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Ich hatte für 4 Personen (2 Erwachsene, 2 Kinder) einen Urlaub auf der Dominikanischen Republik gebucht. Leider gab es gleich beim Hinflug arge Probleme mit Condor. Unser Flug mit Condor DE 2252 MUC POP sollte eigentlich planmässig um 10:45 Uhr starten und um 16:20 Uhr auf der DomRep in Puerto Plata sein. Am Flughafen ging es aber irgendwie nicht los. Der Kaiptän sagte nachher auf dem Flug, dass leider ein techniscer Defekt am Flugzeug behoben werden musste. Ich habe nicht genau verstanden, was da genau am Flugzeug kaputt war. Einige andere Passagiere hatten schon im Flugzeug wegen der Flugentschädigung nachgefragt. Die Stewardess der Condor meinte, dass wir nach dem Urlaub einen Beschwerdebrief an die Condor Zentrale schicken sollen. Sie wollte mir eigentlich noch einen Zettel geben, das wurde aber dann leider vergessen.

Ich habe schon einen Brief an Condor geschickt. Es kam nur eine Eingangsbestätigung, kein Geld. Dann habe ich Druck gemacht und mit Anwalt gedroht. Jetzt kam ein Schreiben mit einer langen Nummer aus Buchstaben und Zahlen, die angeblich unser Fluggutschein für Condor Flüge sein soll. Ich will aber keinen Reisegutschein, ich möchte für mich und meine Familie das Geld nach der EU-Fluggastverordnung Nr. 261/04. 

Was können wir jetzt noch tun? Sollten wir besser gleich zum Anwalt? Kennt jemand eine gute Anwaltskanzlei für solche Condor-Fälle?

DANKE FÜR EURE HILFE yescheeky

Gefragt in Flugverspätung von
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Sehr geehrter Fragesteller!

Ihre Frage betrifft grundsätzlich folgende Sachverhalte: (1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (2) Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand, (3) Gutschein als Ausgleichszahlung, (4) weitere mögliche Vorgehensweise.

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 ist die Verordnung in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ihr Startort ist München, sodass die Verordnung anwendbar ist.

Fluggäste verspäteter Flüge können genauso wie Fluggäste annullierter Flüge eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn der Flug sich erheblich verspätet hat (EuGH, Urt. v. 28. Juni 2012, Az.: C-402/07 und C-432/07). Die Entfernung zwischen München und Puerto Plata beträgt ca. 7.800 km. Gem. Art. 6, Abs. 1, li. c) i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person haben.

(2) Technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand

Gem. Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 gilt folgendes:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Der Erwägungsgrund 14 gibt Beispiele für typische außergewöhnliche Umstände an:

„Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Ein technischer Defekt gehört typischerweise nicht zu außergewöhnlichen Umständen, da technische Störungen sowohl in den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens fallen, als auch vorhersehbar und beherrschbar sein sollen. Vergleichen Sie folgende Urteile dazu:

AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2011, Az.: 3 C 1392/10 (31)

AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az.: 31 C 961/11 (16)

AG Köln, Urt. v. 10.03.2010, Az.: 132 C 304/07

LG Darmstadt, Urt. v. 16.04.2014, Az.: 7 S 161/13

(3) Gutschein als Ausgleichszahlung

Gem. Art. 7, Abs. 3 VO 261/2004 gilt folgendes:

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Es ist also ein zulässige Praktik, einen Fluggutschein anzubieten. Sie müssen diesen jedoch nicht annehmen und solange Sie dem schriftlich nicht zugestimmt haben, darf der Gutschein auch nicht als angenommen gelten.

(4) Weitere mögliche Vorgehensweise

Sind Sie mit dem Gutschein nicht einverstanden und reagiert das Luftfahrtunternehmen nicht weiter auf Ihre Forderungen, so ist Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu empfehlen.

