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Pauschalreise gebucht und zwei Tage vor Abflug Bestätigung erhalten, am Flughafenschalter wurde uns gesagt, der Flug ist überbucht, wir müssen einen anderen Flug nehmen mit Zwischenlandung und 5 Stunden später, sowie andere Fluggesellschaft. Angebot der Fluggesellschaft über eine Entschädigung von 400,-€ p.P. schriftlich angenommen vor Ort.
Nach Rückkehr Veranstalter über Mängel im Hotel, sowie Flugüberbuchung schriftlich informiert. Mängel abgelehnt mit dem Hinweis . Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist unvermeidlich!

Zusatz. Mängelanzeige vor Ort nicht möglich, keine Reiseveranstalter vor Ort. Telefonische Kontaktaufnahme seitens des Hotels wurde verweigert.

Die Zahlung von der Fluggesellschaft erhalten, kann ich jetzt gegen den Veranstalter auch vorgehen, oder nicht?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Naja wenn ihr zusätzlich zur Verspätung noch Reisemängel habt, wohl ja.
Beantwortet von (650 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

(1) Reisepreisminderung + Ausgleichszahlung

Zunächst wäre wichtig festzuhalten, dass auch bei Flugproblemen auf einer Pauschalreise zuerst der Reiseveranstalter zu belangen ist, da Sie mit ihm auch einen Reisevertrag abgeschlossen haben (§§ 651a ff. BGB).

Die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 schützt jedoch auch Pauschalreisende, vgl. Erwägungsgrund 5:

„(5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken. „

D.h., dass prinzipiell sowohl eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft als auch eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter gleichzeitig denkbar wären.

Eine Flugverspätung von 4 Stunden stellt jedoch im Reiserecht eine bloße Unannehmlichkeit dar und ist entschädigungslos hinzunehmen. Sie könnten dann höchstens eine anteilige Minderung des Tagespreises für die eine weitere Stunde Verspätung erhalten.

Die Änderung der Fluggesellschaft könnte ebenfalls einen Reisemangel darstellen, sofern der Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft darstellte.

Häufig wird jedoch die Meinung vertreten, dass beide Leistungen gleichzeitig zu einer Überkompensation führt. Man würde dann die Leistung des Reiseveranstalters auf die Leistung des Luftfahrtunternehmens anrechnen. Dies ist jedoch keine feste Praxis, sodass Gerichte auch „doppelt“ zugunsten der Reisender bzw. Fluggäste entscheiden können.

(2) Weitere Reisemängel

Gem. § 651d BGB sind Sie verpflichtet, die Mängel sofort anzuzeigen, andernfalls können Sie keine Reisepreisminderung verlangen. Sollte die Anzeige aus welchem Grund auch immer nicht möglich sein, werden Sie die Umstände im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung genau darlegen und ggf. beweisen müssen. Ich würde Ihnen auch empfehlen, nach der Rückkehr sofort eine Mängelanzeige zu tätigen und Ihre Ansprüche geltend zu machen. Nach §651 g, Abs. 1 BGB haben Sie eine Frist von einem Monat für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche.

Darüber hinaus sind Sie in der Pflicht, die von Ihnen behaupteten Mängel glaubhaft darzulegen und ggf. zu beweisen. Das würde heißen, dass Sie genau beschreiben müssen, welche Eigenschaften der Reise zugesichert waren, inwiefern wich der vorgefundene Zustand davon ab, wann sind welche Mängel aufgetreten usw. Vgl. dazu AG Duisburg, Urt. v. 01. Oktober 2008, Az. 27 C 1039/08:

„[...] Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob lediglich eine Reiseunannehmlichkeit oder aber ein Reisemangel vorliegt. [...]

Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. […]

Denn die schlichte Behauptung, das Essen sei nicht abwechslungsreich gewesen, reicht nicht aus. Die Klägerin teilt nicht im Ansatz mit, welche und wie viele Speisen es jeweils gab. Auch die schlichte Behauptung, teilweise sei verschimmeltes Brot angeboten worden, ist kein substantiierter Sachvortrag. Die Klägerin müsste vortragen, wie häufig dies vorkam und in welchem Umfang verdorbene Speisen angeboten worden sein sollen. […]

Die Behauptung, dass die Zimmer verschmutzt waren, ist keine substantiierte Darlegung eines Mangels.

