Sehr geehrter Fragesteller!
(1) Reisepreisminderung + Ausgleichszahlung
Zunächst wäre wichtig festzuhalten, dass auch bei Flugproblemen auf einer Pauschalreise zuerst der Reiseveranstalter zu belangen ist, da Sie mit ihm auch einen Reisevertrag abgeschlossen haben (§§ 651a ff. BGB).
Die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 schützt jedoch auch Pauschalreisende, vgl. Erwägungsgrund 5:
„(5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken. „
D.h., dass prinzipiell sowohl eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft als auch eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter gleichzeitig denkbar wären.
Eine Flugverspätung von 4 Stunden stellt jedoch im Reiserecht eine bloße Unannehmlichkeit dar und ist entschädigungslos hinzunehmen. Sie könnten dann höchstens eine anteilige Minderung des Tagespreises für die eine weitere Stunde Verspätung erhalten.
Die Änderung der Fluggesellschaft könnte ebenfalls einen Reisemangel darstellen, sofern der Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft darstellte.
Häufig wird jedoch die Meinung vertreten, dass beide Leistungen gleichzeitig zu einer Überkompensation führt. Man würde dann die Leistung des Reiseveranstalters auf die Leistung des Luftfahrtunternehmens anrechnen. Dies ist jedoch keine feste Praxis, sodass Gerichte auch „doppelt“ zugunsten der Reisender bzw. Fluggäste entscheiden können.
(2) Weitere Reisemängel
Gem. § 651d BGB sind Sie verpflichtet, die Mängel sofort anzuzeigen, andernfalls können Sie keine Reisepreisminderung verlangen. Sollte die Anzeige aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein, werden Sie die Umstände im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung genau darlegen und ggf. beweisen müssen. Ich würde Ihnen auch empfehlen, nach der Rückkehr sofort eine Mängelanzeige zu tätigen und Ihre Ansprüche geltend zu machen. Nach §651 g, Abs. 1 BGB haben Sie eine Frist von einem Monat für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Darüber hinaus sind Sie in der Pflicht, die von Ihnen behaupteten Mängel glaubhaft darzulegen und ggf. zu beweisen. Das würde heißen, dass Sie genau beschreiben müssen, welche Eigenschaften der Reise zugesichert waren, inwiefern wich der vorgefundene Zustand davon ab, wann sind welche Mängel aufgetreten usw. Vgl. dazu AG Duisburg, Urt. v. 01. Oktober 2008, Az. 27 C 1039/08:
„[...] Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. [...]
Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. […]
Denn die schlichte Behauptung, das Essen sei nicht abwechslungsreich gewesen, reicht nicht aus. Die Klägerin teilt nicht im Ansatz mit, welche und wie viele Speisen es jeweils gab. Auch die schlichte Behauptung, teilweise sei verschimmeltes Brot angeboten worden, ist kein substantiierter Sachvortrag. Die Klägerin müsste vortragen, wie häufig dies vorkam und in welchem Umfang verdorbene Speisen angeboten worden sein sollen. […]
Die Behauptung, dass die Zimmer verschmutzt waren, ist keine substantiierte Darlegung eines Mangels.
Die Art und das Ausmaß der Verschmutzung müssen mitgeteilt werden. Auch die eingereichten Fotos sind nicht aussagekräftig, da hierauf keine erheblichen Verschmutzungen zu erkennen sind. „