Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Lima über Madrid gebucht. Der Abflug in Madrid war ursprünglich um 00:30 Uhr. Nun wurden Sie vom Online-Reisebüro ein paar Monate vor Abflug per Mail benachrichtigt, dass die Fluggesellschaft den Abflug in Madrid auf 13:00 verschoben hat, der Zubringerflug aber unverändert ist. Dadurch müssen Sie nun eine Nacht in Madrid schlafen und fragen sich nun, ob Ihnen diese Kosten erstattet werden.
Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Diese Ansprüche richten sich gegen die Fluggesellschaft. Richtiger Ansprechpartner ist also die Fluggesellschaft und nicht der Reiseveranstalter.
Aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben sich verschiedene Ansprüche. Zunächst kommt ein Ausgleichsanspruch aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 in Betracht. Je nach Entfernung kann der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250, 400 oder 600 EUR pro FLuggast haben. Ihrem Fall kommt das jedoch nicht in Frage, da Sie rechtzeitig, das beduetet mehr als 14 Tage vor Abflug, über die Verschiebung informiert wurden.
Jedoch hat der Fluggast immer einen Anspruch auf die Betreuungsleitungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004.
Dazu Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind.
So auch das AG Dortmund:
AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Dortmund 431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de eingeben)
Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.
Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:
LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Darmstadt 7 S 238/11 reise-recht-wiki.de eingeben)
Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.
Und außerdem:
Trotz des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, hätte die Airline dafür Sorge zu tragen, dass die Passagiere die Wartezeit bis zur Freigabe des Luftraumes ordentlich untergebracht würden.
Das heißt einmal, dass die Hotelkosten sich in einem Rahmen zu halten haben, und andererseits, dass eine Airline sich auch nicht dadurch von der Übernahme der Hotelkosten befreien könnte, dass sie darauf hinweist, dass außergewöhnliche Umstände zu der Annulierung geführt hätten.
Die Fluggesellschaft muss meines Erachtens nach also für deine Hotelunterbringung sorgen.