3,740 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein fachanwalt-gepäckrecht flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung montrealer-übereinkommen-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+10 Punkte
Hallo,  Ich bin von Guangzhou über Paris nach München mit Air France geflogen.

In München habe ich dann festgestellt das mein Koffern nicht angekommen ist. Es gab einen Stand für vermisstes Gepäck an den ich mich dann gewendet habe und es wurde alles aufgenommen.

Mir wurde erklärt, dass ich, weil ich auf dem Weg zurück war und hier meinen Wohnsitz habe keinen Anspruch auf Entschädigungen habe während die Such nach dem Gepäckstück andauert.

Stimmt das? Im Internet ist es leider sehr schwer Informationen über Entschädigungen beim Rückflug zu finden.

Vielen Dank
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
+10 Punkte

7 Antworten

+3 Punkte
 
Beste Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

Ob es sich um ein Hinflug oder ein Rückflug handelt und wo Sie Ihren Wohnsitz haben, spielt für Ihre Ansprüche auf eine Entschädigung wegen Gepäckverspätung eine eher zweitrangige Rolle.

Sie könnten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 19 MÜ haben.

(1) Anwendungsbereich

Dafür muss es sich bei Ihrem Flug um eine „internationale Beförderung“ i. S. v. Art. 1, Abs. 2 MÜ handeln. Das ist unter anderem dann gegeben, wenn ein Flug im Gebiet eines Vertragsstaates startet und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates landet. Sowohl Deutschland als auch China haben das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet. Somit ist der Anwendungsbereich eröffnet.

(2) Schadensersatz

Das Montrealer Übereinkommen regelt Schäden, die durch die Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Fracht entstehen. Darunter sind auch beschädigtes oder verlorenes Gepäck und Kosten erfasst, die Sie aufgrund der Gepäckverspätung tragen könnten. Es werden nur nachweisbare Schäden ersetzt. Es handelt sich oft um Fälle, wo das Gepäck auf dem Hinflug nicht mitgekommen ist und der Reisende am Urlaubsort bzw. seinem Reiseziel Ersatzsachen kaufen muss.

Da Sie auf dem Rückflug nach Hause waren und vermutlich Sachen des täglichen Bedarfs (Kleidung, Schuhe, Kosmetika etc.) auch Zuhause haben, werden Sie voraussichtlich keine Ausgaben tätigen müssen, die Sie dann geltend machen können. Vielleicht haben die Mitarbeiter vom Baggage Claim auch das gemeint.

Sollten Sie jedoch Sachen in Ihrem Gepäck gehabt haben, die Sie täglich brauchen und für welche Sie keinen Ersatz Zuhause haben, könnten Sie die Kosten dafür von der Fluggesellschaft verlangen, sofern Sie diese Sachen erneut kaufen müssen (Ladegeräte, Kontaktlinsen etc.). In dieser Hinsicht ist es auch irrelevant, dass Sie sich auf dem Rückflug befanden.

Eine Entschädigung für das „bloße Warten“ auf das Gepäck gibt es im Montrealer Übereinkommen nicht.

(3) Haftungshöchstbetrag

Aktuell haftet das Luftbeförderungsunternehmen bei Gepäckproblemen maximal bis zu einem Betrag von circa 1.300 Euro.

(4) Fristen

Gem. Art. 31, Abs. 2 MÜ haben Sie eine Frist von 21 Tagen, nachdem das Gepäck Ihnen zugestellt wird, um die Verspätungsschäden bei der Fluggesellschaft zu melden. Sollte Ihr Gepäck beschädigt sein, haben dies innerhalb von 7 Tagen anzuzeigen.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben Sie eine Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem Sie am Zielort angekommen sind, um eine Klage zu erheben (Art. 35, Abs. 1 MÜ).

(5) Gerichtsstand

Lt. Art. 33, Abs. 1 MÜ haben Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Wahl, wo Sie die Klage erheben. Das kann entweder das Gericht der Hauptniederlassung des Gegners sein, oder das Gericht des Bestimmungsortes, also des Zielortes Ihrer Flugreise. Paris ist kein Bestimmungsort, da dort nur die Zwischenlandung stattfand.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
+3 Punkte
0 Punkte

 

Lieber Fragensteller,

grundsätzlich richten sich deine Ansprüche in einem Fall wie hier, wo aufgegebenes Gepäck auf einem Flug verloren geht, nach Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch die Verspätung bei der Beförderung des Reisegepäcks entsteht. Voraussetzung dafür, dass der Reisende einen solchen Schadenersatzanspruch gegen die Airline geltend machen kann sind folgende:

1. Das Übereinkommen von Montreal muss auf den betreffenden Flug anwendbar sein.

  • Gem. Artikel 1 MÜ ist dies immer dann der Fall, wenn es sich um eine internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern handelt, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. In deinem Fall ging der Flug von China nach Deutschland über Frankreich. Alle drei Staaten sind Vertragsstaaten des Übereinkommens und somit ist dieses auf den vorliegenden Fall anwendbar.

