Lieber Fragesteller,
als Sie nach Mailand geflogen sind, kam Ihr Gepäck erst einen Tag später an. Im Falle einer Gepäckverspätung kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Die Anspruchsgrundlage für eine Gepäckverspätung ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.
AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
In Artikel 19 des Montrealer Übereinkommen ist geregelt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden beläuft sich auf 4.693, was ungefähr 5.300,00 EUR entsprechen dürfte.
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
Sie schildern, dass Sie auf Grund von der Gepäckverspätung Anziehsachen, Kosmetika und weitere Sachen kaufen mussten. Diese können Sie auch von der Fluggesellschaft erstattet bekommen. Vergleichen Sie dazu bitte die folgenden Urteile:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
Weiterhin haben Sie durch die Gepäckverspätung auch einen Verdienstausfall erlitten, da Sie während Ihrer Arbeitszeit einkaufen mussten und früher von der Arbeit gehen mussten um zu Ihrem gemieteten Haus zu fahren, um den Koffer dort in Empfang zu nehmen. Auch Ihr Verdienstausfall kann als Vermögensschaden berücksichtigt werden.
Um diese Ansprüche jedoch geltend zu machen, bedarf es einer rechtzeitigen Schadensanzeige. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. : 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Jedoch lässt sich Ihren Ausführungen entnehmen, dass Sie die Schadensanzeige rechtzeitig gemacht haben, da Sie das Formular sofort nach der Rückkehr online ausgefüllt haben.
Leider haben Sie bis heute keine Antwort erhalten. Sie sollten sich nochmals schriftlich an die Fluggesellschaft wenden und Ihren Anspruch geltend machen. Setzten Sie der Fluggesellschaft eine Frist. Sollte dies jedoch erfolglos bleiben, sollten Sie in Erwägung ziehen, die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen um Ihren Anspruch durchsetzen zu können.