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Im August 2015 buchten wir eine 14tägige Pauschalreise über die TUI nach Kuba. Der Reisepreis war 4.736,00 €. Eingeschlossen waren die Flugreisen Leipzig-Köln-Varadero und zurück.  Aufgrund der voraussichtlichen Flugdaten vom 18.8.15 buchten wir diese Reise, da sie als Leipziger  ideal für uns waren:

08.02.16                              Leipzig - Köln                                    08:15 - 09:15

08.02.16                              Köln - Varadero                               11:35 - 17:00                                                             

19.02.16                              Varadero - Köln                               17:20 - 08:45+1 (Ankunft 20.02.)

20.02.16                              Köln - Leipzig                                    10:35 - 11:35

Nach einer weiteren geringfügigen  Veränderung der aktuellen Flugzeiten erhielten wir am 02.02.16 eine Mail mit dennun noch einmal veränderten Flugbedingungen:

08.02.16                              Leipzig - Köln                                   08:15 - 09:15

08.02.16                              Köln- Varadero                                11:20 - 16:40

19.02.16                              Varadero - Köln                               18:45 - 10:25+1 (Ankunft 20.02.)

20.02.16                              Köln - Berlin-Tegel                          15.20 - 16:30

Unsere Urlaubsfreude ist natürlich jetzt beschränkt. Denn unter diesen Bedingungen hätten wir nicht gebucht. Wie kommen wir von Tegel ohne Mehraufwand nach Leipzig? Aus den vorgegebenen ca. 14 Stunden Rückflug sind jetzt ca. 22 Stunden geworden. Und am 22.02. müssen wir wieder arbeiten.

Meine generelle Frage wäre bereits vor Abflug: Sind diese Änderungen rechtens und muss ich sie als Kunde hinnehmen?

Lohnt sich bei diesem Sachverhalt das Einschalten Ihrer Kanzlei mit Aussicht auf Erfolg? Es geht mir dabei weniger um das Geld sondern um die Frage, ob wir dieses Verhalten des Reiseveranstalters / Flugunternehmens  akzeptieren müssen. Vielleicht bekomme ich noch einen Hinweis von euch vor dem Abflug. Danke

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
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6 Antworten

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Hallo lieber Fragesteller,

es ist an der Tagesordnung, dass Flugunternehmen bzw. Reisevermittler kurzfristig die bereits mitgeteilten Flugzeiten ändern, manchmal mit einem beträchtlichen Unterschied. Auch eine Änderung des Zielflughafens kommt oft vor. 

Als erstes beschäftige ich mich mit der Änderungen der Flugzeigt, Sie schildern, dass der Flug nun insgesamt 22 Stunden statt 14 Stunden dauert. Dies bedeutet erstmal, dass Sie mit einem Unterschied von 8 Stunden am Zielflughafen ankommen. 

Reisevermittler behalten sich sehr oft die Flugzeiten vor, dies ist jedoch nicht wirksam. So hat das Bundesgerichtshof am 10.Dezember 2013 (Az: X ZR 24/13) entschieden. Die Beklate (Reisevermittlerin) behaltete sich in einer Klausel der Reisebedigungen vor die Flugzeiten kurzfristig verändern zu können:

"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

Diese Klausel wurde jedoch als unwirksam betrachtet. Dabei wurde insbesondere darauf eingegangen, dass Flugzeiten ein fester Bestandteil einer Pauschalreise sind, der Kunde sich also unter anderem wegen dieser für bestimmte Reise entscheidet. Laut Gerichtsurteil führten geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung vond er vetraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, sind unzulässig.

Da Sie höchstwahrscheinlich die Änderung der Reisezeiten als auch des Flugzieles angenommen haben, haben Sie einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monate nach Reiseende geltend gemacht werden. Liegt eine Gesamheit von Reiseleistungen vor, so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine ENtschädigung in Geld auch beo Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. 

Welche Flugzeitänderung hinnehmbar ist, ist nicht wirklich fesgelegt. Das AG Kleve entschied im Urteil vom 22.02.1996, Az: 3 C 750/95, dass eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden noch im Bereich des Hinnehmbare liegt und nicht zu einer Reisepreisminderung führt. 

Das AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96 war der Meinung, dass eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren ist und deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung berechtigt. 

Eine Flugzeitänderung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unzumutbar. Dies ist der Fall, wenn ein Reisetag verloren geht oder nie Nachtruhe beeinträchtigt wird. In dem Fall hätten Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach §651 d BGB.