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Sie könnten aufgrund der Verspätung Ihres Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Condor haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Dafür müsste Ihr Flug eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Flugzeug den Abflughafen verlassen hat. Maßgeblich ist lediglich, wann Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgendes Urteil:

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach googlen mit "Az.: C-452/13 reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.

 

Ihrer Darstellung ist leider nicht genau zu entnehmen, wann Ihr Flug normalerweise ankommen sollte und wann er in Ihrem Fall letztlich angekommen ist. Sie geben jedoch an, dass sie mit ungefähr 5 Stunden Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Puerto Plata angekommen sind. Es liegt also eine erhebliche Verspätung vor und Sie könnten grundsätzlich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

 

Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche nicht bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In Ihrem Fall war ein technischer Defekt Grund für die Verspätung. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlichen Umstand. Selbst dann nicht, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus ordnungs- und fristgerecht durchgeführt worden.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach googlen mit "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach googlen mit "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

 

 Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen München und Puerto Plata beträgt ungefähr 7.820 km. Damit haben Sie einen Anspruch 600 EUR pro Fluggast.

 

Das Condor Ihnen einen Reisegutschein zukommen lassen will, deutet darauf hin, dass Ihnen durchaus bewusst ist, dass SIe verpflichtet sind Ihnen die Ausgleichszahlungen zu leisten. Wenn Sie jedoch keinen Gutschein möchten, müssen Sie diesen auch nicht annnehmen. Denn in Artikel 7 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass die Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck, oder mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts in Form eines Reisegutscheinen und/oder durch andere Dienstleistungen erfolgen können.

Solange Sie also nicht schriftlich Ihr Einverständnis gegeben haben, ist Condor nicht berechtigt Ihnen gegen Ihren Willen einen Fluggutschein auszustellen. Auch Schweigen von Ihrer Seite bekundet keine Annahme.

 

 

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug von München nach Puerto Plata mit Condor hat sich um 5 Stunden verspätet.

Ihrer Nachricht kann ich die Frage entnehmen, ob Sie den Reisegutschein annehmen müssen, oder ob sie auch die Möglichkeit haben eine Entschädigung in Form einer Zahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 zu erhalten.

> Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe ”Reise-Recht-Wiki”) ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihr Startort liegt in Deutschland, und die EU-VO ist anwendbar.

> Ausgleichszahlungen

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Daher finden in Ihrem Fall einer Verspätung von 5 Stunden dieselben Folgen wie die bei einer Annulierung Anwendung.

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, was der von Ihnen als Grund für die Verspätung angegebene technische Defekt sein könnte.

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

 

Der vom Kapitän angegebene technische Defekt ist folglich kein außergewöhnlicher Umstand und befreit die Fluggesellschaft nicht von den Ausgleichszahlungen für die Passagiere.

Deshalb könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro haben. Diese oder eine ähnliche Summe ging ja offenbar bereits bei Ihnen ein, allerdings als Rabattgutschein, welchen Sie nicht annehmen möchten.

> Reisegutschein

Wie Ausgleichszahlungen erfolgen bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung 261/2004.

” Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.”

Sie sind folglich nicht verpflichtet diesen Reisegutschein anzunehmen, und können auf eine Auszahlung auf anderem Weg bestehen. Sollte die Fluggesellschaft nicht auf Ihre Forderung über eine Alternative Auszahlung reagieren, dann ist Ihnen zu empfehlen sich an einen Fachanwalt zu wenden.

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug mit Condor von München nach Puerto Plata hatte eine Verspätung. Grundsätzlich kommt es immer auf die Verspätung am Endziel an in solchen Fällen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Im vorliegenden Fall sind Sie jedoch mit einer Verspätung von 5 Stunden an Ihrem Endziel angekommen. Somit könnte Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichsazhlungen zustehen.

Beachten Sie jedoch bitte, dass eine Fluggesllschaft nicht immer dazu verpflichtet ist Ausgleichszahlungen zu leisten. In einigen Fällen kann ein Anspruch auf Ausgleichsazhlungen selbst dann entfallen, wenn eine Verspätung oder Annullierung des ursprünglichen Fluges gegeben ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Ursache für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand ist. Schelchte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals kann einen solchen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellen.