2. Es muss eine Verspätung des Gepäcks im Sinne des Artikels 19 MÜ gegeben sein.

  • Unter einer solchen Verspätung wird generell ein nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort verstanden. (vergl. u.a. das Urteil vom AG Wedding, Urt. 25.03.2011 – 16 C 167/10; bei Google zu finden unter "16 C 167/10 reise-recht-wiki") Im Fall der Gepäckverspätung ist deshalb zu schauen, wann das Gepäck laut Flugplan incl. Ausladen ect. am Gepäckband unter normalen Umständen hätte ausgeliefert werden müssen. Weicht die tatsächlich Zeit der Auslieferung hiervon erheblich ab, d.h. handelt es sich nicht nur um eine Verspätung von so kurzer Dauer, dass erwartet werden kann, dass der Reisende diese ersatzlos hinnimmt, ist eine Verspätung im Rahmen des Artikels 19 MÜ gegeben. In deinem Fall scheint es sich um eine Verspätung von mehreren Tagen zu handeln. Dies erfüllt die Anforderungen an eine solche Verspätung. So entschied z.B. das AG Frankfurt mit Urteil v. 13.06.2013 - AZ: 29 C 2518/12 (19) dass eine haftungsrelevante Verspätung dann gegeben ist, wenn ein Gepäckstück mit einer Verspätung von zwei Tagen und das andere nach fünf Tagen nachgeliefert wird. (Zu finden in der Google-Suche unter  "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki")

3. Den Luftfrachtführer muss an dieser Verspätung ein Verschulden treffen.

  • Artikel 19 Abs. 2 MÜ regelt nämlich im Bezug hierauf, dass ein solches immer dann nicht gegeben ist, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um einen Verspätungsschaden zu vermeiden oder dass es ihnen nicht möglich war solche Maßnahmen zu ergreifen. Daher wäre es in deinem Fall wichtig zu wissen, was der Grund für die Gepäckverspätung war. Sind dieser Grund und auch die eventuell ergriffenen Maßnahmen des Luftfrachtführers bekannt, kann eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob den Luftfrachtführer ein Verschulden im Sinne des Artikels 19 MÜ trifft oder nicht.

4. Dem Reisenden muss durch die Verspätung des Gepäcks ein Schaden entstanden sein.

  • Dieser Punkt scheint mir in deinem Fall der entscheidende zu sein. Denn nach dem Übereinkommen von Montreal gibt es keine pauschalen Entschädigungen für eine erlittene Gepäckverspätung oder ähnliches, sondern vielmehr hat der Luftfrachtfrachtführer nur den konkret entstandenen Verspätungsschaden zu ersetzten. D.h. zum Einen, dass er nur solche Schäden zu ersetzten hat, die allein durch die Verspätung eingetreten sind und ohne diese Verspätung mithin entfallen wären. Zum anderen müssen diese Schäden von Reisenden konkret und ihrer Höhe nach bewiesen werden. Der typische Verspätungsschaden bei verspätetem Gepäck tritt in der Tat immer dann auf, wenn Reisende ihr Gepäck an ihrem Urlaubsort und nicht ihrem Heimatort verspätet ausgeliefert bekommen. Denn in einem solchen Fall fehlen ihnen nicht nur die gesamten Utensilien aus dem Koffer, wie z.B. Kleidung oder Kosmetikartikel, sondern sie haben an ihrem Urlaubsort typischerweise auch keinen Ersatz hierfür. Anders sieht es jedoch häufig aus, wenn sich der Reisende, wie in deinem Fall auf dem Rückflug nach Hause befindet. Denn in diesem Fall fehlen zwar auch alle Dinge aus dem verspäteten Koffer, doch hier kann es argumentiert werden, dass  für die meisten Alltagsgegenstände Ersatz zu Hause vorhanden ist, wie z.B. Ersatzkleidung, Schuhe ect. Ich denke, dass die Airline mit ihrer Aussage, dir stünde keine Entschädigung zu, da du die Gepäckverspätung an deinem Wohnort erlitten hast, genau diese Problematik ansprechen wollte. Allerdings ist diese Formulierung zu pauschal und daher sehr unglücklich gewählt. Denn es ist schlichtweg falsch, dass dir in keinem Fall eine Entschädigung aus diesem Grund zusteht. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass dir auch an deinem Wohnort ein ersatzfähiger Schaden wegen der Kofferverspätung entstanden sein kann. Dies wäre nämlich immer dann der Fall, wenn du z.B. in deinem Koffer etwas transportiert hast, wofür du auch an deinem Wohnort keinen Ersatz hast. Hier kommen z.B. medizinische Utensilien, Laptop, Handyladekabel, wichtige Unterlagen in Betracht. Außerdem können auch am Wohnort unter einen solchen ersatzfähigen Schaden Telefonkosten oder Fahrtkosten fallen, die dir durch die Gepäckverspätung entstanden sind, weil du z.B. deinen Koffer am Flughafen abgeholt hast oder die Airline diesbezüglich kontaktiert hast. Sind in deinem Fall solche Kosten entstanden, dann hast du selbstverständlich auch bei einer Kofferverspätung an deinem Wohnort das Recht, diesen Schaden gegenüber der Airline geltend zu machen.

