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Bin als Studentin in meinem Nebenjob nach Mailand geflogen und das Gepaeck kam erst einen Tag spaeter. Musste mir Anziehsachen; Kosmetika; etc. alles kaufen und hatte Verdienstausfall, da ich waehrend der Arbeitszeit einkaufen musste und dann den Koffer nicht dahin geliefert bekommen habe wo ich mich befand sondern frueher von der Arbeit zu meinem gemieteten Haus fahren musste, um den in Empfang zu nehmen.

Das war Ende August 2015; habe sofort nach Rueckkehr das Formular online ausgefuellt und bis heute keine Antwort und kein Geld.
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

als Sie nach Mailand geflogen sind, kam Ihr Gepäck erst einen Tag später an. Im Falle einer Gepäckverspätung kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Die Anspruchsgrundlage für eine Gepäckverspätung ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

In Artikel 19 des Montrealer Übereinkommen ist geregelt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beläuft sich auf 4.693, was ungefähr  5.300,00 EUR entsprechen dürfte.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Sie schildern, dass Sie auf Grund von der Gepäckverspätung Anziehsachen, Kosmetika und weitere Sachen kaufen mussten. Diese können Sie auch von der Fluggesellschaft erstattet bekommen. Vergleichen Sie dazu bitte die folgenden Urteile:

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Weiterhin haben Sie durch die Gepäckverspätung auch einen Verdienstausfall erlitten, da Sie während Ihrer Arbeitszeit einkaufen mussten und früher von der Arbeit gehen mussten um zu Ihrem gemieteten Haus zu fahren, um den Koffer dort in Empfang zu nehmen. Auch Ihr Verdienstausfall kann als Vermögensschaden berücksichtigt werden.

 

Um diese Ansprüche jedoch geltend zu machen, bedarf es einer rechtzeitigen Schadensanzeige. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Jedoch lässt sich Ihren Ausführungen entnehmen, dass Sie die Schadensanzeige rechtzeitig gemacht haben, da Sie das Formular sofort nach der Rückkehr online ausgefüllt haben.

Leider haben Sie bis heute keine Antwort erhalten. Sie sollten sich nochmals schriftlich an die Fluggesellschaft wenden und Ihren Anspruch geltend machen. Setzten Sie der Fluggesellschaft eine Frist. Sollte dies jedoch erfolglos bleiben, sollten Sie in Erwägung ziehen, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen um Ihren Anspruch durchsetzen zu können.

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Liebe Fragenstellerin,

tatsächlich hast du in dem Fall, in dem du dein Gepäck erst verspätet ausgehändigt bekommst, grundsätzlich nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal einen Anspruch auf Schadenersatz, denn nach diesem Artikel hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten, der durch die Verspätung bei der Beförderung des Gepäcks entsteht.

Daher ist zunächst Voraussetzung für einen solchen Schadenersatz, dass die Verspätung im vorliegenden Fall eine Verspätung im Sinne des Art. 19 MÜ darstellt. Hierunter versteht man grundsätzlich das nicht rechtzeitige Eintreffen des Gepäcks am Bestimmungsort. (Vergl. u.a. AG Wedding, Urt. 25.03.2011 – 16 C 167/10; bei Googlesuche eingeben "16 C 167/10 reise-recht-wiki") Dies ist in deinem Fall gegeben. Allerdings ist im Rahmen des Art. 19 MÜ erst dann von einer ersatzpflichtigen Verspätung auszugehen, wenn die Zeit der Auslieferung des Gepäcks erheblich von der geplanten Auslieferungszeit abweicht. Denn ist nur eine unerhebliche Abweichung gegeben, wird dies nicht als Verspätung iSd Art. MÜ verstanden, sondern vielmehr als bloße Unannehmlichkeit, die ein Passagier ersatzlos hinzunehmen hat. In deinem Fall ist das Gepäck jedoch einen ganzen Tag zu spät ausgeliefert wurden. Daher liegt in deinem Fall keine bloße Unannehmlichkeit vor.

Weitere Voraussetzung ist, dass den Luftfrachtführer ein Verschulden an der Verspätung trifft. D.h. in deinem Fall ist es wichtig herauszufinden, wieso es zu der Gepäckverspätung gekommen ist und ob Möglichkeiten bestanden haben, diese zu vermeiden. Denn die Airline kann sich von einer Haftung nach Art. 19 MÜ dadurch exkulpieren, dass sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu verhindern, bzw. es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sind diese beiden Voraussetzungen in deinem Fall erfüllt, hast du gegen die Airline grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Der typische Schaden einer Gepäckverspätung besteht in den Kosten für Kleidung und Kosmetika, die neu gekauft werden mussten. Die einzige Einschränkung die hierbei besteht, ist, dass die Ausgaben hierfür notwendig und angemessen sein müssen. D.h. in deinem Fall, dass die von der Airline nur Kosten für Dinge ersetzt werden, die unbedingt nötig waren. Bei einer Verspätung von nur einem Tag sind das wohl lediglich die Kosten für ein Satz Bekleidung und die nötigsten Kosmetikartikel. 

Allerdings kann auch ein konkret entstandener Verdienstausfall als Schaden im Rahmen des Art. 19 MÜ ersatzpflichtig sein. Hierbei musst du nachweisen, wie viel Geld dir durch das vorzeitige Verlassen deiner Arbeit entgangen ist.

Weiterhin zu beachten ist, dass das Übereinkommen eine Höchstgrenze für Schadenersatz im Rahmen einer Verspätung kennt. Diese beträgt 1131 Sonderziehungseinheiten, was momentan ca. 1400 € enstpricht. D.h. die Airline muss dir deinen Schaden nur bis zu diesem Betrag ersetzten.

Schließlich ist noch wichtig zu wissen, dass du innerhalb von 21 Tagen gem. Art. 31 MÜ die Gepäckverspätung schriftlich gegenüber dem Luftfrachtunternehmen anzeigst. Tust du dies nicht, verlierst du sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz.

Sind in deinem Fall all die genannten Voraussetzungen erfüllt, solltest du dich unbedingt erneut an die Airline wenden und den Ersatz deines Schadens verlangen.

 

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Hallo,

 

im Falle einer Gepäckverspätung haben Reisende einen Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem Montrealer Übereinkommen, insbesondere Art.19 MÜ:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
Die Anzeige über den Verspätungsschaden muss innerhalb der vorgegeben Frist von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks gegenüber dem Anspruchsgegner (in der Regel die Fluggesellschaft) erfolgen. Dies haben Sie laut Sachverhalt getan. Danach müssen alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, ersetzt werden.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im geschilderten Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Beachten werden sollte, dass der Schaden nicht in unbegrenzter Höhe ersetzt wird. Es gibt eine Haftungsgrenze von ca. 1300 Euro pro Person. Inbegriffen sind v.a. materielle Schäden, wie eben Ihre Ausgaben für Kosmetika, Kleidung, etc. Auch der Verdienstausfallschaden kann inbegriffen sein, wenn Sie genau darlegen, wie und in welcher Höhe der Schaden vorliegt. Sie muss also genau nachweisen, dass ein konkreter wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist. Ein konkreter Gewinnverlust durch das Platzen eines wichtigen Geschäfts aufgrund der Absage des Termins müsste detailliert begründet werden.

Urteile:

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

 

 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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