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Lieber Fragensteller,

zu Ihrer Frage danach, ob ein Schadenersatzanspruch im Rahmen einer erlittenen Gepäckverspätung auch einen entgangenen Gewinn umfassen kann, der durch den Zeitverlust durch die Ersatzbeschaffung von Kleidung entstanden ist, ist Folgendes zu sagen:

Grundsätzlich greift die Haftung nach Art. 19 MÜ auch dann, wenn dem Reisenden durch die Verspätung des Gepäcks ein reiner Vermögensschaden entstanden ist. Unter einen solchen reinen Vermögensschaden kann auch ein Verdienstausfallschaden zu fassen sein, da es sich hierbei um einen Schaden handelt, der durch die dauerhafte oder vorrübergehende Beeinträchtigung der Arbeitskraft und mithin des Arbeitseinkommens entsteht. Im vorliegenden Fall ist es grundsätzlich möglich zu sagen, dass die Arbeitskraft nicht zu Erwerbserzielung eingesetzt werden konnte, da Ersatzbekleidung beschafft werden musste. 

Allerdings entnehme ich Ihren Schilderungen, dass Sie selbstständig tätig sind. In einem solchen Fall ist die Berechnung des Schadensumfanges immer sehr problematisch. Denn im Rahmen der Berechnung eines Verdienstausfallschadens ist immer der Grundsatz zu beachten, dass die reine Beeinträchtigung der Arbeitskraft selbst noch keinen Verdienstausfallschaden darstellt. Dies ist von besonderer Bedeutung bei Selbstständigen, da sich gerade bei ihnen der Wert der Tätigkeit nicht nach Dauer und Intensität des Arbeitseinsatzes, sondern nach dem erzielten wirtschaftlichen Erfolg bemisst.  Fällt ein Selbstständiger daher schadensbedingt aus, kann der hieraus resultierende Schaden nicht pauschal nach den Kosten für eine Ersatzkraft oder nach einem Tagessatz bestimmt werden. Maßgeblich ist vielmehr wie sich das Unternehmen und dessen Gewinn voraussichtlich ohne den Ausfall entwickelt hätte.

Für die genaue Ermittlung des Ihnen entstandenen Verdienstausfallschadens kommen daher grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten in Betracht, die in der Praxis anstelle eines Tagessatzes verwendet werden:

  1. Ermittlung des Gewinns aus konkret entgangenen Geschäften
  2. Ermittlung der Kosten für eine Ersatzkraft oder
  3. Ermittlung der Gewinnminderung.

Für die erste Variante müssten Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisen, welche konkreten Geschäfte und damit konkreten Gewinne Ihnen durch den vorrübergehenden Ausfall Ihrer Arbeitskraft entstanden sind. Aufgrund der Tatsache, dass diese Berechnungsmethode besonders anfällig für Manipulationen ist, wird sie in der Praxis sehr selten verwendet.

Für Variante zwei ist auf die Bruttokosten für eine eingestellte Ersatzkraft abzustellen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Schaden sowohl höhere als auch niedriger als diese Kosten seine kann. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass Ihr Ausfall durch die Ersatzkraft nicht vollabgefangen wird oder dass eine besonders tüchtige Ersatzkraft das Betriebsergebnis sogar verbessert.

Das in der Praxis am häufigsten verwendete und auch zweckmäßigste Verfahren ist das der Ermittlung der Gewinnminderung. Hierbei wird aufgrund der vom Geschädigten dargelegten und nachgewiesenen Fakten der wahrscheinlich schädigungsbedingte entgangene Gewinn geschätzt. Auszugehen ist hierbei von dem Gewinn, den Sie vor dem schädigenden Ereignis hatte. Unter Berücksichtigung von besonderen Umständen wie z.B. allgemeiner konjunktureller Entwicklungen oder konkreter Dispositionen im Betrieb, ist dann zu prüfen, ob sich dieser Gewinn während der Ausfallzeit fortgesetzt, erhöht oder vermindert hätte. Um die Gewinne des Betriebes bestimmen zu können, muss Einsicht in Bilanzen, Gewinn- und Verslustrechnung, Einkommenssteuerbescheide ect. genommen werden können.

