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Auf unserem Flug in den Urlaub nach Marokko haben wir das totale Chaos erlebt:

Meine Frau und ich hatten einen Flug mit Condor von Düsseldorf nach Agadir für 900 Euro gebucht. Der Flug wurde uns in der Buchungsbestätigung mit den Flugzeiten bestätigt: Flug vom Flughafen Düsseldorf (Flug Condor DE2546) nach Agadir. Vorgesehene Abflugszeit war 6 Uhr morgens und wir sollten um 9 Uhr morgens in Agadir sein. Mitten in der Nacht hat unser Sohn uns zum Flughafen Düsseldorf gebracht. Es lief auch erst alles nach Plan. Einchecken, Koffer abgeben, durch die Sicherheitskontrolle zum Gate und pünktliches Boarding. Meine Frau schlief schon fast ein, als der Kapitän kurz nach den Startvorbereitungen sagte, dass wegen des Kerosin Geruchs in der Kabine das Flugzeug überprüft werden muss. Es gäbe technische Probleme. Also mussten alle aus dem Flieger raus. Dann hieß es, dass wegen Problemen der Hydraulik und anderer technischer Defekte am Flugzeug der Abflug verspätet wäre. Erst hieß es, dass es mittags losginge, dann kam die Nachricht, dass der Flieger erst am Abend gegen 21:40 Uhr starten könnte. Wir haben von der Condor darüber eine Bestätigung der Flugunregelmäßigkeit erhalten. Also mussten wir abends erneut durch die Sicherheitskontrolle, erneut durchs Boarding usw. Als dann wieder alle im Flugzeug saßen, dauerte und dauerte es. Bis es dann plötzlich hieß, dass wir wegen Nachtflugverbot in Düsseldorf nach 22 Uhr nicht starten können.  Wieder mussten alle aus dem Flugzeug raus. Die Condor Leute am Flughafen haben uns dann wieder eine Bestätigung der Flugunregelmäßigkeit in die Hand gedrückt. Der Flug sollte dann am nächsten Morgen erst gegen 6 Uhr losgehen. Mehr wurde uns nicht angeboten. Angeblich wären aufgrund einer Messe in Düsseldorf alle Hotels ausgebucht gewesen.

Muss Condor uns den verpassten Urlaubstag zahlen? Wir haben schließlich ein 5 Sterne Hotel in Agadir gebucht und bezahlt.

Muss Condor uns die Entschädigung von 400 Euro wegen der Flugverspätung nach der Richtlinie 261/2004 zahlen? Können die sich entlasten mit Kerosin Geruch im Flugzeug bzw. technischer Defekt an der Hydraulik am Flugzeug oder der dann gegebenen Nachricht der Überschreitung der Arbeitszeit der Crew oder dann wieder wegen des fehlenden Pushback Fahrzeugs?

Muss Condor uns Schadensersatz zahlen, weil sie keine Taxikosten und Hotels angeboten haben?

Was können wir hier tun?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+102 Punkte

77 Antworten

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Entscheidungsgründe

Da der Flughafen Weeze Zielflughafen des streitgegenständlichen Fluges war, ist das Amtsgericht Geldner örtlich zuständig (Art. 5 Nr. 1 lit. b Spiegelstrich 2 EG-VO 44/2001, EuGH, U. v. 09.07.2009, Rs. C-204/08).

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte (Ryanair Ltd.) einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Abs. 1 lit. b EG-VO 261/2004. Nur wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände des Fluges zurückgeht, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können, bestünde keine Zahlungspflicht der Beklagten (Ryanair Ltd.), Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte (Ryanair Ltd.) nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Annullierung von Flug FR8612 auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist:

Zwar ist davon auszugehen, dass vom 01.04. bis 04.04.2012 ein Streik der französischen Fluglotsen stattfand. Dies ergibt sich aus der sog. NOTAM-Mitteilung, die die Beklagte (Ryanair Ltd.) als Anlage B2 (Bl. 44 GA) vorgelegt hat. Angesichts dieses Nachweises reichte das einfache Bestreiten des Klägers, dass es einen derartigen Streik gab, nicht aus.

Auch stellt ein Streik der französischen Fluglotsen einen außergewöhnlichen Umstand dar, weil er von außen auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens einwirkt und von diesem nicht beherrscht werden kann (vgl. BGH, U. v. 12.06.2014, Az: X ZR 121/13). Es ist aus einer Vielzahl ähnlicher Fälle gerichtsbekannt, dass ein solcher Streik zur Verknappung der im europäischen Luftraum verfügbaren Slots für die Passage von Flugzeugen in ganz Europa führt, was wiederum zu teilweise erheblichen Verspätungen der Flüge führt.