Eine Flughafenänderung stellt ebenso einen Reisemangel dar, der im Prinzip gleiche Ansprüche zur Folge hat, wie die Reisezeitänderung. Besonders relevant ist der Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB. Ersatzfähig sind inbesondere die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen. 

Um noch mal auf Ihre Frage zurückzukommen, ob es sich lohnt die Ansprüche geltenden zu machen, antworte ich ja, denn Ihre Flugzeitänderung betrug 8 Stunden, was deutlich über dem Schnitt liegt, der als Anspruchslos gilt und der Zielflughafen einen sehr großen Unterschied für Sie ausmacht. 

Ich empfehle Ihnen einen Anwalt einzuschalten und Ihre Ansprüche so schnell wie möglich geltend zu machen.

 

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

Im allgemeinen Flugalltag kommt es sehr häufig vor, dass sich Flugtermine noch auf kurz- oder längerfristige Weise ändern können. Dies gilt auch für die Flughäfen.

 

In Ihrem Fall würden sie mit einer großen Verspätung erst wieder in Deutschland ankommen, dazu kommt, dass dieser nicht dem ursprünglichen Zielflughafen entspricht.

 

In Ihrem Fall startet der Flug allerdings immer noch am selben Tag, die Nachtruhe ist auch nicht gestört.

Möglicherweise ist aber die Änderung des Abflughafens eine solche erhebliche Veränderung. Dies ist allerdings eine Abwägung des Einzelfalls.

Falls diese Verlegung als sehr erheblich gilt, kommen verschiedene Ansprüche in Betracht.

Sie können zum einem zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise gem. §651a Abs. 5 BGB kostenlos komplett zu stornieren oder eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Gemäß § 651d BGB könnte auch ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.


 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00

(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.


 

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az.: 3 C 750/95)
(einfach über Google-Suche „ 3 C 750/95 reise-recht-wiki“)

Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt noch im Bereich des Hinnehmbaren und nicht zu einer Reisepreisminderung führt.


 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az: 18 C 14/96

(einfach über Google-Suche „ 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung des Fluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt deshalb nicht zu einer Reisepreisminderung.

 

 

Ich denke schon, dass es sich lohnen würde, den Anwalt einzuschalten, er kann Ihnen Ihre Ansprüche im Detail darlegen und weitere Schritte anraten.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

ob die vorgenommenen Änderungen der Flugzeiten und des Zielflughafens in Ihrem Fall rechtens sind oder nicht, richtet sich grundsätzlich nach dem Reisevertragsrecht des BGBs. Meiner Meinung nach stellt sich in Ihrem Fall die Rechtslage wie nachfolgend dar:

In einer einseitigen vorherigen Änderung der Flugzeiten und der Flugroute kann grundsätzlich ein Mangel der Reise gem. § 651d BGB bzw. eine unzumutbare erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen gem. § 651a Abs. 5 BGB liegen. Ist dies der Fall, wären Sie gem. § 651d BGB berechtigt den Reisepreis zu mindern bzw. gem. § 651a Abs. 5 BGB berechtigt, die Reise nicht anzutreten und den kompletten Reisepreis erstattet zu verlangen bzw. alternativ die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, sofern der Reiseveranstalter hierfür freie Kapazitäten hat.

Fraglich ist daher, ob die Änderungen in Ihrem Fall einen solchen Mangel bzw. erhebliche Änderung von wesentlichen Reiseleistungen darstellen. Um dies beurteilen zu können, sollte man bereits ergangene Urteile mit ihrem Fall vergleichen. So kann man z.B. den Urteilen des AG Hannover 519 C 7511/08, des AG Düsseldorf 232 C 8790/08 oder AG Bad Homburg 2 C 2743/01 (Urteil im Ganzen nachzulesen unter der Eingabe "reise-recht-wiki.de AG Düsseldorf 232 C 8790/08" bzw. reise-recht-wiki.de + Gericht + Aktenzeichen) entnehmen, dass ein solcher Mangel bzw. eine erhebliche Änderung nur dann gegeben ist, wenn die neuen Flugzeiten nicht mehr auf dem ursprünglichen Abreisetag liegen, die Flugzeit um mehr als 8 Stunden verschoben wurde oder durch die geänderten Flugzeiten die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wurde. In Ihrem Fall wurde der Abflug in Varadero jedoch lediglich um ca. 1,5 Stunden nach hinten verschoben und die Ankunft in Berlin um ca. 5 Stunden. Auch bleiben die Abreisetage die gleichen und es gibt keine Beeinträchtigungen der Nachtruhe. Daher stellt allein die Flugzeitenänderung keinen Mangel bzw. eine unzumutbare erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen dar.

