Hallo Christian Strauß,
Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht am für den Zeitraum vom 01- 5.11.15 für 2 Person. Nun wurde Ihnen vom Reiseveranstalter per Mail mitgeteilt, dass das Hotel am 31.10.15 schließt. Aus diesem Grund wurden Sie in ein anderes Hotel umgebucht.
Grundsätzlich ergeben sich Ansprüche bei einer Pauschalreise immer aus den §§ 651 a-m BGB. Ein Anspruch ist immer dann gegeben, wenn ein Reisemangel vorliegt.
Dazu habe ich zunächst das folgende Urteil für Sie, in der auch kurz vor Reisebeginn das Hotel durch den Reiseveranstalter geändert wurde.
AG Kleve, AZ.: 28 C 318/99 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst : " AG KLeve 28 C 318/99 reise-recht-wiki.de")
Laut diesem Urteil hat man sogar bei einem vergleichbaren Ersatzhotel ein Recht auf Preisminderung von 15%.
Die Richter begründeten ihr Urteil mit der Einsicht, dass der Betroffene um seine Ferienzeit nicht zu verschwenden unter Zwang dem Alternativhotel zugestimmt hat. Dem Reisenden wurde durch den Veranstalter vier Tage vor Reisebeginn der Hotelwechsel mitgeteilt.
Die Richter machten klar, dass das Einverständnis lediglich die Einwilligung zur „Abhilfemaßnahme des Reiseveranstalters“ darstellt. Ein Einverständnis zur Änderung des Vertrages ist die Annahme der geänderten Bedingung noch lange nicht.
Im vorliegenden Fall wurde Ihnen nicht einmal ein vergleichbares Ersatzhotel angeboten. Statt einem 5 Sterne Hotel, sollen Sie nun in ein 4 Sterne Hotel und das auch noch ohne Meeresblick.
Auch dieses Urteil dürfte Sie interessieren:
AG München, Az. 123 C 2325/00 und LG München I, Az. 15 S 12104/00 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: "reise-recht-wiki.de AG München 123 C 2325/00 und LG München 15 S 12104/00")
In diesem Urteil geht es um die Umbuchung in ein Hotel geringerer Kategorie. In diesem Fall wurde die Reise abgebrochen und der volle Reisepreis zurückverlangt und Schadensersatz für "nutzlos aufgewandte Urlaubszeit".
Das AG München unterstüzte diese Forderungen und begründete, dass Urlauber, die mit einer begründeten Beschwerde an den Reisveranstalter herantreten, diesem die Möglichkeit geben müssen den Reisemangel zu beseitigen. Ist das angebotene Ersatz-Hotel nicht gleichwertig und liegt der Hintergrund einer ausgebuchten Insel und einem nur einwöchigen Aufenthalt vor, so müssen Urlauber dem Reiseveranstalter keine weitere Frist setzen.
Nach diesem Urteil wurde der Reisepreis zurückerstattet, Ausgaben wurden durch den Reiseveranstalter ersetzt und zudem eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit an die Urlauber bezahlt.
Auch dieses Urteil bezüglich des zugesagten Meerblicks dürfte interessant sein:
Amtsgericht Duisburg, AZ.: 53 C 4617/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: "AG Duisburg 53 C 4617/09 reise-recht-wiki.de")
In dem Reisekatalog wurde ein Haus als mit fantastischem Meerblick angepriesen wurde.
Vor Ort stellte sich dann aber leider heraus, dass von dem Zimmer des Urlaubers nur eine große Hauswand zu erkennen war, von einem fantastischen Meerblick also nichts zu sehen war.
Das gericht hielt in diesem Fall eine Reisepreisminderung von sieben Prozent für gerechtfertigt, weil erwiesenermaßen von dem gebuchten Hotel überhaupt kein Meerblick möglich ist, also auch kein eingeschränkter Blick auf das Meer.
Folglich können Sie entweder von der gebuchten Reise zurücktreten oder die Reise zu diesen Konditionen antreten und den Reisepreis mindern.