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Ich weiss nicht mehr was ich tun soll. Air France weigert sich einfach, uns unsere Entschädigung über 1000 euro zu zahlen. Wir sind als Familie (2 Erwachsene und 2 Kinder) von Paris Charles de Gaulle nach Berlin Tegel geflogen, besser gesagt wir wollten fliegen, aber die Air France hat unseren Flug gecancelt. 

Wir standen am Flughafen und es war enorm schwierig überhaupt Informationen zu bekommen, weil wir überhaupt kein Französisch und nur sehr wenig Englisch sprechen und am Flughafen dort die Leute der Air France auch nur schlecht Englisch sprachen. Wir haben dann aber rausgefunden, dass unser Flug von Air France auf spätabends verlegt wurde. Uns wurde nicht gesagt, wieso und warum. Wir haben auch kein Essen oder sonstwas bekommen. Es wurde nur gesagt, dass der Flug verspätet ist. Wir haben zum Glück noch andere deutsche Passagiere getroffen, die uns etwas weiterhelfen konnten. Ein freundlicher iHerr wies die Air France Mitarbeiter darauf hin, dass uns pro Nase 250 euro zustehen. Davon wollte der Mitarbeiter der Air France am Flughafen Charles de Gaulle aber nichts wissen und gab uns nur eine Visitenkarten mit einer Adresse der Air France in Cedex, an die wir unsere Beschwerde einreichen sollten.

Haben wir auch getan, aber schon 2 mal und schon über ein halbes Jahr her! Aber die France rührt sich einfach nicht. Was kann man da tun? Ich weiss aus dem Internet bereits, dass die Air France sowas wohl wie alle Fluggesellschaften macht:

 

Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
"Eine besonders hinterhältige Taktik ist die Hinhalte- und Verzögerungstaktik", erklärt der Anwalt. Viele Passagiere scheiterten allein schon an der Suche nach einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer. "Es werden ganz klar Barrieren aufgebaut." Wer dennoch erfolgreich war, wird lange auf Antwort warten. "Die Airlines versuchen das Ganze auszusitzen. Diese Taktik ist nicht dumm. Wer nach einem Jahr noch keine Reaktion erhalten hat, lässt in der Regel davon ab. Das wissen die Fluggesellschaften nur zu gut. Und die fahren immer diese Schiene", betont er.
Sollte die Airline dennoch antworten geben, seien die Schreiben aus vorgefertigten Textbausteinen erstellt, die meist ein Call-Center verschickt. "Die sind nur dafür da, die ganzen Fluggastrechte-Anfragen einfach abzubügeln. Die Korrespondenz ist immer sehr schwammig. Verbraucher stehen durch die Scheinargumente und Pseudoauseinandersetzungen der Fluggesellschaften vor der Problematik, den Pudding an die Wand nageln zu müssen. Damit hält man sich natürlich rechtlich alle Optionen offen."
 

Ich wäre schon froh, wenn Air France überhaupt mal antworten würde. Aber es kommt keine Reaktion. Aber dagegen muss man doch was tun können? Ich will nicht auf die 1000 Euro einfach verzichten. Dafür war der Stress auch vor allem mit den Kindern einfach zu gross. 

Habt ihr einen Ratschlag für uns, was wir noch tun könnten? Können wir eigentlich in Deutschland klagen? Wir sind entschlossen, dass wir das nicht einfach so auf sich beruhen lassen und die Air France uns unsere Entschädigung zahlen muss. Ich weiss nur leider nicht, wie ich es am besten anstelle, dass wir an das Geld kommen.

Vielen Dank!

Gefragt in Flugverspätung von
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5 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Wie Sie bereits selbst richtig ausgerechnet haben, könnte Ihnen eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1000 Euro zustehen könnten.

Dafür wäre es jedoch notwendig zu wissen, ob sich der Flug verspätet hat, oder richtig annulliert wurde. Bei einer Flugannullierung ist die Dauer relativ egal, außer:

„Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden […]

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.“ (Art. 7, Abs. 2, lit. a) VO 261/2004).

Bei erheblichen Flugverspätungen stehen den Fluggästen unter Umständen dieselben Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung, wie bei Flugannullierungen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az. v. C-402/07). Gem. Art. 6, Abs. 1, lit. a) Verordnung 261/2004 muss sich der Flug bei dieser Strecke um mindestens 2 Stunden verspätet haben, wobei hier noch eventuell verschiedene Sichtweisen darauf geben könnte, ob 2 Stunden bereits eine erhebliche Verspätung ist oder nicht.