Im vorliegenden Fall beruhte die Annullierung des Fluges FR8612 nach dem klägerischen Vortrag darauf, dass die Beklagte (Ryanair Ltd.) vermeiden wollte, dass sich das Flugzeug am 04.04.2012 nicht in Weeze befinden würde. Bei der Entscheidung darüber, wie der Flugplan im Falle eines Streiks der Fluglotsen, der der planmäßigen Durchführung aller Flüge entgegensteht, so umorganisiert wird, dass insgesamt möglichst wenige Passagiere betroffen sind, hat das Luftfahrtunternehmen einen Ermessensspielraum (vgl. BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 33). Wie sich direkt aus Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 ergibt, muss es dabei aber alles Zumutbare tun, um eine Annullierung eines Fluges zu vermeiden (vgl. auch Erwägungsgrund (15) der EG-VO 261/2004).

Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat nicht ausreichend dargelegt, was sie getan hat, um die Annullierung des Fluges FR8612 am 03.04.2012 zu vermeiden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (BGH, U. v. 21.08.2012, Az: X ZR 138/11, Rn. 29). Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hat behauptet, dass eine Ersatzmaschine einschließlich Crew nicht verfügbar gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 38 GA) und dass die vorhandenen Ersatzkapazitäten bereits nicht mehr zur Verfügung standen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.06.2013, Bl. 92 GA). Das sind nicht mehr als allgemeine Floskeln. Es ist schon unklar, was es für Ersatzkapazitäten gegeben hat (eigene Flugzeuge oder gecharterte Flugzeuge) und woraus sich ergibt, dass diese nicht zur Verfügung standen. Auch ist unklar, auf welchen Zeitraum sich dies beziehen sollte, den Nachmittag des 03.04.2012 oder den Morgen des 04.04.2012. Die Beklagte (Ryanair Ltd.) hätte nach ihrer eigenen Argumentation vortragen müssen, was sie am 03.04.2012 - dem Tag des annullierten Fluges - getan hat, um am Morgen des 04.04.2012 ein Flugzeug in Weeze zur Verfügung zu haben. Denn am 03.04.2012 gab es ja offensichtlich eine Maschine, die sich planmäßig für einen ATFM-Slot für Flug FR8612 hätte bewerben können.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kam durch ihr Ablehnungsschreiben vom 08.08.2012 (Bl. 75 GA) in Verzug. 

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@ArztM und @Zurich:

Interessantes Urteil. Hatte eine ähnliche Sache mit Air France. Die sagten auch immer Streik und Fluglotsenstreik in Paris Charles de Gaulle. Ich habe zum Glück die 2400 Euro von Air France durch eine Anwaltskanzlei durchboxen lassen. Aber von den Verhandlungen habe ich nichts mitbekommen. Würd mich mal interessieren, was die Airlines da so als Beweise vorlegen.

Könntest Du vielleicht diese Schreiben, die das Gericht nur aus den Gerichtsakten zitiert hier einstellen?
+6 Punkte

@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Hallo Chow64:

Meine Bewertung bezog sich auf die

Rechtsanwaltskanzlei Bartholl & Partner aus Berlin

nicht auf die aus Hamburg.

Ich habe die Bewertung aus Versehen erst in den Kommentar gestellt, muss aber hier rein. Also nochmal:

Ich kann die Anwälte der Kanzlei Bartholl aus eigener Erfahrung empfehlen. Unsere Fluggeschichte hat sich zwar leider über fast ein halbes Jahr hingezogen. Aber das Ergebnis hat uns zufrieden gestellt. Ende gut, alles gut cheeky Die British Airways hat uns den vollen Schadensersatz gezahlt und die Rechtsanwaltskosten wurden bis auf 39,90 Euro auch von der British Airways bezahlt.

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Leute passt bloss auf! Lasst die Finger von irgendwelchen Gutscheinen. Die Fluggesellschaft Condor hat uns auch einen Fluggutschein angeboten. Wir waren damals zu faul die Sache irgendwie weiter zu verfolgen. Jetzt zahlen wir dafür die Rechnung.

Condor sagt uns plötzlich, dass der Gutschein leider nicht einlösbar wäre, da er auf eine Buchungsklasse beschränkt ist und in der Klasse angeblich keine Verfügbarkeit mehr da wäre.