Die Art und das Ausmaß der Verschmutzung müssen mitgeteilt werden. Auch die eingereichten Fotos sind nicht aussagekräftig, da hierauf keine erheblichen Verschmutzungen zu erkennen sind. „

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

natürlich kannst du in einem Fall wie deinem auch gegen den Reiseveranstalter vorgehen, denn hier ist grundsätzlich zwischen zwei Problem auf deiner Reise zu unterscheiden: 1. die Umbuchung auf einen anderen Flug wegen Flugüberbuchung und 2. die Mängel im Hotel.

Bezüglich der Umbuchung wirst du zwar nicht erfolgreich gegen den Reiseveranstalter vorgehen können, da du schon eine Entschädigung für dieses Problem von der Fluggesellschaft erhalten hast. Im Reiserecht ist es nämlich so, dass die verschiedensten Situationen in verschiedenen Gesetzen geregelt sind und diese gesetzlichen Grundlagen dazu führen können, dass du entweder gegen den selben Anspruchsgegner einen Anspruch aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen hast oder, dass du wie in deinem Fall, grundsätzlich den gleichen Anspruch gegen verschiedene Anspruchsgegner geltend machen könntest. In deinem Fall wäre dies ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung des Fluges aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung gegen die Airline und einen Minderungsanspruch gem. § 651 d BGB gegen den Reiseveranstalter. Das Gesetz bestimmt jedoch ganz klar, dass ein Reisender wegen ein und des selben Problems nur einmal entschädigt werden kann. D.h. in einem Fall wie deinem ist es nicht möglich, dass du zum einen von der Airline wegen der Umbuchung entschädigt wirst und du dann wegen des selben Mangels der Reise auch noch Entschädigung vom Reiseveranstalter verlangst. Vielmehr ist es in einem Fall so, dass der Reisende eine Wahlmöglichkeit hat, welchen Anspruch er gegen wen geltend machen möchte. Da diese Wahl in deinem Fall bereits getroffen wurde, erscheint mit ein Vorgehen gegen den Reiseveranstalter zwecks Überbuchung und Umbuchung als nicht erfolgsversprechend.

Allerdings entnehme ich deinen Ausführungen, dass neben dieser Umbuchung auch das Hotel auf deiner Reise mangelhaft war. Da du diesbezüglich noch keine Entschädigung erhalten hast, stellt sich hier oben beschriebenes Problem nicht und du kannst diesbezüglich durchaus gegen den Reiseveranstalter vorgehen.

Anspruchsgrundlage in diesem Fall wäre § 651 d BGB, der einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen Mangel statuiert. Voraussetzung für diesen Anspruch wäre zunächst, dass ein Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB vorliegt. Aus diesem Grund wäre es hier wichtig zu wissen, was genau die Probleme im Hotel waren, um entscheiden zu können, ob diese einen solchen Mangel darstellen. Eine Auflistung der verschiedensten Mängel ist z.B. der ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung zu entnehmen.

Ist ein solcher Reisemangel gegeben bedarf es außerdem als weiterer Voraussetzung einer Mängelanzeige, da ein Fehlen oder eine verspätet Anzeige zu einem Entfallen des Anspruches führt. Grundsätzlich hat diese Mängelanzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen. Dies wird regelmäßig gegenüber der örtlichen Reiseleitung getan. In ihrem Fall war dies nicht möglich, da keine Reiseleitung vor Ort war und der Kontakt auch nicht hergestellt werden konnte. Aus diesem Grund kann dir diese Verzögerung nicht vorgeworfen werden. Dies wurde z.B. sowohl vom Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 13.11.2001 AZ: 21b C 514/00 als auch vom LG Duisburg mit Urteil vom 24.11.2005 AZ: 12 S 26/05 in ähnlichen Fällen entschieden. Mithin kann in deinem Fall davon ausgegangen werden, dass die schriftliche Mängelanzeige nach Beendigung der Reise ausreichend ist.

Mithin ist in deinem Fall ein Anspruch gegen den Reisveranstalter auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB grundsätzlich gegeben, wenn es sich um einen Reisemangel im oben gennanten Sinne handelt. Diesen Anspruch musst du allerdings innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Wie hoch dieser Anspruch ungefähr sein könnte, kannst du ebenfalls der ADAC-Tabelle entnehmen.

