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Ich flog am 5.8.15 mit Ryanair von Palermo nach Memmingen. Mein Ende Juni neu gekaufter Koffer von Travelite um ca. 70 Euro kam mit einer 10 x 10 cm großen und tiefen Delle vom Gepäckband. Ich habe das dann sofort ordnungsgemäß am Flughafen reklamiert, Zuhause dann gleich an Ryanair mit Foto und Rechnung geschickt. Am 19.8.15 erhielt ich eine Antwort per Mail, dass sie mir einen Ersatzkoffer der Firma Antler mit sehr ähnlichen Maßen, aber nicht erweiterbar und weniger Volumen zukommen lassen. Macht es Sinn auf Schadensersatz oder Reparatur zu pochen? Ich möchte die 70 Euro für meinen Koffer wieder, kann ich Erfolg haben, wenn ich darauf bestehe? Vielen Dank und freundliche Grüße Nadine
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Liebe Nadin,

in einem Fall wie deinem, richten sich deine Ansprüche bei Beschädigung des Reisegepäcks grundsätzlich nach dem Übereinkommen von Montreal. Gem. Artikel 17 Abs. 2 MÜ hat der Luftfrachtführer dem Reisenden grundsätzlich den Schaden zu ersetzten, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks entstanden ist. Das Übereinkommen selbst regelt jedoch nicht, in welcher Form dieser Schadenersatz zu leisten ist. Daher ist in einem solchen Fall auf das deutsche Zivilrecht zurück zu greifen. Dieses regelt die Art und den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes in seinen §§ 249 ff BGB. Hiernach hat jemand, der zum Ersatz eines Schadens verpflichtet ist, gem. § 249 BGB den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. D.h. in deinem Fall die Airline müsste grundsätzlich deinen Koffer von der Beule befreien. Da jedoch das Gesetz davon ausgeht, dass nicht jeder Schädiger in der Lage ist, den ursprünglichen Zustand von Sachen oder auch Menschen wieder herzustellen, bestimmt Abs. 2 weiter, dass in einem Fall, in dem Ersatz wegen einer beschädigten Sache zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. D.h. kann Ryanair deinen Koffer selbst nicht reparieren, kannst du von Ihnen auch das Geld für eine Reparatur verlangen. Außerdem bestimmt § 251 BG weiterhin, dass in einem Fall, in dem die Herstellung nicht möglich ist oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, der Schädiger Ersatz in Geld zu leisten hat. D.h. in deinem Fall, ist der Koffer nicht zu reparieren, d.h. kann die Beule nicht mehr komplett beseitigt werden, kannst du von der Airline auch Schadenersatz in Geld verlangen.

D.h. für dich, wenn du mit dem Erhalt eines Ersatzkoffers nicht einverstanden bist, kannst du gem. Artikel 17 Abs. 2 MÜ in Verbindung mit §§ 249,251 BGB von Ryanair auch die Reparatur deines Koffers oder Schadenersatz in Geld verlangen.
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Hallo Nadine,

 

eine Fluggesellschaft haftet dem Fluggast grundsätzlich für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die an aufgegebenem Reisegepäck entstehen.

Ein Gepäckschaden oder auch eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die gegenständliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie haben ihren Koffer mit einer großen Delle wieder erhalten. Somit liegt eine erheblich beeinträchtigter Zustand vor, demzufolge also auch ein Gepäckschaden. Dieser Schaden sollte innerhalb einer Frist von 7 Tagen angezeigt werden, damit etwaige Ansprüche nicht verfallen.

In einigen Fällen erfolgt die Berechnung des Schadens durch die Bezifferung des Neupreises der Koffer. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Öfter wird allerdings der Wiederbeschafungswert der Gepäckstücke als Vergleichswert oder Zeitwert gehändelt. Eine genaue regelung gibt es allerdings nicht, d.h. Der ersatz kann auch in anderer Form geschehen.

In ihrem Fall wurde Ihnen ein Ersatzkoffer von ähnlichen Wert und Umfang angeboten.

