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Hallo,

Ich habe mal eine Frage:

Wir sind zwei befreundete Familien, die im Oktober eine Reise nach Tunesien gebucht haben.

Nun haben wir nach dem schrecklichen Anschlag in Sousse eine Nachricht von unserem RV erhalten,  in dem sie uns auf einen Flughafen umbuchen, der mit einer Zugfahrt von 5-6 Stunden zu erreichen ist.

Dann kam nach einer Woche ein neues Schreiben, in dem sie uns auf 3 Tage später umbuchen.

Unsere Freunde haben mittlerweile ein Angebot auf einen näheren Flughafen bekommen,  wir aber nicht.

Nun mussten wir nach einigem Hin und Her mit unseren Arbeitgebern erneut Urlaub einreichen, auf eben diese drei Tage danach.

Wir haben ein Schreiben aufgesetzt,  in dem wir unseren Unmut kundgetan haben.

Es kam Rückschreiben, in dem sie um Verständnis bitten, nichtein Entgegenkommen finanziell nicht möglich wäre.

Unsere Freunde haben mittlerweile ein Angebot auf einen näheren Flughafen bekommen,  wir aber nicht.

Nun ist meine Frage,  ob die sich einfach so dem entziehen dürfen?

Uns einfach aufeinen anderen Flughafen buchen können und drei Tage später.

Zumal unsere Freunde jetzt die Alternative zu dem näheren Flughafen haben.

Vielen Dank im voraus!

 

Liebe grüße

Inga
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
+4 Punkte

5 Antworten

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Die dürfen euch nicht einfach mal einseitig umbuchen und schon gar nicht die Reisezeit einseitig ändern! Ihr habt eine Reisebestätigung. Was da drin steht ist euer Vertrag. Vertrag ist Vertrag. Das muss der Reiseveranstalter genauso einhalten. Macht er das nicht, könnt ihr Schadensersatz verlangen.

3 Tage Reise verschoben: das ist ja der Hammer! Wenn ich mir vorstelle, ich buche einen Kurztrip in den Urlaub und dann sagen die mir, wir haben sie einfach mal von Freitag auf nächsten Montag gebucht, würde ich aber an die Decke gehen. Die würde ich aber so was von verklagen...

Viel Glück!
Beantwortet von (2,070 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

in Ihrem Falle sollten Sie gegenüber des Reiseveranstalters am Ball bleiben. Schließlich geht es um Ihre Reise. Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes:

Bei dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich höchstwahrscheinlich um eine Pauschalreise. Dieses ist der Falle, wenn der Reiseveranstalter eine Vielzahl von Reiseleistungen erbringen muss. Ihre Schilderung klingt sehr danach, als wenn Sie am Reiseziel auch weitere Leistungen (z.B. Hotel, Transport etc.) vom Reiseveranstalter in Anspruch nehmen. Dann sind die Regelungen aus dem Reiserecht des Bürgerlichen Rechts auf Ihren Fall anwendbar.

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

Allerdings ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter aufgrund der Sicherheitslage zu Änderungen greift. Für diese kann er leider auch nichts und die Sicherheit hat Vorrang. Dieses sollte man im Hinterkopf behalten - was allerdings nicht bedeutet, dass man alles hinnehmen muss (gerade im Vergleich zu anderen Reisenden).

Viel Erfolg!

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Hallo, liebe Inga!

Eine Änderung des Flughafens und der Abflugzeit stellt einen Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB. Der Reiseveranstalter darf weder die Flugzeiten, noch den Abflugort nach dem wirksamen Vertragsschluss ohne einen wichtigen Grund einseitig ändern.

Tut er dies, so können Sie entweder vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Reisepreises bzw. der geleisteten Anzahlung verlangen, oder eine Reisepreisminderung geltend machen. Die Reisepreisminderung würde man dann anteilig für die Dauer des Mangels unter Würdigung der Umstände berechnen.

Für die erste Änderung, die bei Ihnen eingegangen war, würde ich die Meinung vertreten, dass sie berechtigt ist. Die Sicherheit der Kunden am Urlaubsort geht immer vor. Das deutsche Auswärtige Amt gibt wiederholt Warnungen vor Terroranschlägen für Tunesien-Reisende aus. Eine angespannte und gefährliche Sicherheitssituation zählt auch zu den Umständen der sogenannten höheren Gewalt, die nachträgliche Reisevertragsänderungen rechtfertigen, sofern diese Umstände nach dem Vertragsschluss eingetreten sind. D.h., sie dürfen nicht bereits vor Vertrag vorgelegen haben.

Bezüglich der Änderung auf drei Tage später kann ich nicht so sicher sein. Meines Erachtens, bedarf diese Änderung eines gesonderten Grundes, da sie zum einen bereits die 2. Modifikation ist, zum anderen erst recht unzumutbar ist. Diese zweite Änderung müssen Sie nicht grundsätzlich akzeptieren. Interessant wäre zu wissen, ob sich der Abflug vom Urlaubsort auch drei Tage nach hinten verschiebt, also ob insgesamt der Urlaub sich um drei Tage verschiebt, oder um drei Tage gekürzt wird. Denn im zweiten Fall könnten Sie dann auch den Reisepreis für diese drei Tage zurück verlangen. Wenn Sie weniger Tage Urlaub für denselben Preis machen, bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Reise insgesamt teurer geworden ist. Der Reisepreis darf nur in besonderen Fällen nach dem verbindlichen Vertragsschluss geändert werden. § 651a, Abs. 4 BGB:

„(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“

Weiterhin wäre es interessant zu wissen, ob Ihre Freunde im selben Reisebüro und beim selben Reiseveranstalter eine im Wesentlichen gleichartige Reise gebucht haben. Wenn ja, sollten Sie meiner Meinung nach an dieser Stelle genauer nachhacken, warum es möglich war, Ihren Freunden einen Alternativflug anzubieten und Ihnen nicht.