Fraglich ist, ob in Ihrem Fall deshalb etwas anderes gilt, weil auch der Ankunftsflughafen geändert wurde. Dies kann in Ihrem Fall jedoch nicht pauschal beantwortet werden, da es hierbei auch wieder auf die verspätete Ankunft ankommt, wobei hier ein Transfer von Berlin nach Leipzig eventuell zu berücksichtigen ist. In Ihrem Fall ist die Verspätung jedoch knapp an der Grenze, an der bereits ein Mangel angenommen wurde. Daher ist nicht sicher vorher zu sagen, wie ein eventuell von Ihnen angerufenes Gericht entscheiden würde. So entschied z.B. das AG Düsseldorf, dass ein Mangel bei der Änderung Bremen statt Düsseldorf und einer Verspätung hierdurch von nur 7 Stunden gegeben ist. (AG Düsseldorf 41 C 12609/95) Das AG Kleve entschied jedoch, dass ein Mangel bei einer Änderung Münster statt Paderborn erst bei einer Verspätung von 8,5 Stunden gegeben ist. (AG Kleve 3 C 564/98).

Daher ist nicht vorhersehbar, ob hier ein Mangel gegeben ist oder nicht, d.h. es ist fraglich, ob es erfolgsversprechend wäre, gegen die Änderungen rechtlich vorzugehen.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht, mithin einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB abgeschlossen. Das bedeutet, Ihnen könnten Minderungsansprüche gemäß § 651d BGB gegen den Reiseveranstalter TUI zustehen. Das wiederum setzt voraus, dass es sich bei den Flugänderungen und den damit einhergehenden Unannehmlichkeiten um einen Reisemangel im Sinne des § 651d BGB handelt. Im Folgenden möchte ich zunächst den Begriff des Reisemangels definieren und dann Fälle aufzeigen, in denen ein Reisemangel von der Rechtsprechung angenommen wurde.

 

Das Amtsgericht Köln hat den Reisemangel folgendermaßen definiert:

 

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

 

Sie können den gesamten Text finden, wenn Sie bei Google Amtsgericht Köln, 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de eingeben.

 

Der BGH hat zum Reisemangel geschrieben:

 

Ob ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nach dem Anteil des Mangels in Relation zur gesamten Reiseleistung sowie danach zu beurteilen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Ein Reisemangel verliert insoweit nicht an Gewicht, wenn der Preis der Reise besonders gering war.

 

bei Interesse einfach googeln BGH, X ZR 76/11 reise-recht-wiki.de

 

In einem ersten Schritt muss also das Vorliegen eines Reisemangels festgestellt werden, in einem zweiten Schritt, muss geklärt werden, um wie viel der Reisepreis gemindert werden kann.

 

Nun einige Urteile, die auf hier bisher noch nicht genannt wurden.

 

Amtsgericht München, 06.05.2009 (Amtsgericht München, 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de googeln)

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn sich durch Vorverlegung der Abreisezeit nicht nur die Flugzeit verlängert, sondern sich die Reisezeit unter Berücksichtigung der Anreise vom Wohnort des Reisenden um eine zusätzliche Nacht verlängert, mithin der Reisende eine Nacht "verliert".

 

Amtsgericht Ludwigsburg, 15.08.2008 (Amtsgericht Ludwigsburg, 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de)

 

Bei einer siebentägigen Flugreise stellt die Vorverlegung des Termins des Rückfluges um elf Stunden einen Reisemangel dar.

 

Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011 (Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de googeln)

 

Dabei verkennt sie nicht, dass der Klägerin und ihrem Lebensgefährten durch die Vorverlegung des Rückflugs faktisch zumindest ein halber Urlaubstag entgangen ist – auch bei einem Rückflug um 16.40 Uhr, wie ursprünglich geplant, hätte der Transfer zum Flughafen zur Mittagszeit begonnen – und eine nennenswerte Nachtruhe angesichts des frühen Transferbeginns entfiel.

 

Ich hoffe, diese weiteren Urteile konnten dazu beitragen, sich ein noch besseres Bild davon zu machen, wann ein Reisemangel im Sinne des § 651d BGB vorliegt.

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Sie haben eine Pauschalreise über Tui nach Kuba gebucht. Nun wurden sowohl die Flugzeiten, als auch der Zielflughafen geändert. Sie fragen sich, welche Ansprüche Sie dadurch gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Ansprüche ergeben sich also aus den §§651 a-m BGB.

(1) Flugzeitenänderung

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Fortsetzung...

 

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(2) Flughafenänderung

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Du könntest dich nochmal bei deinem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens dir unzumutbar war, wenn du das möchtest.

 

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