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Ich habe eine Pauschalreise (Flug+Hotel) in einem Tennisclub in der Türkei gebucht. Mein Freund wollte dies auch tun da hieß es der Club sei zum Reisezeitraum ausgebucht da dort eine Sicherheitskonferenz statt finde. Mein Zimmer war zu diesem Zeitpunkt schon gbeucht und eine Anzahlung habe ich bereits getätigt. Nun ruft das Reisebüro einen Monat vor Reiebginn an und teilt mir mit, dass das Hotel doch geschlossen hat und bietet mir ein anderes Hotel an. Dieses liegt aber weder in der Nähe des jetzigen noch bietet es Tenissplätze an. Da mein Urlaub schon benatragt ist und ich diesen jetzt auch nicht mehr "Rückgängig" machen kann, ist mein Urlaub jetzt mehr oder weniger umsonst. Kann ich das Reisebüro jetzt auf Schadensersatz wegen vertanem Urlaub verklagen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Eine Änderung der Unterkunft stellt im Rahmen eines Pauschalreisevertrages einen Reisemangel dar. Bei schwerwiegenden Umständen, die die Reise erheblich beeinträchtigen und in ihrem Wert mindern, könnte ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit oder entgangener Urlaubsfreude bestehen.

Zunächst muss geklärt werden, inwiefern der Reiseveranstalter zur Änderung überhaupt berechtigt war. Zum einen muss ein Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Reisebedingungen enthalten sein, auch wenn in vielen Fällen keine nachträgliche Änderungen mehr vorgenommen oder Abweichungen auftreten dürfen. Meist sieht ein solcher Vorbehalt so aus, dass der Reiseveranstalter die Bestandteile der Reise aus einem wichtigen Grund korrigieren darf.

Darüber hinaus muss die Abweichung von der zugesicherten Eigenschaft bzw. der Reisemangel vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sein (damit er keinen Schadensersatz o.ä. zahlen muss). Ob dies zutrifft, können wir hier mangels Details nicht beurteilen. Es ist wichtig, meines Erachtens, zu fragen, inwiefern es abzusehen war, dass die Hotelanlage doch schließen kann. Aber da kann ich auch keine ausreichend sichere Aussage machen, ob das so betrachtet und beurteilt wird. Bei einer „einfachen“ Überbuchung ist die Sache klar – eine gleichwertige Unterkunft oder Reisepreisminderung.

Sollte der Veranstalter schuld an der Änderung sein, könnte bei einer abweichenden Unterkunft eine Reisepreisminderung geltend gemacht werden. Eine unverbindliche Übersicht darüber, welche Reisemängel wie entschädigt werden können liefert die Frankfurter Tabelle. Ein fehlender Tennisplatz könnte demnach mit einer 10-% Reisepreisminderung entschädigt werden. Dies stellt jedoch nur eine erste Orientierung dar, in jedem Einzelfall kann die Höhe unterschiedlich sein.

Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Tennisanlage nur eine von vielen Beschäftigungsmöglichkeiten im Urlaub ist, die zugesichert wurde, jedoch keinen Zweck der Reise darstellt. Handelt es sich um einen Tennisurlaub, bei dem Sie es lernen oder sehr viel spielen wollten so verliert ja die Reise bei der Umbuchung in ein Hotel, wo es keine Tennisanlage gibt, ihren Sinn und Zweck. So wäre es, zum Beispiel, auch zu beurteilen, wenn Sie einen Ski-Urlaub buchen und aus irgendeinem Grund nicht Ski fahren können.

In diesem Fall könnten Sie einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit bzw. entgangener Urlaubsfreude haben. Auch haben Sie einen Anspruch auf kostenlose Stornierung der Reise und vollständige Erstattung des Reisepreises. Sofern ein Verschulen des Reiseveranstalters nachzuweisen ist und Ihre Reise vereitelt wird (d.h. Sie treten davon zurück, weil die Reise ihrem Sinn und Zweck nicht mehr entspricht und machen keinen Urlaub), könnten Sie sowohl die Erstattung des Reisepreises, als auch eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit geltend machen.

Vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2005, Az. X ZR 118/03:

„1. Kann der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung den Kunden nicht an dem gebuchten Urlaubsort unterbringen und tritt der Kunde deshalb die Reise nicht an, so steht dem Kunden wegen Vereitelung der Reise ein Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB zu.