Gem. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 ist die Fluggesellschaft nicht zur Leistung der Ausgleichszahlung verpflichtet wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch beim Ergreifen aller zur Verfügung stehenden Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Zu außergewöhnlichen Umständen zählen zum Beispiel flugwidriges Wetter, Streiks, unerwartete Sicherheitsmängel usw. Keine außergewöhnlichen Umstände sind in aller Regel technische Defekte des Flugzeugs, Nachtflugverbot, Überschreitung der zulässigen Dienstzeit u. Ä.

Sie schreiben, dass Sie kein Essen oder keine Getränke bekommen haben. Die Pflicht zur Erbringung der Betreuungsleistung entsteht aus Art. 9 VO 261/2004. Diese Leistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden, also wäre die Dauer der Verspätung wieder von Bedeutung. Kommt die Fluggesellschaft dieser Pflicht nicht nach und müssen Sie Kosten selbst aufwenden, so können Sie diese später von der Fluggesellschaft erstattet bekommen.

Der Europäische Gerichtshof hat am 09.07.2009 (Az. C-204/08) entschieden, dass Fluggäste, die Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 geltend machen wollen, bezüglich des Gerichtsstandes grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Auswahl haben:

  • Das Gericht des Abflugortes
  • Das Gericht des Zielortes
  • Das Gericht der gesetzlichen Niederlassung des Gegners

Ihr Zielort ist Berlin, also – ja, Sie können auch in Deutschland klagen.

Zu sagen bleibt noch, dass Sie eine Frist von 3 Jahren zur Erhebung der Klage haben, sofern das deutsche Sachrecht anwendbar ist.

Wenn die Fluggesellschaft nicht reagiert, bleibt oft wohl nur der einzige Weg – einen Anwalt einzuschalten.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

ich kann gut nachvollziehen, dass Sie bei dem vielen Stress, den Sie mit Ihrer Familie wegen der Flugverspätung durchmachen mussten, nicht einfach auf das Geld verzichten wollen. Das müssen Sie jedoch auch nicht!

Leider geben Sie keine genauen Zeiten an. Damit fällt es schwer zu sagen in welchem Rahmen der Verspätung wir uns befinden. Bei der Entfernung Paris Charles de Gaulle nach Berlin Tegel handelt es sich ca. um 856,57 km. Bei einer Entfernung von unter 1500 km muss zumindest eine Verspätung von 2 Stunden vorgelegen haben, damit Sie überhauot einen Anspruch geltend machen können. Sie erwähnen in Ihren Erläuterungen zumindest, dass der Flug auf spätabends verlegt wurde. Das lässt mich annehmen, dass eine Verspätung von mindestens 2 Stunden vorlag. Wurde Ihr Flug tatsächlich annulliert, sowie Sie es im ersten Abschnitt sagen, dann steht Ihnen in jedem Fall ein Anspruch zu. Dazu das Folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Aus diesem Grund wäre es wichtig zu klären, was genau nun vorlag, eine Annullierung oder eine verspätung und bei einer Verspätung, wie groß diese war.

Grundsätlich könnte Ihnen dann ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung tatsächlich zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Aus Ihren Erläuterungen geht ein solcher jedoch nicht hervor. Die Höhe der Ausgleichszahlungen haben Sie bereits richtig ermittelt. Bei einer solchen Entfernung steht Ihnen ein Anspruch auf 250 Euro je Fluggast zu.

Sowohl Deutschland als auch Frankreich weisen im vorliegenden Fall eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits auf, so dass Sie selbst wählen können vor welchem Gericht eines dieser Orte Sie Air France verklagen wollen. Vergleichen Sie dazu das Urteil des EuGH, Az.: C-204/08 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Da Sie sich nun bereits zwei Mal erfolglos an Air France gewendet haben und nach einem halben Jahr immer noch keine Antwort erhalten haben, würde ich Ihnen raten die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Hallo,

 

Flugverspätung oder gar Annulierung ist immer sehr ärgerlich, insbesondere, wenn man mit der ganzen Familie reist. 

Zuerst ist festzustellen um weiviele Stunden sich Ihr Flug verspätet hat. Je nach dem und der Entfernung haben Sie als Fluggast folgende Ansprüche: 

  • unter 1.500 km: 250 Euro
  • 1.500 bis 3.500 km: 400 Euro
  • über 3.500 km: 600 Euro

Im EuGH Urteil vom 23.10.2012 (Aktenzeichen C-581/10) wurde bestätigt, dass Fluggästen bei Annulierung oder großer Verspätung ein Ausgleichsanspruch zusteht. Nur "außergewöhnliche Umstände" können den Anspruch mindern, oder gar ganz streichen. 