Sollte der Reiseveranstalter auch weiterhin der Meinung sein, eine gerichtliche Auseinandersetznug sei unvermeidlich, sehe ich es in deinem Fall als viel versprechend an einen Anwalt zur Hilfe zu ziehen.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Verspätet sich oder wird ein Flug annulliert, der Teil einer Pauschalreise ist und kommt es deswegen zu einer beachtlichen Verspätung, so steht einem Reisenden ein Ausgleichanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung gegen das Luftfahrtunternehmen und eine Reisepreisminderung bzw. ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter zu. Die Ausgleichzahlung der Fluggesellschaft haben Sie bereits ohne Umstände erhalten.

Ob es in einem solchen Fall zu einer Überkompensation kommt, ist in der Rechtsprechung umstritten. Im Kern dieser Diskussion geht es um die Frage, ob sich ein Schadensersatzanspruch mit einem Ausgleichanspruch verrechnen lassen muss, vgl. Art. 12 VO (EG) Nr. 261/2004. So urteilten die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main, dass die Anrechnungsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 auch solche Ansprüche erfasst, die gegenüber dem Reiseveranstalter als Anspruchsgegner geltend gemacht werden und die nicht auf einem Schadensersatz-, sondern auf einem Minderungsanspruch beruhen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.11.2012, 2-24 S 67/12; einfach mal googlen "2-24 S 67/12 Reise-Recht-Wiki.de").

In einer ähnlichen Sache entscheiden die Richter des Landgerichts Darmstadt, dass nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 261/2004 eine nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch des Fluggastes angerechnet werden, nicht jedoch umgekehrt (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.2011, 7 S 112/10; beo Google eingeben: "7 S 112/10 Reise-Recht-Wiki.de"). Auch das Amtsgericht in Frankfurt am Main entschied, dass eine Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung nicht mit einem Schadensersatz von einem Reiseveranstalter verrechnet werden darf (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.13, 31 C 2243/13 (17)).

Bei Ihnen liegt der Fall so, dass Sie bereits eine Ausgleichzahlung für den überbuchten Flug erhalten haben. Wenn jedoch auch Mängel im Hotel vorlagen, so handelt es sich hier um Ansprüche, die mit dem Teil des Flug Ihrer Reise nicht in direkter Verbindung stehen und somit können Sie diese Mängel geltend machen. Nach § 651d BGB müssen Sie diese Mängel sofort anzeigen, Sie haben nach Ihrer Reise einen Monat um die Ansprüche geltend zu machen.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller.

Es ist grundsätzlich möglich bei Mängeln an der Reise den Reiseveranstalter zu belangen, nachdem Sie schon Ausgleichsleistungen von der Fluggesellschaft erhalten haben.

Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass es zu einer Überkompensation kommt, wenn Sie Ihre Ansprüche zum einen gegen die Fluglinie und zum anderen gegen den Reisevertragspartner geltend machen wollen. Da Sie ja schon 400 € an Ausgleichszahlungen erhalten haben, wird es schwer ebenfalls beim Reiseveranstalter aufgrund der Annullierung des Fluges Ersatzzahlungen zu beantragen.

Allerdings kommen immer noch Ansprüche aufgrund der weiteren Reisemängel.

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Aus dem Minderungsanspruch gem. §651d BGB ergibt sich, dass Sie eventuell auftretende Reisemängel sofort beim jeweiligen Reiseveranstalter anzuzeigen haben, ansonsten verfallen wohl möglich Ihre Ansprüche oder Sie haben eine erheblich höhere Beweispflicht der gegebenen Umstände. Da Ihnen die unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter verwehrt wurden, kann man Ihnen bezüglichen der sofortigen Mängelanzeige keine Vorwürfe aufgrund einer Verspätung machen. Ihre Ansprüche sollten Sie innerhalb eines Monats geltend machen. Des Weiteren muss ein Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB vorliegen, damit ein Anspruch entstehen kann. Hierbei müssen Sie genau darlegen, was an dem Hotel als mangelhaft anzumaßen ist. Dies bedeutet, dass Sie die genauen Umstände vor Ort konkret darlegen müssen.
 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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