Hallo, liebe Inga!
Eine Änderung des Flughafens und der Abflugzeit stellt einen Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB. Der Reiseveranstalter darf weder die Flugzeiten, noch den Abflugort nach dem wirksamen Vertragsschluss ohne einen wichtigen Grund einseitig ändern.
Tut er dies, so können Sie entweder vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Reisepreises bzw. der geleisteten Anzahlung verlangen, oder eine Reisepreisminderung geltend machen. Die Reisepreisminderung würde man dann anteilig für die Dauer des Mangels unter Würdigung der Umstände berechnen.
Für die erste Änderung, die bei Ihnen eingegangen war, würde ich die Meinung vertreten, dass sie berechtigt ist. Die Sicherheit der Kunden am Urlaubsort geht immer vor. Das deutsche Auswärtige Amt gibt wiederholt Warnungen vor Terroranschlägen für Tunesien-Reisende aus. Eine angespannte und gefährliche Sicherheitssituation zählt auch zu den Umständen der sogenannten höheren Gewalt, die nachträgliche Reisevertragsänderungen rechtfertigen, sofern diese Umstände nach dem Vertragsschluss eingetreten sind. D.h., sie dürfen nicht bereits vor Vertrag vorgelegen haben.
Bezüglich der Änderung auf drei Tage später kann ich nicht so sicher sein. Meines Erachtens, bedarf diese Änderung eines gesonderten Grundes, da sie zum einen bereits die 2. Modifikation ist, zum anderen erst recht unzumutbar ist. Diese zweite Änderung müssen Sie nicht grundsätzlich akzeptieren. Interessant wäre zu wissen, ob sich der Abflug vom Urlaubsort auch drei Tage nach hinten verschiebt, also ob insgesamt der Urlaub sich um drei Tage verschiebt, oder um drei Tage gekürzt wird. Denn im zweiten Fall könnten Sie dann auch den Reisepreis für diese drei Tage zurück verlangen. Wenn Sie weniger Tage Urlaub für denselben Preis machen, bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Reise insgesamt teurer geworden ist. Der Reisepreis darf nur in besonderen Fällen nach dem verbindlichen Vertragsschluss geändert werden. § 651a, Abs. 4 BGB:
„(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.“
Weiterhin wäre es interessant zu wissen, ob Ihre Freunde im selben Reisebüro und beim selben Reiseveranstalter eine im Wesentlichen gleichartige Reise gebucht haben. Wenn ja, sollten Sie meiner Meinung nach an dieser Stelle genauer nachhacken, warum es möglich war, Ihren Freunden einen Alternativflug anzubieten und Ihnen nicht.
Zusammengefasst würde ich sagen, dass die erste Änderung schon berechtigt sein könnte, die zweite Korrektur bzw. die abweisende Antwort des Reiseveranstalters sollten Sie aber nicht ohne weiteres hinnehmen. Sie könnten einen Anspruch auf die Rückzahlung des anteiligen Reisepreises haben, sofern Ihr Urlaub sich um drei Tage verkürzt, sowie eine Entschädigung aufgrund des Reisemangels in Form von einer weiteren Reisepreisminderung haben.