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Wir hatten einen Rückflug für unsere Familie von Thailand nach München gebucht. Am Flughafen in Phuket wurde uns schon das Boarding verweigert. Angeblich wären alle Weiterflüge von Abu Dhabi nach München komplett ausgebucht und wir müssten daher warten. Wir wurden einfach auf einen Flug 1 1/2 Tage später umgebucht. Die Frau von Etihad in Phuket sagte dass Etihad wohl erst alle Passagiere die wegen eines Sandsturms in Abu Dhabi festhingen nach München fliegen will und dann die anderen. Ich schätze man hatte eine Anweisungen keine weiteren Passagiere nach Abu Dhabi zu fliegen. Witzig ist dass auf dem Zettel (der Bestätigung von Etihad) steht, dass angeblich Nebel Grund des verweigerten Flugs wäre.

Wir erhielten eine Bescheinigung von Etihad wegen der Flugverweigerung und Flugumbuchung:

 

Etihad Airways

Dear Guest,

Etihad Airways would like to apologise for the disruption to your travel plans which was caused by unprecedented fog in Abu Dhabi over the weekend.

We are working hard to normalize our operations and expect to achieve this shortly.

To support our Guests in Thailand, Etihad Airways is dispatching relief aircraft to both Bangkok and Phuket over the next 24 hours so that they can return or continue with their journey as quickly as possible.

Our teams are alos working to rebook guests on later Etihad flights and with other carriers to get them to their final ticketed destinations. In an effort to complete this quickly and to prevent you having to travel to and from the airport, our ground staff will forward your rebooked details to your hotel for collection.

You can also contact the Etihad Airways Contact Centre (24 hours) in Thailand on +66 (0) 27873377 or visit etihad.com/flightstatus for more information on the status of your flight.

etc

 

Wir wurden dann umgebucht und sind über Abu Dhabi mit 33 Stunden Verspätung in München angekommen. Etihad Airways will uns die Flugentschädigung nicht zahlen.

Was können wir jetzt weiter tun?

Gefragt in Flugannullierung von
+2 Punkte

9 Antworten

+1 Punkt

Sehr geehrter Fragesteller!

Leider ist die Verordnung 261/2004, in der der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung festgelegt ist, auf Ihr Flug nicht anwendbar.

Gemäß Art. 3, Abs. 1 Verordnung 261/2004 greifen die Vorschriften in folgenden Fällen:

  • Abflug von einem Flughafen in der EU
  • Abflug von einem Flughafen außerhalb der EU, Flug durchgeführt mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft.

Ihr Abflugort befindet sich außerhalb der EU und Etihad ist auch keine europäische Fluggesellschaft. Somit können Sie Ihre Ansprüche leider nicht auf die Verordnung 261/2004 stützten.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Lieber Fragesteller,

ihr Rückflug für von Thailand nach München gebucht wurde Ihnen zunächst verweigert. Grund dafür, war angeblich, dass alle Weiterflüge von Abu Dhabi nach München komplett ausgebucht waren und Sie mussten daher warten. Siewurden einfach auf einen Flug 1 1/2 Tage später umgebucht. In einem solchen Fall liegt eindeutig eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (eifach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle iner Annullierung können Sie tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Beachten Sie jedoch, dass es tatsächlich auch Fälle gibt, in denen zwar eine Annullierung vorliegt und die Fluggesellschaft dennoch nicht dazu verpflichtet ist Ausgleichszahlungen zu leisten. Das ist immer dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war.

Im vorliegenden Fall wurde Ihnen als Grund "Nebel" genannt. Dazu die folgenden Urteile:

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

AG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006 - Az.: 30 C 1370/06-25 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass eine Fluggesellschaft sich nicht lediglich durch den pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände von den Ausgleichszahlungen befreien kann. Sollte tatsächlich Nebel in Ihrem Fall der Grund für die Annullierung gewesen sein, so muss Etihad zunächst beweisen, dass es tatsächlich neblig war und zumal wie genau sich das auf Ihren Flug ausgewirkt hat. Zumal es ja auch am Flughafen erst hieß, dass der Grund für die Annullierung der war, dass alle Weiterflüge nach München ausgebucht waren. Weiterhin wurde gesagt, dass Etihad wohl erst alle Passagiere die wegen eines Sandsturms in Abu Dhabi festhingen nach München fliegen will und dann die anderen. Das könnte durchaus ein Anzeichen dafür sein, dass in Wirklichkeit gar kein außergewöhnlicher Umstand vorlag und jetzt nach einem gesucht wird um sich den Ausgleichszahlungen zu entziehen.