Ihnen wurde als Grund für die Verspätung ein technischer Defekt genannt. Ein technischer Defekt stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung dar.

EuGH, Urteill vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.:  118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Folglich steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Beachten Sie dabei bitte, dass Sie die Ausgleichsazhlugen nicht in Form eines Reisegutscheins akzeptieren müssen. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung kst eindeutig geregelt, dass die Zahlung der Ausgleichszahlungen in bar zu erfolgen hat. Nur mit schriftlichen Einverständnis seitens des Fluggasts kann die Fluggellschaft die Ausgleichszahlungen in Form eines Reisegutscheins leisten. Ein solches Einverständnis ist hier nicht gegeben. Ihnen steht das Geld in Bar zu.

Sie können natürlich weiterhin versuchen bei Condor schriftlich Ihren Anspruch geltend zu machen. Sollte dies jedoch erfolglos bleiben, so sollten Sie tatsächlich in Erwägung ziehen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

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Lieber Fragensteller,

häufig ist es so, dass Airlines zunächst versuchen Reisende, die von einer Verspätung, Annullierung ect betroffen sind, in Form eines Reisegutscheines zu entschädigen. Einen solchen Gutschein müssen Sie gem. Art. 7 Abs. 3 der V 261/2004 jedoch nicht akzeptieren, wenn Sie nach der VO einen Anspruch gegen die Airline auf Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO haben und die Airline den Gutschein nicht ohne dass eine solche Rechtspflicht besteht, Ihnen anbietet.

In Ihrem Fall stellt sich daher die Frage, ob Sie einen solchen Anspruch haben. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass sie eine erhebliche Verspätung auf ihrem Flug erlitten haben, d.h. ihr Ziel erst mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden erreicht haben. (Vergl. hierzu das Urteil des EuGHs in der Rechtssache Sturgeon u.a. / Condor Flugdienst GmbH und Air France SA. Dieses kann als Volltext im Internet abgerufen werden, indem Sie "reise-recht-wiki.de EuGH C-402/07 und 432/07" googeln.) Fraglich ist daher, ob Sie eine solche Verspätung erlitten haben.

Wenn ja, ist weitere Voraussetzung, dass die Airline nicht nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. (Vergl. Art. 5 Abs. 3 VO) Einen solchen Beweis muss jedoch die Airline führen. D.h. solange diese nicht darlegen kann, dass der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war, den sie nicht vermeiden konnten, haben Sie gegen die Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Ihren Schilderungen entnehme ich, dass hierzu von Condor nicht vorgetragen wurde. D.h. ein Anspruch auf Ausgleichzahlung besteht.

Daher haben Sie gem. Art. 7 Abs. 3 VO einen Anspruch darauf, dass Condor Ihnen die Ausgleichszahlung in Bar, als gewöhnliche oder elektronische Überweisung oder als Scheck zahlt. Die Auszahlung als Reisegutschein ist nur dann möglich, wenn Sie als Reisender hierzu ihr schriftliches Einverständnis geben.

Deshalb würd ich vorschlagen, dass Sie sich noch einmal schriftlich an Condor wenden und diesen mitteilen, dass Sie mit einem Reisegutschein nicht einverstanden sind und gem. Art. 7 Abs. 3 VO eine Auszahlung in einer dort genannten anderen Form verlangen. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, wäre es ratsam einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. Ein möglicher Ansprechpartner wäre hierfür die Kanzlei Bartholl aus Berlin.
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Sehr geehrter Fluggast,

 

Ihr Flug ist verspätet abgeflogen, sogar über 4 Stunden später.

Eine große Verspätung, kann genauso zur Zahlung von Ausgleichszahlungen verpflichten, wie eine Flugannullierung.

 

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Gemäß Art. 7 der Verordnung haben Sie also folgende Ansprüche:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Problematisch könnte sein, dass eventuell ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.