Daher ist es in Ihrem Fall sicherlich schwierig auch einen Verdienstausfallschaden geltend zu machen, da die Bestimmung der Höhe sehr aufwendig und kompliziert ist und die  Rechtsprechung im Fall einer Anrufung des Gerichtes in einem solchen Fall sogar die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen würde. D.h. Sie können grundsätzlich auch einen reinen Verdienstausfallschaden gem. Art. 19 MÜ geltend machen. In einem solchen Fall müssen Sie jedoch zweifelsfrei und am besten nach der Methode der Gewinnminderung nachweisen, in welcher Höhe Ihnen Verdienste verloren gegangen sind. 

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Hallo Fragesteller,

 

Ihr Fall beschäftigt sich mit der Gepäckverspätung, insbesondere mit der Frage eines Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund des Zeitaufwands zum Heranschaffen der Ersatzkleidung.

Gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens muss der Luftfrachtführer für jeden Schaden aufkommen, der durch die Verspätung bei der Luftbeförderung des Gepäcks entsteht.
Er haftet nicht für den Verspätungsschaden, wenn er genau darlegen kann, dass alle möglichen Maßnahmen zur Beseitigung des Schadens unternommen wurden, oder dass diese zu Ergreifen nicht möglich waren.

Der Begriff Schaden ist hier nicht eindeutig definiert, bezieht sich aber auf einen Vermögensschaden. Dieser Vermögensschaden kann sich auch auf den Verdienstausfallschaden beziehen, wenn er durch die Gepäckverspätung verursacht wurde. Dies wäre hier zu bejahen, da das Beschaffen der Kleidung die Arbeitszeit beeinträchtigt hat.

Bei der Berechnung des Schadens, kommt es stark auf die Art der ausgeführten Berufstätigkeit an. Einem Selbstständiger (ich gehe in Ihrem Fall davon aus) kommt eine etwas kompliziertere Art der Schadensersatzberechnung zu Teil. Die Arbeitszeit an sich ist hier von weniger großer Bedeutung, da diese nicht festgelegt ist. Die Beeinträchtigung dessen stellt also keinen Verdienstausfallschaden schaden dar. Gemessen wird vielmehr am tatsächlichen wirtschaftlichen Gewinn oder in diesem Fall am tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust, der allerdings sehr schwer genau zu betiteln ist. Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten, die genaue Verlusthöhe zu berechnen. Einmal mit den mutmaßlichen Gewinn der entgangenen Geschäfte (mitunter sehr schwierig nachzuweisen). Viel eher rechnet man mit der Gewinnminderung, also der vermutete entgangene Gewinn durch den Arbeitsausfall bedingt durch den Zeitverlust. Dies muss aber faktische detailliert nachgewiesen werden.
Mit einer Ersatzpauschale können sie wohl nicht rechnen.

Mitunter stellt diese Methodik aber ein sehr zeitaufwendiges Verfahren dar, so dass Sie sich vorher gut überlegen sollten, ob sich dieses Unterfangen „lohnt“.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fragesteller,
 
 
in der von Ihnen geschilderten Situation geht es um eine Gepäckverspätung.
 
Ansprüche bei Gepäckverspätung ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen.
 
  • Art. 19 Montrealer Übereinkommen
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
 
  • Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden.Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
  • Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
  • Art. 31 Montrealer Übereinkommen
 
Beachten Sie bitte vor allem, dass eine fristgerechte Schadensanzeige machen müssen, um die oben genannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ.
 
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen:
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
Nach dem folgenden Urteil, haben Sie zwar einen Anspruch für die Ausgaben der Ersatzkleidung aber die Wartezeit an sih stellt keinen Schaden dar.
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (einfach zu finden unter der Ergänzung "Reise-Recht-Wiki.de"
 
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
 
Auch das folgende Urteil spricht dafür, dass nur ein finanzieller Schaden erstattet wird.
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
 
 
 
 
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Hallo lieber Fragesteller,

laut Art. 19 des Montrealer Übereinkommens hat der Luftfrachtführer dabei jeden Schaden zu ersetzen, der durch eine Gepäckverspätung verursacht wird. 

Artikel 19 MÜ - Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reise- gepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung die entstehenden Kosten für die nötige Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika), nicht jedoch Luxusgüter und andere übermäßige Ausgaben. 

Außerdem muss der Schaden innerhalb 21 Tagen, nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, angezeigt werden.

Artikel 31 Absatz 2 MÜ - Fristgerechte Schadensanzeige

(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reise- gepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. 

Die aktuelle Haftungshöchstgrenze liegt bei 1131 Sonderziehungsrechten. 

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen. Bewaren Sie dafür auf jeden Fall alle Belege auf, damit Sie Ihren Schaden nachweisen können.

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