Sehr geehrter Fragesteller,
Ob es sich um ein Hinflug oder ein Rückflug handelt und wo Sie Ihren Wohnsitz haben, spielt für Ihre Ansprüche auf eine Entschädigung wegen Gepäckverspätung eine eher zweitrangige Rolle.
Sie könnten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 19 MÜ haben.
(1) Anwendungsbereich
Dafür muss es sich bei Ihrem Flug um eine „internationale Beförderung“ i. S. v. Art. 1, Abs. 2 MÜ handeln. Das ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Flug im Gebiet eines Vertragsstaates startet und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates landet. Sowohl Deutschland als auch China haben das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet. Somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.
(2) Schadensersatz
Das Montrealer Übereinkommen regelt Schäden, die durch die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Fracht entstehen. Darunter sind auch beschädigtes oder verlorenes Gepäck und Kosten erfasst, die Sie aufgrund der Gepäckverspätung tragen könnten. Es werden nur nachweisbare Schäden ersetzt. Es handelt sich oft um Fälle, wo das Gepäck auf dem Hinflug nicht mitgekommen ist und der Reisende am Urlaubsort bzw. seinem Reiseziel Ersatzsachen kaufen muss.
Da Sie auf dem Rückflug nach Hause waren und vermutlich Sachen des täglichen Bedarfs (Kleidung, Schuhe, Kosmetika etc.) auch Zuhause haben, werden Sie voraussichtlich keine Ausgaben tätigen müssen, die Sie dann geltend machen können. Vielleicht haben die Mitarbeiter vom Baggage Claim auch das gemeint.
Sollten Sie jedoch Sachen in Ihrem Gepäck gehabt haben, die Sie täglich brauchen und für welche Sie keinen Ersatz Zuhause haben, könnten Sie die Kosten dafür von der Fluggesellschaft verlangen, sofern Sie diese Sachen erneut kaufen müssen (Ladegeräte, Kontaktlinsen etc.). In dieser Hinsicht ist es auch irrelevant, dass Sie sich auf dem Rückflug befanden.
Eine Entschädigung für das „bloße Warten“ auf das Gepäck gibt es im Montrealer Übereinkommen nicht.
(3) Haftungshöchstbetrag
Aktuell haftet das Luftbeförderungsunternehmen bei Gepäckproblemen maximal bis zu einem Betrag von circa 1.300 Euro.
(4) Fristen
Gem. Art. 31, Abs. 2 MÜ haben Sie eine Frist von 21 Tagen, nachdem das Gepäck Ihnen zugestellt wird, um die Verspätungsschäden bei der Fluggesellschaft zu melden. Sollte Ihr Gepäck beschädigt sein, haben dies innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben Sie eine Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem Sie am Zielort angekommen sind, um eine Klage zu erheben (Art. 35, Abs. 1 MÜ).
(5) Gerichtsstand
Lt. Art. 33, Abs. 1 MÜ haben Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Wahl, wo Sie die Klage erheben. Das kann entweder das Gericht der Hauptniederlassung des Gegners sein, oder das Gericht des Bestimmungsortes, also des Zielortes Ihrer Flugreise. Paris ist kein Bestimmungsort, da dort nur die Zwischenlandung stattfand.