Sie können aufgrund der Stornierung Ihres Fluges einen Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Lufthansa geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Gemäß Artikel 2 l) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung wird eine Annulierung als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Da in Ihrem Fall eine Annulierung vorliegt, können Sie einen Anspruch aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrecht Verordnung (EG (VO) Nr. 261/2004) geltend machen.
Zu beachten ist jedoch, dass der Anpruch auf Ausgleichszahlung nur dann besteht, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG nicht Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ob ein solcher Umstand vorgelegen hat, lässt sich Ihren Annahmen nicht entnehmen, sollte aber mit der Fluggesellschaft abgeklärt werden. Bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss die Fluggesellschaft dies jedoch beweisen können. Beachten Sie dabei auch unbedingt, dass ein technischer Defekt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungsgemäß durchgeführt worden.
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Der Anspruch auf Entschädigung würde allerdings auch dann entfallen, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor der Reise über die Annullierung informiert wurden. Dieses ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da die Fluggesellschaft behauptet, Ihnen eine Email mit der Benachrichtigung geschrieben zu haben. Nach eigenen Angaben haben Sie jedoch keine Email erhalten. Diesen Umstand sollten Sie mit der Fluggesellschaft klären.
Falls Sie im Vorraus nicht hinreichend informiert wurden, ergeben sich Ihre Ansprüche also aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen München und Istanbul beträgt 1.583 km. Damit haben Sie einen Anspruch 400 EUR pro Fluggast.