Lieber Fragensteller,
in dem von Ihnen geschilderten Fall könnten Sie Ansprüche nach der VO(EG) 261/2004 haben.
Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die VO auf Ihren Flug auch Anwendung findet. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 VO dann der Fall, wenn der Flug entweder von einem europäischen Flughafen startet oder zu einem solchen zurück führt, wenn der Flug von einem Flugunternehmen der europäischen Union durchgeführt wird. In Ihrem Fall stellt sich allerdings zunächst die Frage, was genau laut der VO unter einem Flug zu verstehen ist.
BGH Urteil, 28.05.2009, X ZR 113/08, bei Google als Volltext nachlesbar, wenn Sie Folgendes googeln "reise-recht-wiki.de BGH X ZR 113/08"
Hier entschied der BGH in einem Urteil vom 28.05.2009, dass es sich bei einem zusammengesetzten Flug, so wie er hier bei Ihnen vorliegt, nur dann um einen einheitlich zu betrachtenden Flug handelt, wenn es sich bei der ersten Landung lediglich um einen Zwischenstopp handelt. Dies ist dann der Fall, wenn der Flug zusammen gebucht wurde, von ein und derselben Airline beide Flugstrecken unter einem einheitlichen Flugcode durchgeführt werden und es beim Zwischenstopp auch nicht zu einem Wechsel des Flugzeuges kommt. Wird das Flugzeug allerdings gewechselt oder wird eine Teilstrecke von einer anderen Airline unter einem eigenen Flugcode angeboten, handelt es sich nach der VO um zwei getrennte Flüge.
Diese Unterscheidung hat zur Konsequenz, dass die Anwendbarkeit in Ihrem Fall für einen einheitlichen Flug von München über Muskat nach Male gegeben wäre. Für zwei einzeln zu betrachtende Flüge, wäre die VO nur auf den Flug München Musakt gegeben, aber nicht für den Flug Muskat Male.
Nach der VO handelt es sich bei einem Streichen der gesamten Flugverbindung um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Dies würde für Sie als Reisenden grundsätzlich zwei verschiedene Rechte nach sich ziehen: 1. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO und 2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO.
Der erste Anspruch würde eine Ausgleichszahlung für die erlittenen Unannehmlichkeiten der Annullierung des Fluges beinhalten. Zu beachten ist hier jedoch, dass diese Zahlung von der Airline nur dann zu leisten ist, wenn der Reisende nicht mind. 14 Tage vor Beginn des Fluges über die Annullierung informiert wurde und die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht.
Der zweite Anspruch beinhaltet ein Wahlrecht des Reisenden. So kann es sich entscheiden, ob er aufgrund der Annullierung den vollständigen Reisepreis erstattet haben möchte oder ob er einen Ersatzflug von der Airline angeboten bekommen möchte. Bei einem solchen Ersatzflug gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen haben Sie Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem annullierten Flug. Zum anderen können Sie jedoch auch eine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt wählen. Hierauf besteht jedoch nur ein Anspruch vorbehaltlich freier Plätze. Bei diesen Ersatzflügen ist zu beachten, dass dies nicht nur Flüge der ursprünglichen Airline beinhaltet, sondern dass diese u.U. auch verpflichtet sein kann, Ihnen einen Flug einer anderen Airline anzubieten.
Bezüglich dieser Ansprüche ist jedoch das oben Gesagte zur Anwendbarkeit zu beachten. D.h. findet die VO nur auf den Teil München Muskat Anwendung, besteht ein Erstattungsanspruch bzw. Anspruch auf einen Ersatzflug auch nur für diesen Teil der Strecke.
D.h. für Sie: die Airline muss Ihnen auch einen alternativen Flug zu mind. für München Muskat anbieten, der an einem anderen Tag stattfindet. Außerdem müssen Sie einen Flug über Colombo und Sri Lanka nicht akzeptieren, da es sich hier nicht um einen Flug mit vergleichbaren Bedingungen handelt.
Außerdem regelt die VO, dass der Reisende grundsätzlich Anspruch auf einen Flug mit vergleichbaren Bedingungen hat, d.h. einen Flug in der gleichen Klasse. Kommt es aufgrund der Veränderungen zu einem Heraufstufen des Fluggastes, darf die Airline gem. Art. 10 Abs. 1 VO hierfür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung verlangen. Kommt es zu einer Herabstufung, hat der Reisende Anspruch auf teilweise Erstattung der Ticketkosten. Die Höhe ist abhängig von der Länge der Flugstrecke.