In der Regel kann jeder Fluggast die Vorauszahlungen, gem. Allgemeinen Geschäfts- und/oder Beförderungsbedingungen der zurück verlangen. Des Weiteren können die personenbezogenen Steuern und Gebühren zurückverlangt werden. Dies ergibt such aus Verordnung 1008/2008 Art.23 :
Artikel 23
Information und Nichtdiskriminierung
(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:
a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,
b) die Steuern,
c) die Flughafengebühren und
d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,
soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.
(2) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird der Zugang zu den der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder sonstiger Flugscheinverkäufer innerhalb der Gemeinschaft gewährt.
Gebühren, die nicht im Flugpreis enthalten sind, müssen allerdings auch gesondert ausgewiesen werden. Trotzdem kann die Airline bei Erstattungsforderungen ein Bearbeitungsentgeltes anrechnen lassen.
Auch bleibt der Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen der Airline. Aufwendungen sind nämlich bloß jene Umstände, die sich folglich unausweichlich vermögensmindernd ausgewirkt haben. Dies sind beispielsweise Kosten und Aufwendungen für die Gepäckbeförderung, zudem für den konkreten Personentransfer. Anderweitige Aufwendungen müssen konkret dargelegt werden.
Urteile:
EuGH C-537/13
Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.
Berliner Kammergericht (Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10)
Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.