5. Höhe des Schadenersatzes

  • Wichtig ist im Bezug auf den Schadenersatz jedoch noch zu wissen, dass es nach dem MÜ grundsätzlich zwei Punkte gibt, die dazu führen können, dass ein tatsächlich entstandener Verspätungsschaden nicht bzw. nicht in voller Höhe vom Luftfrachtführer zu ersetzten ist. Zum einen bestimmt Art. 22 MÜ, dass der Schadenersatz wegen einer Kofferverspätung grundsätzlich auf eine Höchstsumme von 1131 Sonderziehungseinheiten (entspricht aktuell ca. 1420 € pro Person) begrenzt ist. D.h. ist dir durch die Verspätung ein Schaden entstanden der wertmäßig diese Summe übersteigt, muss der Luftfrachtführer dennoch nur Schadenersatz bis zu dieser Grenze von 1131 Sonderziehungseinheiten leisten. Zum anderen bestimmt Art. 20 MÜ, dass ein entstandener Schadenersatzanspruch gekürzt werden kann, wenn den Reisenden an dem Schaden ein Mitverschulden trifft. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Reisende durch sein eigenes Verhalten zu der Entstehung des Schadens selbst beigetragen hat. Denkbar wäre das z.B. dann, wenn er Dinge in seinem Koffer und nicht im Handgepäck transportierte von denen er wusste dass er sie nach der Ankunft unbedingt benötigt und keinen Ersatz hierfür hat. In einem solchen Fall kann der Schadenersatzanspruch um den Prozentsatz gekürzt werden, in dessen Höhe er selbst den Schaden verschuldet hat. In extremen Fällen kann dies zu einer Kürzung um 100 % führen. Dies entschied z.B. das AG Stuttgart in einem Fall, indem wichtige medizinische Utensilien in einem Koffer transportiert wurden waren, obwohl die Reisenden die Wichtigkeit kannten. (zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki 11 C 7998/90“)

6. Der Reisende muss eine Schadensanzeige aufgeben.

  • Schließlich bestimmt Artikel 31 MÜ noch, dass der Reisende in einem Fall der Gepäckverspätung diese unverzüglich schriftlich gegenüber dem Luftfrachtführer anzeigen muss. Im Fall der Gepäckverspätung hat er hierfür 21 Tage Zeit. Tut er dies nicht, erlischt ein etwaiger Schadenersatzanspruch ersatzlos.

D.h. für deinen Fall, sind alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kannst du den entstandenen Schaden durchaus gegenüber der Fluggesellschaft trotz dieser irreführenden Aussage, dir stünde sowieso nichts zu, geltend machen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
 
Lieber Fluggast,
 
 
Ihre Frage bezieht sich darauf, welche Ansprüche Ihnen bei einer Gepäckverspätung zustehen.
 
Dazu können Sie die für sie aus der Gepäckverspätung ergebenden Ansprüche dem Montrealer Übereinkommen entnehmen (MÜ). Zuerst ist dabei der Art. 19 des Mü zu beachten.
 
  • Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Danach hat der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
Wie man diesem Artikel unschwer entnehmen kann, richtet sich dieser Anspruch weder danach ob sich der Fluggast auf dem Hin-oder Rückflug befand, noch nach dem Wohnsitz des Fluggastes.
 
Weiterhin ist die Beachtung von Artikel 22 MÜ wichtig.
 
  • Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
Dieser lautete wie folgt:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden. Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird durch Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
  • Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
Urteile: 
 
AG Bremen vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de")
 
Entschädigung bei Kofferverlust und Gepäckverpätung 
 
 
LG Frankfurt vom 05.06.2007, 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki.de“) 
 
Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden. 
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
 
Beantwortet von (3,020 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

zunächst ist zu sagen, dass es bei der Zahlung von Entschädigung weniger darauf ankommt wo Ihr Wohnsitz ist oder, ob es der Hin- oder Rückflug war.

Bei einer Gepäckverspätung kommen grundsätzlich Ansprüche aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens in Betracht.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Dies bedeutet, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufzukommen hat, der infolge Gepäckverspätung auf Sie zukommt. Bei der Beschreibung ist allerdings nur der rein tatsächliche, materielle Schaden umfasst. Imaterielle Schäden, wie beispielsweise zusätzlicher Zeitaufwand werden durch das MÜ nicht beglichen. Sie können allerdings die Kosten für notwendige Ersatzbeschaffungen zurück verlangen. Darunter fallen in der Regel Kleidung, Kosmetika, Medikamente. Problematisch ist in Ihrem Fall, dass der Koffer auf dem Rückflug verschwand und Sie somit auf dem Heimweg waren. Zu Hause haben Sie die Möglichkeit andere Kleidung zu tragen oder vorhandene Kosmetika zu verwenden. Somit ist es unwahrscheinlich, dass sie solche Noteinkäufe (Bsp.: Medikamente) tätigen mussten. Falls doch, können Sie diese gegen Rechnung in jedem Fall zurückverlangen. Die Beweispflicht für die tatsächliche Notwendigkeit liegt dabei allerdings bei Ihnen.

Allerdings gibt es für solche Schäden auch einen Haftungshöchstbetrag. Dieser liegt derzeit gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies entspricht ca. 1300 Euro.

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos getätigt wurden. Dies bedeutet für Sie, dass AirFrance nun begründen muss, dass eine jeweilige Wetterlage, ein technisches Problem oder ein Streik die Auslieferung des Gepäcks unüberbrückbar verhindert hat. (Welche Gegebenheiten genau zu außergewöhnlichen Umständen zählen, finden sie hier: http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde)

Zudem ist äußerst wichtig, dass Sie den Schaden spätestens 21 Tage nach Erhalt der fehlenden Koffer bei der jeweiligen Airline melden.

Urteile:

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07
(leicht zu googlen unter „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
(leicht zu googlen unter „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

gemäß Artikel 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer dabei jeden Schaden zu ersetzen, der durch eine Gepäckverspätung verursacht wird. 

Artikel 19 MÜ - Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reise- gepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

 

Zudem besteht die Pflicht Ihne die entstehenden Kosten für die nötige Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika).

Ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden unter Beachtung der fristgerechten Schadensanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Gepäck Ihnen zur Verfügung gestellt worden ist und die aktuelle Haftungshöchstgrenze von 1131 Sonderziehungsrechten. 

 

Beantwortet von (5,780 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

Beantwortet von (1,900 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Gepäckverspätungen werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt. Ihre Ansprüche erbgeben sich demnach aus diesem.

Gem. Art.19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht. Sie haben also einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser umfasst alle Anschaffungen, die Sie wegen fehlendem Gepäck, tätigen mussten. Auch anfallende Telefonkosten oder ähnliches werden davon erfasst.
Gem. Art. 22 Abs.2 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck jedoch begrenzt auf 1131 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrecht entsprechen derzeit etwa 1470€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen.

 Wichtige Urteile:

 AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.



 AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.



 
OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.



 AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „Az. 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

 

Nun meint die Fluggesellschaft jedoch, dass Sie Ihnen keine Entschädigung leisten muss, da es das Gepäck auf dem Rückflug verloren gegangen ist.  Das Montrealer Übereinkommen macht das Recht auf eine Entschädigung nicht primär von dem Umstand abhängig, ob es sich um Hin- oder Rückflug nach Hause handelt. Meistens entstehen Kosten infolge einer Gepäckverspätung natürlich auf dem Hinflug zum Urlaubsort, da man dort keinen Ersatz für die Sachen hat und sich einige Gegenstände zwingend neu kaufen muss (vgl. auch AG Frankfurt, Urt. v. 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19)). Auf dem Rückflug unterstellt man, dass der Fluggast in aller Regel die notwendigsten Ersatzsachen Zuhause hat. Sollten sich jedoch im Gepäck Gegenstände befinden, die man täglich benutzen muss und für die man keinen Ersatz hat (und objektiv auch nicht bereithalten muss), so ist auch hier eine Erstattung für Neukauf, meines Erachtens, denkbar.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...