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Hallo. Wir fliegen von 11.8.bis 19.8. In die Türkei . Gebucht wurde eine Pauschalreise bei Neckermann. Da wir dieses Jahr nur 9 Tage haben , achteten wir bei der Buchung auf die Flugzeiten. Was natürlich auch mehr gekostet hat. Da wir letztes Jahr bei Erhalt der Tickets schon eine 6 Stunden Verspätung beim Hinflug hatten wollte ich mich dieses mal im voraus informieren. Also: ich habe im flugplan von München im I net nachgeschaut. Unser Hinflug wurde mit atlasjet wurde schon mal von 9.30 Uhr auf 12.00 verlegt. Ärgerlich aber gerade noch hinnehmbar. Unser Rückflug mit Condor ist aber jetzt laut flugplan nicht um 21.00 Uhr sondern um 11.00 Uhr vormittags. Das heißt uns geht ein ganzer Tag verloren. Das ist , wenn man nur 8 Tage hat noch ärgerlicher. Die Flüge von condor am Tag vorher und nachher gehen planmäßig um 21.00 uhr. Laut Rücksprache mit meinem Reisebüro kann man da nichts machen. Wir wollten einen anderen Flug oder sogar evtl. Einen Tag verlängern. Ist aber nicht möglich weil die Flüge ausgebucht sind oder nicht kombinierbar. Laut veranstalter. Was kann ich da machen. Soll ich mich selbst an Neckermann wenden . Jetzt hätten sie ja noch zeit zu reagieren. Bin so verärgert da der condor flug bei Buchung ja auch teurer war. Danke schon mal für eure Hilfe.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+4 Punkte

5 Antworten

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Ja das kenne ich auch. Erst verkaufen die Reisebüros und die Fluggesellschaften die schönsten Reisezeiten und wissen dann schon vorher, dass die dann mal eben kurz vor Abflug schon auf sehr schlechte Mittagszeiten verlegt werden. Mittags will keiner fliegen und das können die Fluggesellschaften auch schlechter verkaufen. Also wird einfach erstmal schön die perfekte Randzeit verkauft und der Flug dann "plötzlich" und ganz "unvorhergesehen" geändert.

Zum Glück hat man Rechte.

Viel Glück!
Beantwortet von (1,970 Punkte)
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danke für die Antwort. Die 2,5 Stunden späterer Abflug bei der Hinreise, würden wir ja noch tolerieren. Aber die 10 Stunden früherer Heimflug , geht ja gar nicht. Was könnte man in diesem Fall machen, da die Reise ja erst im August ist? Reisebüro sagt da kann man nichts machen. Sollen wir uns direkt an Neckermann wenden und eine Änderung des Fluges verlangen? Soweit ich gelesen habe, kommen die 10 Stunden ja einer Annullierung gleich. Bis jetzt weiss ich ja "Offiziell" noch nichts. Ich hab halt selber am Flugplan geschaut und dass dann gesehen. In ca. 2 Wochen denke ich werden die Tickets kommen. Soll ich abwarten oder sofort handeln. Sorry für die vielen Fragen, aber dass mit dem Rückflug 10 Stunden früher wie geplant, möchte ich mir einfach nicht gefallen lassen. Da geht uns ein ganzer Urlaubstag verloren.
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Lieber Fragesteller,

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

Viel Erfolg!!

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

In Ihrem Fall handelt es sich um mehrere Flugverschiebungen, insbesondere um die Vorverlegung der Flüge im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise. Die maßgeblichen Vorschriften findet man in den Paragraphen §§651 a-m des BGB.

Bei Ihnen wurde die Reisezeit aufgrund der Vorverlegung des Rückfluges extrem verkürzt. Somit könnte dies einen Reisemangel begründen. Ist dies der Fall, könnten sie möglicherweise den Reispreis nach §651 d I mindern lassen, wenn Sie die Reise trotzdem antreten. Mit dem Abschluss des Reisevertrages wurden Ihnen die Reisebedingungen (inkl. Flugzeiten und Flugorte). Somit verpflichtet der Reiseanbieter sich zu der Leistung dieser Konditionen. In einem Urteil vom BGH wurde außerdem festgelegt, dass eine einseitige Flugzeitenänderung durch den Veranstalter der Reise nicht rechtmäßig ist, wenn keine annehmbare Begründung vorliegt. Die Fristenregelung ist hier allerdings sehr eng gehalten, Sie müssen dieses Anspruch spätestens Monat nach Ende der jeweiligen Reise beim Reiseveranstalter geltend machen.

