Lieber Fragesteller,
Sie haben eine Pauschalreise nach Hurghada gebucht. Ihr Hinflug soll am 24.04.2016 aus München um 6.00 Uhr mit Tuifly gebucht über last Monito. Der Reisevenstalter ist 12 fly. Am 21.01.2016 hat last Monito Sie angerufen und Ihnen mitgeteilt das der Hinflug jetzt nicht mehr von München aus geht sondern von Frankfurt am Main um 7.00 Uhr.
Ihr Flug wurde um eine Stunde nach hinten verschoben. Das wird wohl als bloße Unaannehmlichkeit hinzunehmen sein und berechtigt Sie nicht zu einem Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft. Was für Sie jedoch ein wahres Problem darstellt, ist der Wechsel des Flughafens von München zu Frankfurt am Main.
Grundsätzlich gilt im deutsche Pauschalreiserecht, dass die in der Reisebestätigung angegeben Start- und Zielflughäfen für den Reiseveranstalter seit 2013 bindend sind. Vergleichen Sie dazu das Urteil des BGH X ZR 24/13. Anspruchsgrundlage dabei ist § 651 c Abs. 1 BGB. Dieser lautet wie folgt:
„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“
Folglich stellt die Änderung des Zielflughafens einen Reisemangel im Sinne des BGB dar.
Wenn die Änderungsankündigung bis zu zwei Wochen vor Beginn der Reise bei Ihnen eingeht und Sie diese akzeptieren, dann steht Ihnen keine Entschädigung zu. Andernfalls sind Sie berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen, wenn die Änderung für Sie objektiv nicht zumutbar ist. Tun Sie dies, dann können Sie den gesamten Reisepreis zurückverlangen. Es ist aber sehr empfehlenswert, den Reiseveranstalter nach Alternativen bzw. nach der Möglichkeit zu fragen, den ursprünglichen Zielflughafen beizubehalten, bevor der Vertrag gekündigt wird. Meistens lassen sich doch noch akzeptable Alternativen finden.
Im vorliegenden Fall wurden Sie 3 Monate vorher benachrichtigt. Damit würde noch genug Zeit bleiben um eine Rücksprache über mögliche Alternativen zu halten.
Der Abflughafen stellt einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages dar. Wenn ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages von den zugesicherten Eigenschaften abweicht, muss der Reiseveranstalter dafür sorgen, dass Ihnen keine Kosten bzw. Schäden dafür entstehen. Der Reiseveranstalter muss dann dafür sorgen, dass Sie trotz der Änderung des Flughafens an den ursprünglich vereinbarten Zielort gebracht werden. Wenn Aufwendungen für zusätzliche Verpflegung oder Hotelübernachtungen entstehen müssen, so muss er dafür aufkommen.
Wird der Flughafen also bei Frankfurt am Main bleiben, so müssen Sie wie bereits oben geschildert einen Tag früher anreisen und sich somit ein Hotel nehmen. Die Kosten dafür müssen Ihnen erstattet werden.
Wie oben bereits erwähnt, stellt eine Flughafenänderung einen Reisemangel nach § 651 c, Abs. 1 BGB dar. § 651 d BGB lautet:
„Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“
Neben den oben erwähnten Ansprüchen steht Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung zu. Zuerst wird der Tagespreis berechnet und dann wird ein Prozentsatz festgelegt, um welchen der Preis gemindert wird. Mehr Informationen zu der Höhe der möglichen Minderung sowie weitere Beispiele finden Sie in der Frankfurter Tabelle vor.