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Folgendes ist heute passiert: Omanair streicht ab mitte April ersatzlos seine Verbindungen nach Male (Malediven). Ich habe ein Ticket erworben in der Buchungsklasse B (Economy) und die Strecken MUC-MCT-MLE und return durch Meilen des Sindbad Programms auf Business upgegraded. Mir wurden ganz normal dann Tickest in der Businessklasse ausgestellt.

Wie ist das mit dem Ersatzflug?

1. Muss überhaupt einer angeboten werden und wie sieht es aus, wenn die Flugtage nicht eingehalten werden können?

2. Eine mögliche Alternative seitens Oman könnte ein Flug via Colombo und anschließend Sri Lankan Air sein. Die Reisezeit würde sich dann mehr als verdoppeln von ca. 12 Stunden auf 30 Stunden. Muss ich das akzeptieren?

3. Falls Oman eine Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft anbieten sollte, habe ich dann Anrecht auf einen Business Flug?

Vielen Dank für die Hilfe

Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

Omanair streicht ab Mitte April ersatzlos seine Verbindungen nach Male (Malediven). Sie haben jedoch bereits ein Ticket erworben in der Buchungsklasse B (Economy) und die Strecken MUC-MCT-MLE und return durch Meilen des Sindbad Programms auf Business upgegraded. Ihnen wurden ganz normal dann die Tickest in der Businessklasse ausgestellt.

Da Sie die Tickets bereits haben und die Verbindung jedoch gestrichen wurde, liegt in Ihrem Fall eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Falle einer Annullierung kann dem Fluggast zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Jedoch muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Änderung informiert wird. Am 29. Januar wurden Sie darüber informiert. Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht genau hervor, wann Sie fliegen, jedoch schätze ich frühstens April, da Sie sonst nicht von der vorliegenden Situation betroffen wären. Damit wurden Sie mehr als zwei Wochen früher informiert und Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt leider.

Dennoch kann Ihnen ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. In diesem Artikel ist geregelt, dass ein Fluggast im Falle einer Annullierun zwischen den folgenden drei Optionen wählen darf:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Zu Ihrer ersten Frage: somit haben Sie einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung. Bezüglich Ihrer zweiten Frage: Ihnen steht auch die Möglichkeit zu die Flugscheinkosten erstattet zu bekommen, falls es nicht mit den Tagen klappt. Sie müssen den anderen Flug nicht akzeptieren und können sich die Flugscheinkosten erstatten lassen und dann einen neuen Flug buchen.

Nun bezüglich der Frage zur Buisnessclass-diese ist in Artikel 10 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt:


1.  Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

2. Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30% des Preies des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departments, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50% des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Depratments, 75% des Preises des Flugscheins.

 

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall könnten Sie Ansprüche nach der VO(EG) 261/2004 haben.

Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die VO auf Ihren Flug auch Anwendung findet. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 VO dann der Fall, wenn der Flug entweder von einem europäischen Flughafen startet oder zu einem solchen zurück führt, wenn der Flug von einem Flugunternehmen der europäischen Union durchgeführt wird. In Ihrem Fall stellt sich allerdings zunächst die Frage, was genau laut der VO unter einem Flug zu verstehen ist.

BGH Urteil, 28.05.2009, X ZR 113/08, bei Google als Volltext nachlesbar, wenn Sie Folgendes googeln "reise-recht-wiki.de BGH X ZR 113/08"

Hier entschied der BGH in einem Urteil vom 28.05.2009, dass es sich bei einem zusammengesetzten Flug, so wie er hier bei Ihnen vorliegt, nur dann um einen einheitlich zu betrachtenden Flug handelt, wenn es sich bei der ersten Landung lediglich um einen Zwischenstopp handelt. Dies ist dann der Fall, wenn der Flug zusammen gebucht wurde, von ein und derselben Airline beide Flugstrecken unter einem einheitlichen Flugcode durchgeführt werden und es beim Zwischenstopp auch nicht zu einem Wechsel des Flugzeuges kommt. Wird das Flugzeug allerdings gewechselt oder wird eine Teilstrecke von einer anderen Airline unter einem eigenen Flugcode angeboten, handelt es sich nach der VO um zwei getrennte Flüge. 

Diese Unterscheidung hat zur Konsequenz, dass die Anwendbarkeit in Ihrem Fall für einen einheitlichen Flug von München über Muskat nach Male gegeben wäre. Für zwei einzeln zu betrachtende Flüge, wäre die VO nur auf den Flug München Musakt gegeben, aber nicht für den Flug Muskat Male.

Nach der VO handelt es sich bei einem Streichen der gesamten Flugverbindung um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Dies würde für Sie als Reisenden grundsätzlich zwei verschiedene Rechte nach sich ziehen: 1. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO und 2. Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO.

Der erste Anspruch würde eine Ausgleichszahlung für die erlittenen Unannehmlichkeiten der Annullierung des Fluges beinhalten. Zu beachten ist hier jedoch, dass diese Zahlung von der Airline nur dann zu leisten ist, wenn der Reisende nicht mind. 14 Tage vor Beginn des Fluges über die Annullierung informiert wurde und die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht.

Der zweite Anspruch beinhaltet ein Wahlrecht des Reisenden. So kann es sich entscheiden, ob er aufgrund der Annullierung den vollständigen Reisepreis erstattet haben möchte oder ob er einen Ersatzflug von der Airline angeboten bekommen möchte. Bei einem solchen Ersatzflug gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen haben Sie Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem annullierten Flug. Zum anderen können Sie jedoch auch eine Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt wählen. Hierauf besteht jedoch nur ein Anspruch vorbehaltlich freier Plätze. Bei diesen Ersatzflügen ist zu beachten, dass dies nicht nur Flüge der ursprünglichen Airline beinhaltet, sondern dass diese u.U. auch verpflichtet sein kann, Ihnen einen Flug einer anderen Airline anzubieten.

Bezüglich dieser Ansprüche ist jedoch das oben Gesagte zur Anwendbarkeit zu beachten. D.h. findet die VO nur auf den Teil München Muskat Anwendung, besteht ein Erstattungsanspruch bzw. Anspruch auf einen Ersatzflug auch nur für diesen Teil der Strecke.

D.h. für Sie: die Airline muss Ihnen auch einen alternativen Flug zu mind. für München Muskat anbieten, der an einem anderen Tag stattfindet. Außerdem müssen Sie einen Flug über Colombo und Sri Lanka nicht akzeptieren, da es sich hier nicht um einen Flug mit vergleichbaren Bedingungen handelt.

Außerdem regelt die VO, dass der Reisende grundsätzlich Anspruch auf einen Flug mit vergleichbaren Bedingungen hat, d.h. einen Flug in der gleichen Klasse. Kommt es aufgrund der Veränderungen zu einem Heraufstufen des Fluggastes, darf die Airline gem. Art. 10 Abs. 1 VO hierfür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung verlangen. Kommt es zu einer Herabstufung, hat der Reisende Anspruch auf teilweise Erstattung der Ticketkosten. Die Höhe ist abhängig von der Länge der Flugstrecke.

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