Zusammengefasst würde ich sagen, dass die erste Änderung schon berechtigt sein könnte, die zweite Korrektur bzw. die abweisende Antwort des Reiseveranstalters sollten Sie aber nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie könnten einen Anspruch auf die Rückzahlung des anteiligen Reisepreises haben, sofern Ihr Urlaub sich um drei Tage verkürzt, sowie eine Entschädigung aufgrund des Reisemangels in Form von einer weiteren Reisepreisminderung haben. 

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Liebe Inga,

in einem solchen Fall können sich für dich als Reisenden grundsätzlich verschiedene Rechte aus dem allgemeinen Reisvertragsrecht des BGBs gegen den Reiseveranstalter ergeben. In Betracht kommen hier vor allem folgende Ansprüche:

  1. Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB
  2. Anspruch auf Rücktritt von der Reise gem. §651a Abs. 5 BGB
  3. Anspruch auf Teilnahme an einer Alternativreise §651a Abs. 5 BGB

Voraussetzung für all diese Ansprüche ist zunächst, dass es sich sowohl bei Umbuchung auf einen anderen Flughafen als auch dem Verschieben der Reise um 3 Tage um einen Mangel der Reise bzw. um eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung handelt. Um dies auch in deinem Fall bestimmen zu können, ist es hilfreich auf ähnliche Urteile zurückzugreifen.

Im Bezug auf die Verlegung des Flughafens wurde u.a. folgendes entschieden: 

  • AG Köln AZ: 142 C 217/10 - die Änderung des Flughafens von Leipzig in Paderborn stellt einen Reisemangel dar
  • AG Düsseldorf AZ: 26 C 5498/06 - Landung auf einem anderen Zielflughafen mit anschließender Weiterfahrt per Bus über 200 km stellt einen Reisemangel dar
  • AG Düsseldorf AZ: 25 C 7283/98 - Landung in Leipzig statt Hannover mit Bustransport stellt einen Reisemangel dar

Diese Urteile sind bei Google unter reise-recht-wiki zuzüglich des Aktenzeichens nachzulesen. 

Aus diesen Urteilen kann für deinen Fall abgeleitet werden, dass die Verlegung des Flughafens einen solchen Reisemangel darstellt. Daran ändert grundsätzlich auch die Tatsache nichts, dass die Änderung vom Reiseveranstalter aufgrund von höherer Gewalt (Anschlag) vorgenommen wurde.

Im Bezug auf die Umbuchung auf einen Reisebeginn 3 Tage später ist es grundsätzlich herrschende Meinung in der Rechtsprechung, dass ein Reisemangel immer dann gegeben ist, wenn die Umbuchung dazu führt, dass An- bzw. Abreisetag verschoben wird. Vergleiche hierzu u.a. das Urteils des LG Hamburg, AZ: 313 O 55/11 - Verschiebung der An- und Abreise, sodass 3 Urlaubstage entfallen.

Hieraus ergibt sich für deinen Fall, dass auch diese Verschiebung der Reisezeit einen Reisemangel darstellt.

Daher hast du meiner Meinung nach sowohl aufgrund der Änderung des Flughafens als auch der Reisezeit gegen den Reiseveranstalter alternativ einen Anspruch auf Reisepreisminderung oder Rücktritt vom Reisevertrag oder auf Teilnahme an einer Alternativreise. Welchen Anspruch du hiervon geltend machen möchtest, kannst du selbst entscheiden.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo Inga,

aus Ihren Schilderungen entnehme Ich, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Demnach richten sich Ihre Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB (§§651 a-m BGB) und regelmäßig gegen den Reiseveranstalter.

Mit der Bestätigung der Reise und der Überbringung der Reiseunterlagen, werden die Flugzeiten ein fester Bestandteil der Reise. Einseitig dürfen diese Daten ohne wichtigen Grund nicht vom Reiseleiter geändert werden, da dies nicht verkehrsmäßig wäre.

Zunächst muss allerdings ein sogenannter Reisemangel vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die festgelegten Vertragsbedingungen erheblich geändert wurden und dies Ihre Reiseplanung auch maßgeblich beeinflusst. Die drei-tägige Verspätung und die Änderung des Abflughafens stellt einen solchen Mangel eindeutig dar.

Somit können Sie zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise gem. §651a Abs. 5 BGB kostenlos stornieren zu lassen. Sie könnten auch eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten.

Gemäß § 651d BGB könnte auch ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Sie können auch eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f Abs.2 BGB verlangen. Dies könnte bei Ihnen insbesondere in der Zeit der Fall sein, wo Sei Urlaub beantragt haben.

Vgl. Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

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