Gemäß §249 ff. BGB können Sie allerdings auch die Reparatur des Koffers verlangen, bei dessen Unmöglichkeit sogar den Wertbetrag der Sache.


VGL.

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.

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Lieber Fragesteller,

 

ihre Frage bezieht sich darauf, welche Ansprüche Ihnen bei einer Beschädigung des Gepäcks zustehen.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

 

(1) Anspruch aus Montrealer Übereinkommen

 

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Da Ihnen im vorliegenden Fall bereits ein Ersatzkoffer angeboten wurde, hat Ryanair dadurch bereits ausgeschlossen, dass der bei Ihnen eingetretene Schaden auf der Eigenart des Reisegepäcks oder einem ihm innewohnenden Mangelzurückzuführen ist. Weiterhin sollte das folgende Urteil beachtet werden.

 

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 

(2) Betrag

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

Im vorliegenden Fall haben Sie bereits richtig und fristgerecht die Schadensanzeige vorgenommen.

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Hallo liebe Fragestellerin,

 

in Ihrem Fall könnten sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben, welches internationale Vorschriften über den Umgang mit Gepäckverspätungen und Gepäckschäden enthält.

 

(1) Gepäckverspätung

 

Laut Artikel 19 MÜ muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. 

 

(2) Gepäckschäden

 

Einen höheren Anspruch auf Schadensersatz haben Sie, wenn das Gepäck unvollständig oder beschädigt ankommt.

Mit einer Frist von 7 Tage, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben, muss der Gepäckschaden schriftlich angezeigt werden.

In Ihrem Fall haben Sie die Frist eingehalten, weshalb der Anspruch nicht erloschen ist.

 

(3) Höhe des Geldbetrages

 

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt.

 

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegeben Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

 

Laut Artikel 17 Abs. 2 MÜ iVm §§ 249,251 BGB steht Ihnen also die Reparatur des Koffers oder auch Schadenersatz zu.

 

Urteile zum nachlesen:

 

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Du bist von Palermo nach Memmingen geflogen, wobei dein Koffer leider Schaden genommen hat. Nun könnten dir Schadensersatzansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Bei diesem Übereinkommen handelt es sich um einen internationalen Vertrag. Er regelt Haftungsfragen, die in der zivilen Luftfahrt aufkommen können. Unter anderem gibt es hier Regelung zu dem Verlust, der Beschädigung und der Verspätung von Gepäckstücken.

 

In deinem Fall war der Koffer beschädigt, sodass du einen Anspruch aus Artikel 17 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommen haben könntest. Dabei muss man beachten, dass das Übereinkommen in Artikel 22 Absatz 2 eine Haftungshöchstgrenze festlegt. Danach haftet das Luftfahrtunternehmen nur bis zu einem Betrag von 1131 Sonderziehungsrechten. Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, deren Wechselkurs jeden Tag von der WTO neu festgesetzt wird. Derzeit entsprechen 1131 Sonderziehungsrechte ungefähr knapp 1400 €.

 

Wenn dein Koffer also nur 70 € gekostet hat, kann dein Anspruch eigentlich nicht an dieser Haftungsobergrenze scheitern. Wichtig ist, dass man eine form- und fristgerechte Schadensmeldung bei der Fluggesellschaft einreicht. Dabei ist zu beachten, dass die Schadensmeldung schriftlich erfolgen muss. Soweit das aus deinem Post ersichtlich ist, hast du das gemacht. Darüber hinaus muss im Falle eines Schadens die Meldung innerhalb von sieben Tagen nach der Entdeckung zumindest abgeschickt werden. Das ergibt sich aus Artikel 31 Absatz 2 und 3 des Montrealer Übereinkommens.

