Hallo Sabine,
Sie schildern hier wirklich eine äußerst ärgerliche und unangenehme Situation.
Grundsätzlich ist es so, dass Fluggästen bei einem bestimmten Fehlverhalten Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen können. Solche können sich entweder aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung oder aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Das Montrealer Übereinkommen befasst sich mehr mit der Gepäckverspätung und Gepäckverlust.
Dagegen werden in der europäischen Fluggastrechte Verordnung die Fälle geregelt, in denen ein Flug Verspätung hat oder annulliert wird.
Flugverspätung:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Eine Flugverspätung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da Ihr Flug pünktlich startete.
Flugannullierung:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Auch eine Flugannullierung scheidet aus, da der Flug stattgefunden hat.
Nichtbeförderung:
Weiterhin wird der Fall der Nichtbeförderung geregelt. Nichtbeförderung ist die Weigerung des Luftfahrtunternehmens, Fluggäste zu befördern, obwohl diese sich diese rechtszeitig am Flugsteig eingefunden haben und keine vertretbaren Gründen für die Nichtbeförderung gegeben sind (Gesundheit, Sicherheit, Reiseunterlagen usw.).
Auch eine Nichtbeförderung wird wohl ausscheiden, da sich die Fluggesellschaft grundsätzlich nicht geweigert hat Sie mitzunehmen.
In allen drei Fällen gibt es die Möglichkeit auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Leider trifft keine der drei Situationen explizit auf Ihren Fall zu.
Dennoch gab es bereits den Fall, indem ein Fluggast seinen Flug auf Grund von einer zu langen Schlange am Schalter verpasst hat. In diesem Fall forderte der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Der Fluggast hat sich nach seinen Angaben bereits um 8:00 Uhr am Flughafen befunden und konnte erst 14:00 sein Gepäck aufgeben auf Grund von einer sehr langen Schlange am Schalter.
Diesem Fluggast wurde jedoch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen verweigert. Denn Passagiere müssen selbst dafür sorgen, dass sie rechtzeitig am Flugsteig sind. Treffen sie nicht pünktlich ein, haben sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Urteil des BGH, Az.: X ZR 83/12 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de BGH X ZR 83/12")
Eine lange Schlange am Gepäckschalter ist keine Ausrede für einen verpassten Flug. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.
Folglich hat der Fluggast selbst dafür Sorge zu tragen pünktlich am Flughafen zu sein. Sie schildern, dass Sie bereits 2 Stunden am Flughafen von London-Stansted waren. Es wird wohl vom Einzelfall abhängen wie viel Zeit genau eingeplant werden muss und wie Sie sich hätten in einer solchen Situation andersd verhalten können.
Wahrscheinlich wird diese Situation jedoch mit großen Beweisschwierigkeiten einhergehen.