Hallo Fragesteller,
da Ihr Flug Italien – Deutschland annulliert wurde, könnten möglicherweise Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Frage kommen.
Eine Annullierung wird vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Dies liegt hier vor.
Sie haben nun verschiedene Rechte.
Gemäß Art. 7 der Verordnung:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
In Ihrem Fall, könnten Sie also 250 Euro pro Person verlangen.
Allerdings kann die jeweilige Fluggesellschaft bei frühzeitiger Mitteilung an den Fluggast und der Möglichkeit anderweitiger Beförderung zumindest einem Ausgleichsanspruch entgehen. Wenn Sie also mindestens 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden oder die Airline Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten hat, entfallen mögliche Ansprüche.
Des Weiteren könnte auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen verwehrt sein, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auf solche beruft sich Ryanair hier auch.
Wetterbedingungen stellen allerdings dann keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.05.2013, 29 C 1954/11 (21)). Ein unerwartetes Ereignis liegt allerdings vor,wenn ein Start nicht zugelassen wird. (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10).
Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Blitzschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellen. Bei einem Blitzeinschlag auf einem vorangegangenen Flug für den Folgeflug kein außergewöhnlicher Umstand mehr vorliegt (vgl. AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, 3 C 719/12).
Allerdings ist es seltsam, dass andere Flugzeuge laut Ihrer Aussage noch gestartet sind.
Sie sollten beachten, dass in der Verordnung eine Beweislastumkehr zugunsten der Passagiere gilt. Ryanair trägt somit die Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Sie als Flugpassagier müssen den außergewöhnlichen Umstand nicht beweisen, allerdings müssen Sie belegen können, dass sie von der Flugbeeinträchtigung betroffen waren. Dies sollte allerdings kein Problem darstellen. Die Airline muss genau darlegen, was diesen außergewöhnlichen Umstand darstellt, also in diesem Fall die Wetterbedingungen genau schildern und wie diese die Annullierung herbeigeführt hatte und weswegen nicht gestartet werden konnte (Vgl. BGH, Urteil vom 21.8.2012, Az X ZR 138/11; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.3.2013, Az 29 C 811/11 (21)).
Trotz dessen haben Sie immer einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art.8 und 9 der VO.
Gemäß Art. 8 der Verordnung:
- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Gemäß Art. 9 der Verordnung:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des an