Ob ein technischer Defekt einen solchen begründet, ist im Folgenden zu klären:

 

Die Airline muss somit beweisen, dass Sie alle möglichen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Umstände ergriffen haben. In den meisten Fällen ist ein technischer Defekt kein Ausschlussgrund für Ausgleichszahlungen.

Dementsprechend könnten Sie die entsprechenden Ausgleichsleistungen von Condor verlangen. Nur in einigen Ausnahmen kann ein technischer Defekt einen solchen Umstand begründen. Dazu gehört allerdings der Beleg, dass ein technischer Defekt selbst vorlag, und wie oben schon beschrieben, dass dieser außergewöhnlich und nicht beherrschbar gewesen sein soll.

Während der Wartezeit am Flughafen, muss die Fluggesellschaft sich natürlich um ihre Fluggäste kümmern. Dies bedeutet, dass Sie mit Getränken und Lebensmitteln in regelmäßigen Abschnitten versorgt werden müssen.


 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

 

Ausgleichsansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als Außergewöhnlicher Umstand. </sp

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

dein Condor Flug DE 2252 von MUC nach POP kam erst mit einer Verspätung von fünf Stunden am Zielflughafen an.

Wie bereits geschildert worden ist, liegt dein Fall im Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung.

Der Anspruch entfällt nur dann, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In diese Kategorie fielen etwa ein spontaner Streik des Bodenpersonals an einem Flughafen oder bestimmte Witterungsverhältnisse.

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AG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)(ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst“ AG Frankfurt 31 C 961/11 (16) reise-recht-wiki.de“)

Im diesem Fall hat das Gericht den Kläger entsprochen und festgestellt, dass ein Ausgleichsanspruch entstanden ist. In seinen Ausführungen erklärt es, dass ein technischer Defekt sei auch dann kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 VO sei, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen vorgenommen hat. Ein außergewöhnlicher Umstand ist erst dann gegeben, wenn dem Luftfahrtunternehmen keine zumutbaren Maßnahmen zu dessen Abwendung möglich sind.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36)(ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst“ AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de“)

Das Gericht verdeutlicht mit diesem Urteil, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

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Lieber Fragesteller,

Du hattest mit der Condor einen Flug von Frankfurt in die Dominikanische Republik gebucht. Leider kam es am Abreisetag zu Verzögerungen, sodass du erst mit einer Verspätung von 5 Stunden an deinem Zielflughafen gelandet bist. Du fragst dich nun, ob du einen Anspruch geltend machen kannst und wie du am besten vorgehen solltest.

Es kommen Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung in Betracht.

1. Anspruchsgrundlage gemäß Art 7 VO

Die Verordnung (VO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.

Folgende Preistabelle könnte dich interessieren:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Du bist mit einer Verspätung von 5 Stunden in der DomRep gelandet, daher sollte dir ein Anspruch auf 600 Euro zustehen.

2. Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 VO

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung könnte jedoch ausscheiden, wenn die Fluggesellschaft sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO exkulpieren kann, also nicht haften muss.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Besonders wichtig ist, dass die Airline eine Nachweis-und Darlegungspflicht trifft. Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes stets kritisch zu hinterfragen.

a) Nachweispflicht

Bezüglich der Nachweisepflicht ist folgendes Urteil interessant:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

b) außergewöhnlicher Umstand

Ein außergewöhnlicher Umstand kann grundsätzlich immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. In deinem Fall wurde ein technischer Defekt angegeben. Ein solcher technischer Defekt ist jedoch laut der Rechtsprechung nur äußerst selten als außergewöhnlicher Umstand zu verstehen. Dies liegt daran, dass da der Flugbetrieb technische Probleme prinzipiell mit sich bringt. Daher sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenübergestellt.