Wenden Sie sich nochmals schriftlich an Etihad und fordern Sie Ihre Ausgleichszahlungen ein. Sollte dies weiterhin erfolglos bleiben, so sollten Sie einen Anwalt diesbezüglich kontaktieren.
 

 

 

 

 

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Hallo lieber Fragesteller,

 

der Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung wird in Artikel 3 im Einzelnen definiert. Die Verordnung gilt für jegliche Passagiere, die einen Flug auf einem der Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU antreten wollen, sowie für Fluggäste, die einen Flug von einem Drittstaat in die EU antreten möchten, wobei das ausführende Luftfahrtunternehmen aus einem Mitgliedsstaat stammen muss.

Vor Ort können Ausgleichs- oder Unterstützungsleistungen verlangt werden.

 

Problematisch ist, dass Ihr Flug aus keinem Mitgliedsstaat los fliegt, sondern aus einem Drittstaat. Zudem ist das Luftfahrtunternehmen auch nicht aus einem Mitgliedsstaat.

Dies gilt auch, wenn diese gemeinsam mit dem Hinflug gebucht wurden.

 

 

Somit greift die Verordnung in diesem Fall nicht. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben Ihren Rückflug von Thailand nach München gebucht. Dieser wurde Ihnen jedoch verweigert. Sie wurden auf einen Flug 1 1/2 Tage später umgebucht. In einem solchen Fall spricht man von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (eifach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Beachten Sie jedoch, dass es tatsächlich Umstände gibt, in denen die Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet ist, Ausgleichszahlungen zu leisten. Das ist immer dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand war. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist jeder Umstand, der sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Wie zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder widrige Wetterbedingungen.

Sie geben an, dass Ihnen der Flug verweigert wurde, da erst die Passagiere, die wegen eines Sandsturmes fest saßen, nach München geflogen werden sollten.  Dazu muss gesagt werden, dass sich die Fluggesellschaft nur auf einen außergewöhnlichen Umstand in Folge von widrigen Wetterbedingungen berufen kann, wenn diese sich unmittelbar auf den Flug beziehen. Ein Sandsturm der andere Flüge betroffen hat, wie in Ihrem Fall, ist demnach kein Entschuldigungsgrund gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

 

Sie schreiben weiterhin, dass Ehidad auf der Versätungsbestätigung plötzlich angibt, dass Nebel Grund für die Verspätung war.

OLG Koblenz, Urteil vom 11. 1. 2008 - Az.: 10 U 385/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.

AG Offenbach, Urteil vom 06.01.2006 - Az.: 33 C 2/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.

AG Frankfurt, Urteil vom 31.8.2006 - Az.: 30 C 1370/06-25 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann.

Nebel kann zwar einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, doch trägt die Fluggesellschaft die Beweislast. Ein reiner Hinweis auf einen außergewöhnlichen Umstand ist für die Befreiung von Ausgleichszahlungen in keinem Fall ausreichend. Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen so lange bestehen bleibt, bis die Fluggesellschaft beweisen kann, dass ein solcher Umstand vorgelegen hat. 

 

Falls kein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, stehen Ihnen Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 der Verordnung zu. Die Höhe dieses bestimmt sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Thailand und München beträgt 8.795 km. Sie hätten also einen Anspruch auf 600 EUR pro Fluggast.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug von Phuket nach München mit der Fluggesellschaft Etihad wurde für Sie und Ihre Familie umgebucht, was zu einem um 33 Stunden späteren Ankunftszeitpunkt führte. Grund dafür sollen Nebel, beziehungsweise ein Sandsturm und damit zusammenhängend andere Flüge von Abu Dhabi nach München gewesen sein.

Ihr Ziel ist eine Flugentschädigung, die sich dann aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben müsste. Artikel 3 der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ist der Anwendungsbereich derselben zu entnehmen.

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Leider startete Ihr Flug aus keinem der Mitgliedstaaten, und weiter ist Etihad auch kein Luftfahrtunternehmen aus einem der Mitgliedstaaten.

