Hallo, Alfons!
Sie könnten einen Anspruch auf Erstattung der Flugkosten haben. Da Sie nicht schreiben, wo Ihr Flug startet und landet, muss zunächst geklärt werden, auf welche Flüge die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 angewandt wird.
Die Verordnung (EG) 261/2004 gilt räumlich grundsätzlich in folgenden Fällen:
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Alle Flüge, die auf einem Flughafen innerhalb der EU starten
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Flüge, die auf einem Flughafen in Drittstaaten starten, in der Europäischen Union landen und von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt werden.
Sollte die Verordnung auf Ihr Flug anwendbar sein, so haben Sie dennoch leider keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen erheblicher Flugverspätung bzw. Flugannullierung. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c) i) VO entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn Sie mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich geplanten Abflug über die Annullierung informiert worden sind.
Es besteht jedoch nach wie vor für Sie das Recht darauf, gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) und b) VO entweder eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vergleichbaren Reisebedingungen oder die vollständige Erstattung des Flugpreises zu bekommen.
Da die Abflugzeit beim Hinflug sich vergleichsweise unerheblich verzögert, könnten Sie sowie unter Umständen da wenige Möglichkeiten haben, dagegen vorzugehen. Eine Verspätung ist gem. Art. 6, Abs. 1, li. a), b) und c) in folgenden Fällen anzunehmen:
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Entfernung bis 1.500 km – ab 2 Stunden
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Innergemeinschaftliche Flüge ab 1.500 km, alle anderen Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km – ab 3 Stunden
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Alle anderen Flüge – ab 4 Stunden.
Je nach dem, über welche Entfernung Ihr Flug führt, könnte es sein, dass Sie beim Hinflug rechtlich keine Handhabe haben.
Darüber hinaus könnte es sein, dass die Verordnung 261/2004 auf den Rückflug nicht anwendbar sein, obwohl sie für den Hinflug gilt. Sollten Sie mit einer Nicht-EU-Fluggesellschaft zu einem Ziel außerhalb der EU fliegen und mit derselben Fluggesellschaft wieder zurück, dann gilt die Verordnung für den Rückflug nicht, da die obigen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Aber auch wenn die Verordnung anzuwenden sein wird, wird es wohl voraussichtlich die Frage der Kulanz des Luftbeförderungsunternehmens sein, da die Abflugzeitenänderung weit im Voraus bekannt gegeben wurde.