Folgende Urteile könnten dich im Zuge dessen interessieren:

EuGH, Urteil vom 17.09.2015 Az. C-257/14 (Das ist ein äußerst aktuelles und interessantes Thema im Bereich der Fluggastrechte. Ganz einfach zu finden, wenn du „EuGH C 257/14 bei reise-recht-wiki“ eingibst)

Hier hat der EuGH noch einmal deutlich herausgearbeitet, dass ein technischer Defekt nur in Ausnahmefällen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (einfach zu finden bei Google unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Hier hat der Gerichtshof entschieden, dass ein auftretendes technisches Problem am Flugzeug, nur dann unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" zu subsumieren sei, wenn das Problem auf Vorkommnisse zurückgeht, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung sind.

So auch:

LG Darmstadt, Urteil vom 16. April 2014 – 7 S 161/13 (auch ganz einfach zu finden unter „LG Darmstadt 7 S 161/13 reise-recht-wiki“)

Entscheidend sei laut des Gerichtes, ob das zugrunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstelle oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen sei.

Auf Grund der genannten Urteile nehme ich an, dass die Möglichkeit besteht, dass auch in deinem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vorlag und die Fluggesellschaft sich daher nicht exkulpieren kann. Der Anspruch auf 600 Euro (pro Person) sollte dir daher zustehen.

3. Weiteres Vorgehen

a) Durchhaltevermögen

Häufig ist es leider so, dass die Fluggesellschaft gar nicht, oder mit Ablehnung reagieren. Daher muss hier Durchhaltevermögen bewiesen werden. Eine Studie hat erst neulich aufgezeigt, dass die Fluggesellschaften nur einen Bruchteil von dem zahlen, wozu sie eigentlich verpflichtet wären. Für viele Fluggäste stellt der Gang zum Anwalt die erste große Hemmschwelle dar.

Weiter gehts im nächsten Post...

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Die Ergänzung...

b) Reisegutscheine

Falls die Airlines dann doch reagieren, bieten sie zunächst häufig Reisegutscheine an. Wichtig ist an dieser Stelle, dass der Fluggast nicht verpflichtet ist diese anzunehmen. Vielmehr ist in Art. 7 Abs. 3 VO geregelt, in welchen Arten die Ausgleichszahlung erfolgen kann.

Art. 7 Abs. 3, Ausgleichszahlung

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Der Gesetzgeber hat also eindeutig vorgegeben, dass die Ausgleichzahlung nur in Form von Reisegutscheinen ausgezahlt werden kann, wenn der Betroffene dem schriftlich zustimmt. Im Zuge dessen sind auch folgende Urteile besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M. 3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")

Hier vertrat das Gericht die Annahme, dass sich die Kunden nicht auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen verweisen lassen brauchen, wenn sie eine Zahlung in Geld begehren.

Die Entscheidung, ob ein solcher Gutschein angenommen wird, sollte meiner Ansicht nach gut durchdacht sein. Nimmt man diesen an, kann einem möglicherweise langwierigen Rechtsstreit ausgewichen werden. Jedoch erlöschen dann auch die Ansprüche. Es ist grundsätzlich nicht möglich den Gutschein anzunehmen und dann noch zusätzlich auf Barzahlung zu klagen.

c) Der Gang zum Anwalt

Falls die Airline sich weiterhin weigert zu zahlen, sollte meiner Ansicht nach ein Anwalt hinzugezogen werden. Vorteilhaft wäre es dabei einen Anwalt zu wählen, der sich auf Reiserecht spezialisiert hat. Oftmals besteht eine gewisse Hemmschwelle wirklich einen Anwalt einzuschalten, da man sich möglicherweise auf ein langwieriges und kostspieliges Verfahren einlässt. Diesbezüglich könnte dir dieses Urteil die Angst etwas nehmen-

Folgendes Urteil behandelt die Zahlung der Anwaltskosten

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass die Anwaltskosten eines Passagiers im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden müssen, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen. Bitte beachte, dass ich hier lediglich meine persönlichen Ansichten mit dir geteilt habe und dies keinen Rechtsrat darstellen soll.

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