Guten Tag,
ein Freund von Ihnen ist von Wien über Düsseldorf nach Sylt geflogen. Leider kam das Gepäck auf Sylt nicht an. Dieses meldete er sofort, und 24 Stunden später wurde das Gepäck nachgeliefert. Dennoch mussten Anschaffungen getätigt werden, und Air Berlin weigert sich diese zu übernehmen.
An sich besteht bei Gepäckverspätungen die Möglichkeit auf Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens zurückzugreifen.
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Problematisch scheint hier aber, dass Sie Garderobe für einen formellen Anlass nachgekauft haben.
Dazu folgende Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
AG Frankfurt, Urt. vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12 (19) (Einfach im Reise-Recht-Wiki nachzulesen wenn Sie bei Google eingeben: reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19))
Das AG Frankfurt hat den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege müssen ersetzt werden, so das AG Frankfurt, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte. Eine vollständige Abendgarderobe wurde allerdings zur Erstattung abgelehnt. Der Beklagte wurde zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.
An sich ist also ein Schaden bis 1.300 Euro erstattungsfähig. Davon ausgeschlossen sind aber Luxusartikel, und normalerweise wohl auch vollständige Abendgarderobe, wie die die Sie erwerben mussten. Sie scheinen diesbezüglich keine Wahl gehabt zu haben, die Anschaffung war notwendig, und Sie bemühten sich nach eigener Aussage auch darum, eine möglichst kostengünstige Ersatzgarderobe zu erwerben. Im Hinblick auf das Urteil kann es aber sein, dass sich die Airline weiterhin darauf berufen wird und unkooperativ bleibt. Es könnte hilfreich sein einen Anwalt hinzuzuziehen.