In Ihrem Fall ist festzustellen, ob es sich beim Grund der Flugverspätung, um einen technischen Defekt oder ähnliches handelt. Nur "außergewöhnliche Umstände" sind akzeptierbar, wenn eine Fluggesellschaft kein Ausgleichsanspruch  bezahlen möchte. Technische Defekte gehören jedoch nicht zu diesen Umständen (vgl. EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07).

Ihr Ausslgeichanspruch würde entfallen, wenn Sie 14 Tage vorher über die Flugverspätung oder Annulierung informiert worden wären. Ihrem Bericht zufolge, war dies jedoch nicht der Fall.

Da Sie bereits den Kontakt zur Fluggesellschaft haben, sollten Sie nun die nächsten Schritte aufnehmen:

- Mahnen Sie die Fluggesellschaft ab, und fassen Sie den Sachverhalt genau zusammen, und beziehen Sie sich auf Ihren Anspruch bei Flugverspätung 

- Lassen Sie sich die Flugverspätung bestätigen und vor allem den Grund dieser

- ggf. fügen Sie auch diverse Rechnungen bei die durch die Flugverspätung enstanden sind z.B. Essen oder Ähnliches

- Schalten Sie einen Anwalt ein, der eine in Folge dessen eine Mahnung verfasst, die rechtliche Drohung beinhaltet.

Verpflegung:

Grundsätzlich ist die Fluggesellschaft bei einer Verspätung ab 2 h dazu verpflichtet sich um die Verpflegung der Passagiere zu kümmern. 

Fluggesellschaft verschleppen gerne solche Fälle und Forderungen und lassen sich viel Zeit, weil sie hoffen, dass die Fluggäste ihre Rechte nicht geltend machen. Wird jedoch eine Klage erhoben, zeigt sich, dass die Reaktionen der Fluggesellschaft ganz anders sind. Es ist jedoch wichtig, dies zeitnah zu kommunizieren und die eigenen Rechte einzufordern.

 

Viel Erfolg!

 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Bei Flugverspätungen und Annulierungen können Sie grundsätzlich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Um Ihre Ansprüche jedoch genau bestimmen und prüfen zu können, ist es notwendig zu wissen, wie viel Verspätung der Flug an sich hatte oder ob eine Annulierung des Fluges stattgefunden hat. Die Entfernung zwischen Paris Charles de Gaulle nach Berlin Tegel beträgt ca. 856,57 km. Gemäß Artikel 6 Artikel 1a) muss die Verspätung bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger zwei Stunden oder mehr betragen.

Wenn Ihr Flug tatsächlich annuliert wurde, können Sie in jedem Fall Ansprüche aus der Verordnung geltend machen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Gemäß Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 stehen den Fluggästen bei verspäteten Abflug zunächst Betreuungs- und Unterstützungsleistungen zu. Die Betreuungsleistungen beinhalten kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie der Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Den Passagieren muss außerdem die kostenlose Übernachtung in einem Hotel inklusive der Fahrten zwischen Flughafen und Hotel. Diese Betreuungsleistungen wurden in Ihrem Fall laut eigener Angaben jedoch nicht erbracht.

Des weiteren könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird folgendermaßen bestimmt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Paris Charles de Gaulle nach Berlin Tegel beträgt ca. 856,57 km. Damit würden Ihnen 200 Euro pro Passagier zustehen. Sie müssen für die tatsächliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche jedoch noch einmal genau klären, ob und wie viel Verspätung Ihr Flug hatte oder ob er tatsächlich annuliert wurde.

 

Beachten Sie außerdem, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

Beachten Sie außerdem, dass das Flugunternehmen die Beweislast trägt. Solange Air France nicht beweisen kann, dass außergewöhnlich Umstände Ursache für die Verspätung waren, muss die Fluggesellschaft Ihnen Ausgleichszahlungen leisten.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo,

Sie geben an, dass ihr Flug annuliert wurde.

Dazu folgendes:

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Ich empfehle Ihnen, zu einem Fachanwalt für Reiserecht zu gehen, da sich durch den offiziellen Schriftverkehr mit der Airline vllt mehr ergeben könnte, wieso gecancelt wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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