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Sehr geehrter Fragensteller,

der Anspruch auf Rückzahlung von personenbezogenen Steuern und Gebühren bei Nichtantritt eines Fluges ergibt sich grundsätzlich aus § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es handelt sich daher um deutsches Recht und nicht um EU-Recht. Entscheidend für Ihren Fall dürfte daher sein, wo Sie den Flug gebucht haben und welches Recht auf diesen Beförderungsvertrag Anwendung findet. So regeln z.B. Fluggesellschaften häufig in ihren AGBs welches Recht auf mit Ihnen abgeschlossene Beförderungsverträge Anwendung findet. Daher wäre hier wichtig zu wissen, wer ihr Vertragspartner ist. Die Flugstrecke ist dagegen nicht entscheidend für das anwendbare Recht.
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Steuern und Gebühren


Bei einem Nichtantritt des Fluges werden gewisse Leistungen vom Fluggast nicht wahr genommen, andere Kosten kommen allerdings schon durch die Buchung auf.

Airlines sind verpflichtet personenbezogene Steuern bei Online-Buchungen genau und nachvollziehbar aufzuzeigen.
Dazu auch einige Urteile aus dem Portal „reise-recht-wiki“:

 

EuGH C-537/13

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

Bundesgerichtshof zur Preisdarstellung bei Flugbuchungen im Internet - Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 29/12

Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.

Berliner Kammergericht (Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10)

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.


 

 

Werden Steuern zurückbehalten, ohne dass der Passagier sie in Anspruch nimmt, liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB vor. 

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