Hallo,
im März würden Sie gerne pauschal verreisen. Geplant war der Hinflug mit der Airline Germania, die allerdings erst kürzlich insolvent gegangen sind. Daher wurde ihr Flug auf eine andere Airline umgebucht, was natürlich auch andere Flugzeiten beinhaltet. Diese sind nun allerdings so zeitig, dass Sie wohlmöglich am Ort des Abflugs übernachten müssten.
Gewährleistungsrechte?
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, könnten vorliegend verschiedene Gewährleistungsrechte gegenüber dem Reiseveranstalter in Frage kommen.
Vorliegend musste der Flug geändert werden. Dazu lässt sich in § 651 f II BGB eine interessante Regelung finden:
„Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“
Nun müsste geklärt werden, ob die Flugzeitenänderung erheblich war. Dahingehend muss geschaut werden, wie weit die Flugzeiten nun nach vorne verlegt wurden. Dabei gibt es zwar keine genaue zeitliche Grenze, allerdings wurde in der Rechtsprechung schon grobe Vorgaben gemacht.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95 (einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)
Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96 (einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren.
Dies müssten Sie selbst überprüfen, da Sie keine Zeiten angegeben haben. Sollte nun ein Mangel vorliegen, könnten bspw. der Anspruch auf Abhilfe oder eine Reisepreisminderung (im Nachhinein) in Frage kommen.
Sie interessiert vor allem, ob Sie die Hotelkosten für eine Übernachtung bezahlt bekommen könnten.
Abhilfe?
Leider habe ich keinen Vergleichsfall zu ihrer Frage gefunden. Ich schätze allerdings, dass der Reiseveranstalter diese Kosten nicht übernehmen will.
Allerdings könnten Sie gem. § 651 k BGB Abhilfe verlangen, d.h. den Reiseveranstalter fragen, ob es nicht möglich wäre zu einer späteren Flugzeit zu fliegen, damit Sie eventuell gemütlich zum Flughafen am Abreisetag anreisen könnten. Ansonsten können Sie sich immer noch anderweitig mit dem Reiseveranstalter einigen. Hier die Regelung:
(1) 1Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. 2Erkann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) 1Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) 1Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. 2Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. 3Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. 4In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
Letztlich ist dies meine persönliche Meinung der Sachlage. Ich würde vorschlagen, dass Sie sich schnellstmöglich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen oder bei Bedarf einen Fachanwalt fragen. In den letzten Beiträgen hier im Forum, kamen viele Fragen rund um die Germania-Insolvenz. Vielleicht können Sie sich mit anderen Betroffenen austauschen.