Sie haben einen Flug von Lima über Paris nach München wahrgenommen. Während der Flug von Lima nach Paris planmäßig durchgeführt wurde, wiurde der Anschlussflug von Paris nach München annulliert und Sie sind mit einer Verspätung von über 19 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen.
Sie fragen sich nun, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche geltend machen können.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Fraglich ist, ob Sie auch bei einem verspäteten Anschlussflug Ansprüche ergeben.
Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Demnach ist nur die Verspätung am Abflughafen, also die 19 Stunden in Paris maßgeblich. Eine so erhebliche Verspätung begründet schon eine große Verspätung.
Sie könnten daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Nun fragen Sie sich, welche Strecke maßgeblich ist für die Berechnung der Ausgleichszahlungen.
Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jdeutlich gestärkt. Laut diesem Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
Nun wurde vom EuGH jedoch klar gestellt, dass ein Flug der in Verbindung gebucht wurde auch als einheitlicher Flug zu betrachten ist, auch wenn es einen Zwischenstopp beinhaltet. Demnach ist meines Erachtens also die Entfernung zwischen Lima und München maßgeblich. Diese beträgt 10.899 km. Damit haben Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.