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Hallo allerseits,

ich habe eine Frage zur EU Fluggastverordnung 261/04: Ist die unmittelbare Entfernung entscheidend oder die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke?

Ich habe in Dublin Urlaub gemacht und wollte von dort weiter nach Kopenhagen. Mein erster Flug LH981 mit Lufthansaging um 17:50 Uhr von Dublin nach Frankfurt. Dort sollte ich um 20:50 Uhr landen. Der Anschlussflug LH832, ebenfalls mit Lufthansa, sollte um 21:45 Uhr dann von Frankfurt nach Kopenhagen mit Ankunft um 23:05 Uhr fliegen.

Der Abflug in Dublin verzögerte sich allerdings aufgrund unerklärter Umstände. Die Landung in Frankfurt fand deswegen erst um 21:26 Uhr statt…Ich war genervt ohne Ende! Schon im Flieger wurde ich immer nervöser und sah meinen Anschlussflug schon davonfliegen…In Frankfurt angekommen blickte ich auf die Uhr und kam ernüchtert zu dem Schluss, dass ein Umsteigen in 20 Minuten schlicht nicht möglich war. Dass ich den Anschlussflug verpasste und meine Laune entsprechend im Keller war, muss ich jawohl nicht erwähnen. Der Herr am Schalter war sehr geduldig mit mir und hatte Verständnis für meine schlechte Laune. Er konnte mir allerdings erst einen Flug für den nächsten Tag buchen. Ich konnte es nicht fassen! Ich war so schlecht drauf, dass mir gar kein Ausdruck dafür einfällt!

Ich kam erst um 9:00 Uhr morgens in Kopenhagen an!!! Dass die Verspätung mehr als die erforderlichen 3 Stunden ist, liegt auf der Hand.

Also schrieb ich Lufthansa einen Brief mit der Forderung 400€ zu zahlen, da die Strecke Dublin-Frankfurt-Kopenhagen insgesamt ca. 1.960km beträgt und somit weiter als 1.500km ist. Schließlich habe ich die Flüge auch als Komplettflug von derselben Airline gebucht! Es ist auch nicht mein Fehler, dass ein Umstieg von nicht mal einer Stunde in Frankfurt nötig war.

Lufthansa antwortete mir daraufhin, dass sie bereit wären 250€ zu zahlen. Die unmittelbare Entfernung Dublin-Kopenhagen beträgt lediglich ca. 1.240km, weshalb eine Summe von 400€ nicht in Frage käme.

Wie wird die Entfernung berechnet? Stehen mir wirklich nur 250€ zu, weil die unmittelbare Entfernung entscheidend ist?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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 Sie haben einen Flug von Dublin über Frankfurt nach Copenhagen wahrgenommen. Der Flug von Dublin nach Frankfurt hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie konnten erst einen Flug am nächsten Tag wahrnehmen und kamen mit einer Erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Copenhagen an.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Nun stellt sich die Frage, wie hoch Ihre Ausgleichszahlungen sind. Maßgeblich dafür ist die Entfernung. Problematisch ist, wie diese bei einem Flug mit Zwischenlandung berechnet wird.

Hier ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten:

a) Entweder ist die tatsächlich zurückgelegte Strecke, also die Strecke zwischen Dublin und Frankfurt und Frankfurt und Copenhagen, maßgeblich. Diese Strecke liegt über 1.500 km. Würde die Berechnung also nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR.

b) Oder die direkte Entfernung zwischen Dublin und Copenhagen ist maßgeblich. Diese ist jedoch geringer als 1500 km. Würde die Berechnung nach der Strecke zwischen Dublin und Copenhagen erfolgen, hätten Sie jedoch nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR

Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Dieses Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.

Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.

Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.

Nach dem Urteil des LG Landshut ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Dublin und Copenhagen. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung unter 1500 km und Sie haben meines Erachtens wirklich nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR. 

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