Sehr geehrter Fragesteller,
Eine Änderung der Unterkunft stellt im Rahmen eines Pauschalreisevertrages einen Reisemangel dar. Bei schwerwiegenden Umständen, die die Reise erheblich beeinträchtigen und in ihrem Wert mindern, könnte ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit oder entgangener Urlaubsfreude bestehen.
Zunächst muss geklärt werden, inwiefern der Reiseveranstalter zur Änderung überhaupt berechtigt war. Zum einen muss ein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Reisebedingungen enthalten sein, auch wenn in vielen Fällen keine nachträgliche Änderungen mehr vorgenommen oder Abweichungen auftreten dürfen. Meist sieht ein solcher Vorbehalt so aus, dass der Reiseveranstalter die Bestandteile der Reise aus einem wichtigen Grund korrigieren darf.
Darüber hinaus muss die Abweichung von der zugesicherten Eigenschaft bzw. der Reisemangel vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sein (damit er keinen Schadensersatz o.ä. zahlen muss). Ob dies zutrifft, können wir hier mangels Details nicht beurteilen. Es ist wichtig, meines Erachtens, zu fragen, inwiefern es abzusehen war, dass die Hotelanlage doch schließen kann. Aber da kann ich auch keine ausreichend sichere Aussage machen, ob das so betrachtet und beurteilt wird. Bei einer „einfachen“ Überbuchung ist die Sache klar – eine gleichwertige Unterkunft oder Reisepreisminderung.
Sollte der Veranstalter schuld an der Änderung sein, könnte bei einer abweichenden Unterkunft eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Eine unverbindliche Übersicht darüber, welche Reisemängel wie entschädigt werden können liefert die Frankfurter Tabelle. Ein fehlender Tennisplatz könnte demnach mit einer 10-% Reisepreisminderung entschädigt werden. Dies stellt jedoch nur eine erste Orientierung dar, in jedem Einzelfall kann die Höhe unterschiedlich sein.
Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Tennisanlage nur eine von vielen Beschäftigungsmöglichkeiten im Urlaub ist, die zugesichert wurde, jedoch keinen Zweck der Reise darstellt. Handelt es sich um einen Tennisurlaub, bei dem Sie es lernen oder sehr viel spielen wollten so verliert ja die Reise bei der Umbuchung in ein Hotel, wo es keine Tennisanlage gibt, ihren Sinn und Zweck. So wäre es, zum Beispiel, auch zu beurteilen, wenn Sie einen Ski-Urlaub buchen und aus irgendeinem Grund nicht Ski fahren können.
In diesem Fall könnten Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit bzw. entgangener Urlaubsfreude haben. Auch haben Sie einen Anspruch auf kostenlose Stornierung der Reise und vollständige Erstattung des Reisepreises. Sofern ein Verschulen des Reiseveranstalters nachzuweisen ist und Ihre Reise vereitelt wird (d.h. Sie treten davon zurück, weil die Reise ihrem Sinn und Zweck nicht mehr entspricht und machen keinen Urlaub), könnten Sie sowohl die Erstattung des Reisepreises, als auch eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit geltend machen.
Vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2005, Az. X ZR 118/03:
„1. Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.
2. Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB – Treu und Glaube) entgegenhalten.“