Hallo, lieber Fragesteller!
Die Grundlage für Ihre Ansprüche ist die Verordnung (EG) 261/2004.
Demnach könnten Sie bei einer erheblichen Abflugverspätung oder Flugannullierung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, sofern die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern lassen hätten. Diese Ausgleichszahlung haben Sie auch anstandslos erhalten.
Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch auf vollständige Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel zur vergleichbaren Reisebedingungen. Art. 8, Abs. 1 sagt folgendes:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten […]
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“
Das würde heißen, dass die Fluggesellschaft sich auf jeden Fall um eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit bemühen müssen hätte. Sie müssen Ihrerseits sich bei der Fluggesellschaft nach einem Alternativflug erkundigen.
Vgl. AG Geldern, Urt. v. 15.06.2014, Az: 3 C 579/12:
„Eine Erstattung von Flugkosten für einen anderweitigen Flug, nach der Annullierung des eigentlichen Fluges, setzt voraus, dass der Fluggast sich bei dem Luftfahrtunternehmen des annullierten Fluges nach Alternativflügen erkundigt.“
Meines Erachtens, es ist nicht relevant, dass hier die Rede vom Alternativflug ist. Die Fluggesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass Sie trotz Annullierung an Ihrem Ziel ankommen, es sei denn – Sie akzeptieren die Erstattung des Flugpreises und organisieren Ihre Heimfahrt selbst.
D.h., die Erstattung der Flugkosten anstatt der Alternativbeförderung dürfte nur nach Ihrer Wahl erfolgen.