiden Flughäfen ist unstreitig mehr als 3.500 km, weshalb dir danach also eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zustehen würde.
Von solch einer Zahlungspflicht kann sich die Fluggesellschaft nur befreien, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Das steht in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung.
3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Da dir allerdings die Zahlung für die Strecke Amsterdam – Osaka bereits angeboten wurde, gehe ich davon aus, dass solch ein außergewöhnlicher Umstand nicht vorliegt.
Meiner Meinung nach, hast du also Anspruch auf 600€.
Dennoch möchte ich dir ans Herz legen, einen Anwalt aufzusuchen, um professionellen Rat einholen zu können. Das Reiserecht ist sehr komplex und es handelt sich meist um Einzelfallentscheidungen, die ein Fachanwalt besser beurteilen kann.