Der Gutschein ist somit WERTLOS! Das schreiben ja auch ganz viele andere in den Foren. Erst stellen die Fluggesellschaften munter Fluggutscheine aus, um dann plötzlich von nichts mehr wissen zu wollen. Die wissen genau, warum man die Leute mit Fluggutscheinen lockt. Gutscheine sind nichts als Schall und Rauch. Wenn ihr eure Gutscheine einlösen wollt, heißt es: Tut uns leid! 

Leider waren wir zu blöd und sind auf den Gutschein reingefallen. Ich habe auf jeden Fall eins für die zukunft gelernt:

NUR BARES IST WAHRES cool

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+5 Punkte

Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

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Meine Frau und ich hatten erst einen Anwalt hier in Neuss beauftragt. Das war aber leider gar nichts. Es ging nicht voran und wir hatten auch den Verdacht, dass der gute Mann sich nicht im europäischen Flugrecht auskannt. Mit Zustimmung der Rechtsschutzversicherung konnten wir dann wechseln und wurden dann von der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl aus Berlin betreut. Das war eine andere Liga. Die haben der Air France eine kurze Frist gesetzt und als die nicht eingehalten wurde, gab es Nachverhandlungen. Am Ende hat die Air France uns die 1200 euro und die 540 Euro Schadensersatz gezahlt. Ich würde jedem raten bei solchen Fällen Fachanwälte einzuschalten. Die kennen sich aus. Herr Bartholl nannte mir im ersten Telefongespräch sogar die Namen der Mitarbeiter der Air France und die Namen der Anwälte der Air France in Deutschland. Da merkt man sofort, dass das ein eingeschworener Kreis von Experten ist. Ist ja immer so: Je spezieller etwas wird, umso weniger Experten gibt es auf beiden Seiten. Man muss etwas Glück haben, um den richtigen Anwalt zu finden.

Mit Durchhaltevermögen und den richtigen Anwälten kann man auch gegen große Fluggesellschaften gewinnen. Es war eine bereichernde Erfahrung für mich. Ich habe viel gelernt und würde ganz genau so nochmal gegen die Air France vorgehen.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr mir mailen.

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Hallo:

Herr Rechtsanwalt Jan Bartholl hatte für unsere Gruppe (wir waren 4 Mädels und es war eine Flugverspätung bei einem Ibiza Flug) die Entschädigung für uns von der Condor eingeklagt. Für uns ist der Fall super gelaufen! Ich habe Herrn Bartholl alle Unterlagen zugeschickt und die Sache dann mit ihm besprochen. Er hat alles sehr genau erklärt und den Fall dann für uns gewonnen. 

Ich kann die Kanzlei empfehlen und meine Freundinnen empfehlen genauso. Herr Bartholl hat uns sehr nett beraten und hat es geschafft, dass Condor uns nicht nur 400 € pro Kopf, sondern zusätzlich noch 408,07 € gezahlt hat. Wir waren völlig überrascht, dass wir mehr bekommen haben, als wir eigentlich haben wollten. Ganz nebenbei sieht Herr Bartholl auch noch richtig gut aus devil

Viel Glück an alle anderen hier und viele liebe Grüße

Beantwortet von (7,090 Punkte)
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Die Kanzlei Bartholl hat meinem Mann und mir bei einer Entschädigung gegen Lufthansa erfolgreiche geholfen. Durch die Anwälte haben wir von Lufthansa 1438,56 € erhalten. Das war mehr, als wir erwartet hatten.

Wir können die Kanzlei empfehlen.

Marion Seidel
(marion64.s@web.de)
Beantwortet von (7,460 Punkte)
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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Meine Empfehlung:

Kanzlei Bartholl und Partner aus Berlin.

(Es gibt mehrere Rechtsanwaltskanzleien, die Bartholl & Partner heißen. Ich habe die Kanzlei gefunden, wenn man nach "Rechtsanwalt Jan Bartholl" oder "Fachkanzlei Flugrecht Bartholl" googelt).

TOP Kanzlei mit guten und netten Anwälten. Meine Versicherung hat mir die Kanzlei zum Glück vermittelt. Sofort Termin. Alles ging total einfach. Mail mit den Unterlagen hinsenden und schon haben die sich gemeldet und mir gesagt, was wir machen und wie wir vorgehen. Ich muss allerdings zugeben, dass die Fluggesellschaft und der Versicherer der Fluggesellschaft sich gaaanz schön lange Zeit gelassen haben. Daher war meine Sache erst nach mehreren Monaten zu Ende. Ob das immer so ist weiß ich nicht.

Beantwortet von (6,170 Punkte)
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