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Hallo, wir mussten wegen Krankheit leider unsere Air Berlin-Flüge nach Spanien stornieren. Ich habe im Internet gelesen, dass die Fluggesellschaft bis zu 100% der Ticketkosten erstatten muss (auch wenn ich es mir nicht ganz vorstellen kann, dass das richtig ist, denn dann würde ja jeder immer Flüge buchen und stornieren, wenn mann 100% der Ticketkosten wiederbekommt).

Aber jetzt will Air Berlin nur ca. 40% der Ticketkosten zurückerstatten. Das sollen angeblich die gesetzlich verpflichtenden Steuern und Gebühren der Flugtickets sein.

Ich finde das zu wenig.

Wieviel kann ich nach Gesetz fordern an Erstattung?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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4 Antworten

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Hallo, lieber Fragesteller!

Die Überschrift Ihrer Frage steht ein bisschen in Widerspruch mit dem Inhalt. Wurden nun lediglich Steuern und Gebühren erstattet, oder haben Sie den anderen Teil des Flugtickets zurückbekommen?

In jedem Fall müssen Steuern und Gebühren erstattet werden, da sie nur dann anfallen, wenn ein Fluggast seinen Flug auch in Anspruch nimmt.

Jede allgemeine Beförderungs- oder Geschäftsbedingungen enthalten in der einen oder anderen Form sinngemäß folgende Klausel:

„Die Fluggesellschaft [ist] berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen“

Ersparte Aufwendungen wären somit Steuern, Gebühren, Kerosinzuschläge, Verpflegung und sonstige Kosten, die ausschließlich dann entstehen, wenn ein Fluggast auch tatsächlich mitfliegt.

Bezüglich des anderen, typischerweise nicht erstattungsfähigen Teiles, des Flugpreises gestaltet es sich nicht so eindeutig.

Sie könnten dann Anspruch auf die Erstattung des restlichen Flugpreises haben, wenn Sie nachweisen können, dass der Fluggesellschaft durch die Stornierung kein Schaden entstanden ist. D.h., dass Sie nachweisen müssten, dass die Fluggesellschaft das Ticket mindestens zum selben Preis wiederverkaufen konnte.

Dass das für den Fluggast schwierig ist, ist natürlich klar.

LG Frankfurt am Main entschied im Urteil vom 6. Juni 2014 (Akz. 2-24 S 152/13), dass umgekehrt die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass ihr durch die Stornierung ein Schaden entstanden ist. Dies wurde damit begründet, dass der Fluggast keinen Zugang zu internen Buchungsabläufen innerhalb des Unternehmens hat, sodass die Fluggesellschaft darlegen muss, ob sie ggf. das Ticket anderweitig veräußert hat.

Im Gegensatz zu dieser Entscheidung steht das Urteil vom Amtsgericht Frankfurt vom 18.11.2013 (Az.  29 C 2391/13 (44)). Das Gericht beließ es dabei, dass der Besteller (also der Fluggast) bezüglich anderweitiger Verwendung des Tickets darlegungspflichtig ist:

„Bei dem Vortrag der Klägerin, sie gehe davon aus, dass die 5 freigebliebenen Plätze im Flugzeug anderweitig veräußert worden seien, handelt es sich um eine bloße Vermutung der Klägerin ins Blaue hinein, welche nicht zu einem höheren – vollständigen – Erstattungsanspruch der Klägerin führen kann.“

Je nach dem gebuchten Tarif ist es bei Air Berlin laut ABB auch möglich, aufgrund höherer Gewalt die Buchung zu stornieren und den gesamten Flugpreis erstatten zu lassen. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist nicht weiter definiert, es handelt sich allgemein um Ereignisse, die den Fluggast daran hindern, die Buchung wahrzunehmen und die er nicht zu verschulden hat. Eine Krankheit kann sehr wohl ein Ereignis höherer Gewalt sein, sodass vielleicht auf diesem Wege eine vollständige Erstattung denkbar wäre.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Hallo,

 

in der Regel müssen die anteiligen Kosten für gewisse Steuern und Gebühren erstattet werden. Dies gilt für diejenigen Anteile, die vom Fluggast bei Nichtantritt nicht in Anspruch genommen werden.

Die ABB/AGB der Gesellschaft für Luftfahrtrecht regeln oftmals, dass die Kosten für das Ticket zu zahlen ist, bzw. nur der unaufgewendete Teil abgezogen werden kann.

Bsp.: Verpflegungskosten, Zuschläge für Kerosin, gewisse Gebühren, etc.

 

Auch bleibt der Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen der Airline. Aufwendungen sind nämlich bloß jene Umstände, die sich folglich unausweichlich vermögensmindernd ausgewirkt haben. Dies sind beispielsweise Kosten und Aufwendungen für die Gepäckbeförderung, zudem für den konkreten Personentransfer. Anderweitige Aufwendungen müssen konkret dargelegt werden.

Urteile:

EuGH C-537/13

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

 

Berliner Kammergericht (Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10)

 

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo,

Sie mussten wegen Krankheit leider Ihre Air Berlin-Flüge nach Spanien stornieren. Nun haben Sie im Internet gelesen, dass die Fluggesellschaft bis zu 100% der Ticketkosten erstatten muss. Aber jetzt will Air Berlin nur ca. 40% der Ticketkosten zurückerstatten. Das sollen angeblich die gesetzlich verpflichtenden Steuern und Gebühren der Flugtickets sein.

Grundsätzlich kann der Fluggast die gesamte Vorauszahlung aus der Flugbuchung erstattet verlangen. Der Fluggast kann jedoch die Kosten aus dem Flugschein für die vereinbarte Beförderungsleistung, d.h. die reinen Flugscheinkosten, nur nach den mit der Fluggesellschaft vereinbarten AGB oder ABB (Allgemeinen Geschäfts- und/oder Beförderungsbedingungen) ersetzt verlangen. Daher kann die Erstattung der Kosten für den Flugschein eingeschränkt oder im Falle ermäßigter Flugscheinkosten und/oder Sonderkonditionen ausgeschlossen sein. Ein genereller und unterschiedsloser Ausschluss der Erstattung der Flugscheinkosten ist rechtswidrig. Etwaige Klauseln in den AGB/ABB sind unzulässig.

 

Weiterhin haben Sie tatsächlich ein Anspruch auf Rückerstattung der Steuern und Gebühren.Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

Der Hintergrund dessen ist, dass es sich bei der Flugbuchung um einen Werkvertrag handelt. Den darf der Kunde jederzeit kündigen, übrigens ohne Angabe von Gründen. Zahlen muss er nur, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

 

Ihnen kann alo durchaus ein solcher Anspruch zustehen. Sie sollten Air Berlin  zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen. Reagiert Air Berlin daraufhin nicht, sollten Sie die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Das ist wichtig, da eine Klage ohne vorherige Anmahnung das Risiko birgt, dass Air Berlin doch noch zahlt - und Sie auf den Kosten für den Rechtsstreit sitzenbleiben.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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