Ihr Fall fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung, und Ansprüche aus derselben bestehen für Sie leider nicht.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich kommen für einen Reisenden, der eine Verspätung auf seinem Flug erlitten hat, Ansprüche nach drei verschiedenen Rechtsrundlagen in Betracht:

  1. nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung 261/2004
  2. nach dem Übereinkommen von Montreal
  3. nach deutschem Reisevertragsrecht des BGBs

Voraussetzung für einen Anspruch nach allen drei Rechtsgrundlagen ist jedoch zunächst, dass der Anwendungsbereich des entsprechenden Gesetzes eröffnet ist. D.h. in diesem Fall, dass das Gesetz auch Anwendung auf Ihren entsprechenden Flug findet.

Gem. Art. 3 Abs. 1 VO ist die europäische Verordnung auf alle Flüge anwendbar, die auf einem Flughafen der EU starten oder zu einem solchen aus einem Drittland zurückführen, wenn der Flug in diesem Fall von einer europäischen Airline durchgeführt wird. In ihrem Fall starte der Flug jedoch außerhalb der EU und wurde nicht von einem europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt. Mithin ist auf diesen Flug die europäische Fluggastrechte-Verordnung nicht anwendbar.

Gem. Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal ist dieses Übereinkommen auf alle Flüge anwendbar, wenn Start- und Zielflughafen in einem Vertragsstaat des Übereinkommens liegen. In ihrem Fall ist dies jedoch auch nicht gegeben, da zwar Deutschland Vertragsstaat ist, aber nicht Thailand.

Nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht haben Fluggäste gegen den Reiseveranstalter u.U. wegen einer erheblichen Verspätung des Fluges einen Anspruch, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist. In Betracht würde hier insbesondere eine Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB kommen. D.h. diese Möglichkeit würde für Sie in Betracht kommen, wenn Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise über einen Reiseveranstalter gebucht haben. Hierzu haben Sie jedoch leider keine Angaben gemacht.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo,

 

ihr geschildertes Problem ist ein großes Ärgerniss und die Fluggesellschaften lassen ihre Passagiere oft im dunklen sitzen und verweigern Ihnen ihre Rechte.

In Ihrem Fall ist zuerst zu prüfen, ob die Fluggastrechteverordnung greift oder nicht. Da sie schildern, dass der Flug ab Phuket losgehen sollte, ist es an dieser Stelle problematisch.

Die Verordnung greift in folgenden Fällen:

1) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

2) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen des Gemeinschaft ist, für Fluggäste die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet des Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Bezieht man diese Fälle auf Ihr Problem, muss leider festgestellt werden, dass die Fluggastrechteverordnung hier nicht greift.

Trotz dessen stellt sich hier die Frage aus welchen Gründen Sie erst 1 1/2 Tage später fliegen konnten. Sie gaben an, der Grund war ein Sandsturm, wobei die Fluggesellschaft in sich nicht stimmig über den Grund gewesen sei. An dieser Stelle würde ich als Passagier angreifen und die Gesellschaft um genaue Erklärung bitten, denn diese steht in der Erklärungspflicht. Als Passagier haben Sie zu dem Rechte auf diverse Verpflegung, Sie schildern jedoch nicht, ob diese statt gefunden hat. Beispielsweise Übernachtung, Essen, Telefonate usw. müssen Ihnen eigentlich zu Verfügung gestellt werden, wenn die Fluggesellschaften Ihren Pflichten der Beförderung nicht nachkommen kann.

Da die Verordnung nicht greift, die die Fluggastrechte sehr genau beschreibt, würde ich Ihnen raten, die Fluggesellschaft über einen Anwalt zu kontaktieren. Es muss nicht zu einem Gerichtsstreit kommen, das ist aber eine gute Methode, um der Fluggesellschaft zu zeigen, dass Sie ihre eigenen Rechte kennen bzw. in Asnpruch nehmen wollen.
Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie haben einen Flug von von Thailand nach München mit Etihad gebucht. Am Flughafen in Phuket wurde Ihnen jedoch das Boarding verweigert.Ihnen wurde gesagt, dass alle Weiterflüge von Abu Dhabi nach München komplett ausgebucht wären und Sie daher warten müssten. Sie wurden daraufhin auf einen Flug 1 1/2 Tage später umgebucht

 
Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Etihad Airways ist die nationale Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate mit Sitz in Abu Dhabi, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Thailand. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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