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit nach § 651 c II 1 BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen. Dazu hat er gemäß § 651 c III 1 BGB eine Frist zu setzen. Hält der Reisveranstalter die Frist nicht ein, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Außerdem kommt hier noch der Anspruch auf die Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651 f. Abs.2 BGB in Betracht. Dies gilt insbesondere für den letzten Urlaubstag, da dieser durch die Vorverlegung des Fluges komplett wegfällt und somit auch keinen Erholungswert mehr bietet. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

im Fall einer Flugverlegung hat ein Reisender grundsätzlich zwei verschiedene Ansprüche:

  1. Ansprüche wegen Annullierung des Fluges nach der VO(EG) 261/2004
  2. Ansprüche wegen Reisemangel bzw. einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs

Zu den Ansprüchen nach der EU-VO ist zunächst einmal zu sagen, dass die nachträgliche einseitige Änderung der Flugzeiten im Rahmen dieser VO eine Annullierung des ursprünglichen Fluges gem. Art. 5 VO darstellt. Grundsätzlich hat der Reisende im Fall einer solchen Annullierung Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 und Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Da in ihrem Fall die Annullierung bereits im Vorfeld erfolgte, ist in ihrem Fall insbesondere der Anspruch nach Art. 7 VO von Bedeutung. Dieser Anspruch ist eine pauschale Entschädigung für die aufgetretenen Unannehmlichkeiten im Rahmen einer Flugannullierung. Der Höhe nach ist dieser Anspruch von der zurückzulegenden Flugstrecke abhängig und beträgt daher zwischen 250 und 600 € pro Reisenden. Im Rahmen dieses Anspruches ist es für den Reisenden jedoch wichtig zu wissen, dass dieser Anspruch in zwei verschiedenen Konstellationen komplett entfällt:

  1. gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO wenn der Reisende entweder mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurde bzw. einen Alternativflug angeboten bekommt, der nicht wesentlich früher als der geplante Flug startet und nicht wesentlich später als der Geplante ankommt.
  2. gem. Art. 5 Abs. 3 VO die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht.

Zu den Ansprüchen nach den §§ 651a-m BGB ist zu sagen, dass Voraussetzung für all diese Ansprüche ist, dass die Verschiebung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen muss. Dies ist nach herrschender Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn die Änderung der Flugzeiten dazu führt, dass An- bzw. Abreise nicht mehr an den dafür geplanten Tagen stattfindet bzw. die Nachtruhe der Reisenden durch die Flugzeiten erheblich gestört wird. Dies ist jedoch beides in ihrem Fall nicht gegeben, da die Flüge immer noch an den selben Tagen stattfinden und auch nicht auf eine Flugzeit mitten in der Nacht verschoben wurde. Daher handelt es sich bei den Zeitänderung im Rahmen des allgemeinen Reisevertragsrecht lediglich um Unannehmlichkeiten, die jedoch ersatzlos vom Reisenden hinzunehmen sind und diesen nicht zu etwaigen Entschädigungsleistungen berechtigt.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,
 
Sie fragen nach der weiteren Vorgehensweise bei einem Vorverlegen des Fluges. Grundsätzlich ist in einer solchen Situation zunächst zu unterscheiden ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. Ihren Aussagen zu Folge handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
Zunächst einmal muss dazu Folgendes geklärt werden:
 
(1) Flugzeiten als fester Bestandteil
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An- und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
 
Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 Reise -Recht - Wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
(2) Flugzeitenänderung als Mangel
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten jedoch sind, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, als ein Mangel zusehen. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) 
 
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderung bejaht Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7t ägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)
Minderungsanspruch verneint Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)-
Minderung verneint Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
(3) Informationspflicht des Reiseveranstalters
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
Beantwortet von (8,030 Punkte)
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