Guten Tag,
Ihre Frage dreht sich um einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei einem in den USA stattfindenden Inlandsflug, welcher storniert wurde. Startpunkt des Fluges war allerdings in Deutschland. Fraglich ist, wie diese Fallkonstellation rechtlich zu bewerten ist.
Zu prüfen ist, ob diese Flugverbindung in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt. Dazu ein blick auf Art. 3 I der VO:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Der BGH entschied nun über Sachverhalte, die sich ebenfalls mit der Frage beschäftigt haben, ob ebenfalls Ausgleichszahlungen in Betracht kommen, wenn Anschlussflüge außerhalb der EU verspätet waren. Der BGH entschied dahingehend, dass der Anspruch auf Ausgleichsansprüche nicht besteht, da die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, welcher außerhalb der Europäischen Union lag. Hierbei sei die Anwendbarkeit gesondert zu prüfen, selbst wenn die Flugreise, die aus mehreren Flugabschnitten besteht, als einheitliche Flugreise gebucht wurde und unter einer Flugnummer angeboten wird, so BGH. Urt. v. 13.11.12, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12.
In einem weiteren Urteil entschied der BGH allerdings, dass den ein Fluggästen Ausgleichsleistungsanspruch zusteht, selbst wenn die verspätete Ankunft von mehr als 3h darauf beruht, dass infolge einer Verspätung eines selbst nicht in den Anwendungsbereich fallenden Fluges oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird, vgl. BGH 07.05.13, Az.: X ZR 127/11.
Für Annullierungen wird dies wohl ähnlich gelagert sein. Auch weitere instanzgerichtliche Urteile widersprechen sich zum Teil. Siehe folgende Urteile:
AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012, Az.: 51 C 14016/11
(zu finden über Google mit der Suche „51 C 14016/11 reise-recht-wiki“)
Bei der Berechnung der Flugstrecke, die für die Höhe der Ausgleichszahlung relevant ist, sind alle Flüge ab dem von Verspätung oder Annullierung betroffenen Flug zu berücksichtigen. Gibt es z.B. Anschlussflüge, die von der Verspätung des vorhergehenden Fluges betroffen sind, so sind diese in der Flugstrecke zu addieren. Umgekehrt gilt: Flüge, die vor dem verspäteten Flug stattfanden und nicht betroffen waren, sind nicht zu berücksichtigen.
LG Köln, Urteil vom 19.08.2008, Az.: 11 S 350
Für die Verspätung eines Teilfluges sieht die EUFlugVO (EU-Verordnung 261/04) keinerlei Ansprüche vor.
AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05
(zu finden über Google mit der Suche „18B C 329/05 reise-recht-wiki“)
Zwei aufeinanderfolgende Flüge werden dann als ein Flug betrachtet, wenn ein Flugzeug einen Flug in mehreren Etappen zurücklegt (also Zwischenstopps zwischen Start- und Zielflughafen einlegt). Entsteht auf einem Teil der Flugstrecke eine Verspätung oder muss der Flug abgebrochen (also teilweise annulliert) werden, so gilt bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung die Strecke des gesamten Fluges.
Insofern fällt es mir hier sehr schwer eine genaue Meinung zu bilden. Dazu kommt, dass Delta auch eine amerikanische Fluggesellschaft ist.
Im Zweifel sollten Sie sich eventuell von einem Fachanwalt beraten lassen.