Hallo,
Ihre Frage bezieht sich auf die Berechnung der Flugstrecke bezüglich einen Anspruchs aus Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Die Höhe variiert je nach Flugstrecke, wie Sie bereits gesagt haben zw. 250 und 600 Euro.
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Fraglich ist nun, ob 250 Euro oder 600 Euro in Frage kommen. Abzustellen ist bei diesem Anspruch auf die maßgebliche Verspätung am Endziel. Diese muss mindestens drei Stunden betragen. Zudem ist es wichtig, dass Sie die Flüge auch in Kombination und nicht jeden einzeln gebucht haben, ansonsten könnte es nämlich Probleme hinsichtlich des Anwendungsbereichs geben.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
In der Verordnung ist geregelt, dass bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. Wichtig zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass man zur Berechnung der Strecke die sogenannte Großkreismethode heranzieht. Dahingehend gibt es verschiedene Berechnungsmöglichkeiten im Internet, dazu einfach mal googlen.
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")
Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
Ich denke also, dass die gesamte Strecke von Bedeutung ist, also auch 600 Euro als Entschädigung gezahlt werden müsste. (Beachten Sie dahingehend allerdings bitte die Ausnahme des Art. 5 III, welcher beinhaltet, dass diese Ausgleichszahlungen nicht gezahlt werden müssen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die jeweilige Airline (hier also KLM) alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung vorgenommen hätten.
Allerdings sollten Sie beachten, dass dies hier lediglich meine Auffassung der Dinge schildere. Ich kann natürlich nicht garantieren, dass ich die Verordnung auch richtig interpretiert habe. Bei komplizierten Rechtsfragen macht es im Endeffekt immer Sinn sich im Zweifel an einen Fachanwalt zu wenden.