 

Du schreibst, dass du die Meldung am Flughafen gemacht hast. Wichtig ist, dass sie gegenüber der Fluggesellschaft erfolgt ist. Diese ist dein Anspruchsgegner, nicht der Ankunftsflughafen. Unter bestimmten Umständen muss die Fluggesellschaft nicht haften, das steht auch in Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens. Hier hat sich Ryanair aber nicht auf einen Haftungsausschluss berufen und es scheint auch nicht so, als ob die Voraussetzungen vorlägen.

 

Wenn die Voraussetzungen des Anspruchs aus Artikel 17 Absatz 2 vorliegen, ist die Fluggesellschaft eigentlich verpflichtet, den Schaden zu beseitigen und kann nicht eine anderweitige Kompensation anbieten. Hier würde das wohl bedeuten, dass Ryanair entweder den Wert des Koffers ersetzt, also 70 € zahlt oder dieses Modell mit den besonderen Funktionen beschafft oder für die Reparatur aufkommt.

 

Vielleicht kann man Ryanair mit einem Hinweis auf die rechtlichen Grundlage im Montrealer Übereinkommen doch noch überzeugen, für den Schaden aufzukommen. Da der Koffer „nur“ 70 € Wert ist (was auch schon viel Geld ist), werden sich rechtliche Schritte, also zum Beispiel das Hinzuziehen eines Anwaltes, wahrscheinlich eher nicht lohnen. Aber diese Entscheidung muss natürlich immer jeder selbst treffen. Auf jeden Fall wünsche ich dir viel Erfolg!

 

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Hallo,

Es ergeben sich für Sie  Entschädigungsansprüche wegen eines Gepäckschadens aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Gemäß Art. 19 MÜ muss eine Fluggesellschaft Ihnen grundsätzlich erstmal alle Schäden ersetzen, die beim Transport des Gepäcks entstehen.

Dies beinhaltet auch den Koffer an sich als Gegenstand.

Sie könnten nunr Klagen, jedoch ist dies bei einem Koffer im Wert von 70 € durchaus fraglich, ob sich der Aufwand lohnt.

Denn Sie müssten bzw. sollten aufjedenfall damit rechnen, dass das Verfahren sich in die Länge zieht und bei 70 € sich überhaupt eine Chance sich ergibt eine Klage durchzusetzen.

Im vorliegendenem Fall erscheint es mir durchaus Sinnvoll, dass Angebot von Ryanair anzunehmen und den Ersatzkoffer zu akzeptieren.

Urteile im einzelnen:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, (zu finden unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)


 

 

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Hallo Nadine,

Sie sind am 5.8.2015 mit RyanAir von Palermo nach Memmingen geflogen. Ihr Koffer kam mit einer großen Delle auf dem Gepäckband an. Sie haben den Schaden dann sofort gemeldet. Daraufhin hat RyanAir Ihnen am 19.8.15 gesagt, dass sie Ihnen einen Ersatzkoffer mit sehr ähnlichen Maßen, aber nicht erweiterbar und weniger Volumen zukommen lassen.

Sie fragen sich nun, ob Sie diesen annehmen müssen oder einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen können.

Es sollte zunächst geklärt werden, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

 

Es liegt also zweifelhaft eine Beschädigung des Gepäcks vor.

Ansprüche bei einer Gepäckbeschädigung ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer muss Ihnen also den Schaden der Ihnen durch die Beschädigung entstanden ist zu ersetzten. Fraglich ist, in welcher Form dieser Schadenersatz zu leisten ist. Eine bestimmte Regelung dafür ist im MÜ nicht zu finden. Es ist also auf das deutsche Zivilrecht zurück zu greifen. Der Art und Umfang von Schadensersatz findet sich in den §§ 249 ff BGB. Gem. § 249 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Fluggesellschaft müsste also den Schaden am Koffer beheben. § 249 Abs. 2 besagt dann weiter, dass wenn der Schädiger nicht in der Lage ist, den Schaden zu beheben, der Gläubiger statt der Reperatur den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Dieses bedeutet, dass wenn Ryanair den Koffer selbst nicht reparieren kann, kannst du von Ihnen auch das Geld für eine Reparatur verlangen.

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