2. Wenn der Kunde ein Ersatzangebot des Reiseveranstalters ablehnt, das, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, kann der Veranstalter dem Entschädigungsanspruch des Kunden nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB – Treu und Glaube) entgegenhalten.“

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Lieber Fragensteller,

deine Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

Da es sich vorliegend um eine Pauschalreise handelt, ergeben sich deine möglichen Ansprüche aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs gem. §§651a-m BGB. Auf den ersten Blick würden hier vor allem ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. §651d BGB und ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gem. §651f Abs. 2 BGB in Betracht kommen.

Voraussetzung für beide dieser Ansprüche ist es zunächst, dass die nachträgliche Änderung des Hotel einen Reisemangel im Sinne des §651c BGB darstellt. Unter einem solchen Reisemangel ist grundsätzlich das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft bzw. die Tatsache zu verstehen, dass die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Grundsätzlich ist die herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass eine objektiv nach Standard und Lage und subjektiv für den Reisenden gleich- oder höherwertige Unterkunft eine bloße Unannehmlichkeit und keinen Mangel darstellt. In deinem Fall entnehme ich jedoch deiner Frage, dass die beiden Hotels schon objektiv gesehen nicht gleichwertig sind, da sie nicht den selben Standard u.a. Tennisplatz bieten und auch sich nicht in der selben Lage befinden. Aus diesem Grund kann man hier von dem Vorliegen eines Mangels ausgehen. Vergl u.a. folgende Urteile

  • AG Bad Homburg, AZ: 2 C 64/11(19) (bei Google unter "Reise-Recht-Wiki 2 C 64/11 (19)" zu finden); Ersatzunterkunft in 50 km Entfernung in der Türkei stellt einen Mangel dar und berechtigt zu 100 % Minderung + 100% des Reisepreises als Entschädigung gem. §651f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreuden
  • AG Hannover, AZ: 514 C 17158/07 (bei Google unter "Reise-Recht-Wiki 514 C 17158/07 zu finden); gebuchtes Hotel nicht fertig gestellt, Ersatzhotel nicht gleichwertig, stellt Reisemangel dar und berechtigt zu Minderung von 50 % + Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Daher ist in deinem Fall festzustellen, dass es sich bei der Änderung des Hotels um einen Mangel gem. §651c BGB handelt, der dich grundsätzlich dazu berechtigt den Reisepreis gem. §651d BGB zu mindern. Einen Anhaltspunkt für die Höhe geben dir, die oben aufgeführten Urteile. Da du als Reisender meist bereits vor Antritt der Reise den Reisepreis bezahlt hast, führt dieser Minderungsanspruch dazu, dass du den Prozentsatz des Preises zurückverlangen kannst, zu dem dich der Mangel berechtigt. Anspruchsgegner dieses Anspruches ist der Reiseveranstalter. Wichtig ist jedoch für diesen Anspruch, dass du den Mangel, d.h. die Tatsache, dass du mit dieser Änderung des Hotels nicht einverstanden bist, unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen musst. Tust du dies nicht, entfällt dein Anspruch auf Minderung.

Weiterhin steht dir in deinem Fall auch ein Anspruch auf Schadenersatz nach §651f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreuden zu, denn die Änderung des Hotels stellt nicht nur einen Mangel dar, sondern führt gem. §651 f Abs. 2 BGB auch zu einer Vereitelung bzw. erheblichen Beeinträchtigung der Urlaubsreise, da der Mangel so schwerwiegend ist, dass er dich zu einer Minderung von mind. 50 % berechtigt. Außerdem beeinträchtigt ein anderes Hotel den gesamten Aufenthalt, sodass in einem solchen Fall von einer nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit ausgegangen werden kann. Wichtig ist auch hier, dass du diesen Anspruch innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen musst. Vergl. u.a. folgende Urteile:

  • LG Frankfurt, AZ: 2-19 O 244/04 bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 2-19 O 244/04"
  • LG Frankfurt, AZ: 2-24 S 281/05 bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 2-24 S 281/05"
  • AG Hannover, AZ: 519 C 7511/08 bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 519 C 7511/08"
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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