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Ryanair hat unseren Rückflug von Italien nach Deutschland einfach storniert. Keine Infos, nichts. Am Flughafen wurde uns gesagt, dass der Rückflug Triest (TRS - NRN) nach Weeze wegen Gewitter am Abend storniert werden musste. Seltsam, dass Alitalia und andere Fluggesellschaften flogen, nur Ryanair nicht. Ich habe mich schon im Internet informiert, aber wo bekommt man Infos zu Gewitter und so... Gibt es da eine Webseite?

Hat jemand von euch eigentlich Erfahrung mit den Inkassodienstleistern (flightright EUClaim Fairplane und so)? Die nehmen ja so ungefähr 25% der Entschädigung. Eigentlich sehe ich nicht ein, wieso ich auch noch 25 % der Entschädigung zahlen soll, dass soll ruhig Ryanair zahlen, die haben es ja auch verbockt. Nur ich weiss nicht wie man da vorgeht.

Sollte man sofort zum Anwalt? Habt ihr schonmal eine Flugverspätungsentschädigung gegen Ryanair eingefordert? Ist es gelungen? Wie seid ihr vorgegangen?
Gefragt in Flugannullierung von
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3 Antworten

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Lieber Fluggast,

in Ihrem Fall wurde Ihr Rückflug von Italien nach Deutschland durch Ryanair storniert.  Bei einer Annulllierung des Fluges stehen Ihnen untersschiedliche Rechte aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Ansprüche die Ihnen bei einer Annullierung zustehen können, ergeben sich aus dem Artikel 5 der europäischen Fluggastrechteverordnung. Dabei können Ihnen zum einen Unterstützungsleistungen nach Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Unter Unterstützungsleistungen sind die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, zu dem Preis zu dem er erworben wurde, zu verstehen oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren  Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes. Zwischen diesen drei Optionen darf der Fluggast wählen.

Leider ist Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen, ob Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Endziel angeboten wurde.

Weiterhin steht Ihnen bei einer Annullierung ein Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Art. 9 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Unter Betreuungsleistungen sind Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu verstehen und eine Hotelunterbringung, falls nötig und die Beförderung zwischen dem Ort der Unterbringung und dem Flughafen.

Weiterhin steht Ihnen im Falle einer Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer  Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Zwischen Triest und Weeze liegt eine Entfernung von ca. 865, 85 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro zu.

Ryanair nennt als Grund für die Stornierung ein Gewitter. Tatsächlich muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlungen bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

Unklar ist in Ihrem Fall ob der Grund der Annulllierung tatsächlich ein Gewitter war, da andere Fluggesellschaften dennoch geflogen sind. Bitte beachten Sie, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Eine Fluggesellschaft kann sich nicht lediglich mit dem pauschalen Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umstand von den Ausgleichszahlungen freistellen.

Ich würde Ihnen empfehlen sich zunächst direkt an Ryanair schriftlich zu wenden und Ihren Anspruch geltend zu machen. Sollte tatsächlich ein außergewöhnlicher Umsatnd vorgelegen haben, so muss Ryanair dies zunächst beweisen. Ist dies nicht der Fall so steht Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf 250 Euro je Fluggast zu. Sollten Sie damit keinen Erfolg haben, so können Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.


 

 

 

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Hallo Fragesteller,

 

da Ihr Flug Italien – Deutschland annulliert wurde, könnten möglicherweise Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Frage kommen.

Eine Annullierung wird vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Dies liegt hier vor.

 

Sie haben nun verschiedene Rechte.

Gemäß Art. 7 der Verordnung:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


In Ihrem Fall, könnten Sie also 250 Euro pro Person verlangen.

Allerdings kann die jeweilige Fluggesellschaft bei frühzeitiger Mitteilung an den Fluggast und der Möglichkeit anderweitiger Beförderung zumindest einem Ausgleichsanspruch entgehen. Wenn Sie also mindestens 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden oder die Airline Ihnen eine anderweitige Beförderung angeboten hat, entfallen mögliche Ansprüche.

Des Weiteren könnte auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen verwehrt sein, falls außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auf solche beruft sich Ryanair hier auch.

 

Wetterbedingungen stellen allerdings dann keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.05.2013, 29 C 1954/11 (21)). Ein unerwartetes Ereignis liegt allerdings vor,wenn ein Start nicht zugelassen wird. (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10).

 

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Blitzschlag einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellen. Bei einem Blitzeinschlag auf einem vorangegangenen Flug für den Folgeflug kein außergewöhnlicher Umstand mehr vorliegt (vgl. AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, 3 C 719/12).

 

Allerdings ist es seltsam, dass andere Flugzeuge laut Ihrer Aussage noch gestartet sind.

Sie sollten beachten, dass in der Verordnung eine Beweislastumkehr zugunsten der Passagiere gilt. Ryanair trägt somit die Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Sie als Flugpassagier müssen den außergewöhnlichen Umstand nicht beweisen, allerdings müssen Sie belegen können, dass sie von der Flugbeeinträchtigung betroffen waren. Dies sollte allerdings kein Problem darstellen. Die Airline muss genau darlegen, was diesen außergewöhnlichen Umstand darstellt, also in diesem Fall die Wetterbedingungen genau schildern und wie diese die Annullierung herbeigeführt hatte und weswegen nicht gestartet werden konnte (Vgl. BGH, Urteil vom 21.8.2012, Az X ZR 138/11; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.3.2013, Az 29 C 811/11 (21)).

 

 

Trotz dessen haben Sie immer einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art.8 und 9 der VO.

Gemäß Art. 8 der Verordnung:

- vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Gemäß Art. 9 der Verordnung:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des an

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Ihr Rückflug von Triest nach Düsseldorf (Weeze) wurde storniert. Im Falle einer Annullierung können Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie haben im Falle einer Annullierung zunächst einen Anspruch auf Betreuungseistungen aus Artikel 9 der Verordnung. Demnach muss die Fluggesellschaft den Passagieren folgende Leistungen unentgeltlich anbieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältniszur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

d) unentgeltliches Führen von zwei Telefongespräche oder Versenden von zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails

Ob Ryanair Ihnen diese Betreuungsleistungen angeboten hat, lässt sich Ihren Ausgaben nicht entnehmen.

 

Desweiteren könnten Sie noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Triest und Düsseldorf (Weeze) beträgt 806 km. Sie hätten also einen Anspruch auf 250 EUR pro Fluggast.

 

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Außergewöhnliche Umstände sind solche, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann, wie zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder widrige Wetterbedingungen. Sie geben an, dass Ryanair Ihnen die Information mitteilte, dass Gewitter Ursache der Annullierung war. Ein Gewitter könnte einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 darstellen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlungen bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

Es scheint jedoch seltsam, dass andere Fluggesellschaften immernoch fliegen konnten und nur Ryanair Flüge storniert hat. Beachten Sie in jedem Fall, dass Ryanair die Beweislast trägt. Das bedeutet für Sie, dass Ryanair erst von Ausgleichszahlungen befreit wird, wenn sie nachweisen können, dass außergewöhnliche Umstände Grund für die Annullierung waren. Es ist demnach nicht ausreichend, einfach auf schlechte Wetterbedinungen hinzuweisen. Solange Ryanair den direkten Einfluss des Gewitters auf Ihren Flug nicht beweisen kann, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgeichszahlung bestehen.

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