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Hallo, wir haben eine Pauschalreise bei schauislandreise in Oktober 2015 gebucht. Die Reise findet im Oktober 2016 statt. Beim buchen haben wir genau geachtet auf die Fluggesellschaft und auch die Flugzeiten geachtet, dadurch haben wir auch höhere Kosten akzeptiert. Z.B. ein Condor flug war teurer als ein Taiwin Flug. Vor zwei Wochen haben wir eine E-mail mit Flugzeit und Airline Änderungen für dir Rückreise bekommen. Da wurde unser Condorflug auf Tainwin Flug geändert und die Flugzeiten. Nach langen hin undher schreiben haben wir nichts erreicht. Wir finden das aber unveunverständlich, wenn wir diesen Flug buchen wollten, hatten wir das auch gemacht, da die Reise dann auch 300 € billiger. Jetzt vor 2 Tagen bekommen wir eine zweite E-Mail mit Flugzeit und Airline Änderung für Hinflug Die Flugzeit hat sich von 15:25 Uhr auf 06:05 Uhr geändert, diese Reise können wir jetzt nicht antreten, da unserer Sohn schulpflichtig ist. Die Airline ist auch wiedrr geändert worden von Condor auf Tainwin. Der Preisunterschied liegt jetzt bei fast 600 €. Das finden wir eine große dreißtigkeit. Wir haben wieder Kontakt aufgenommen mit dem reiße veranstaltung, und haben gebenten auf anderen Flug uns umbuchen der nach 14:00 ist. Die Antwort Nein, oder 200 € umbuchungsgebüren. Was können wir noch tun? Haben die Reisende den überhaupt keine Rechte, nur pflichten? Für ihre Tips und Hilfe werden wir sehr dankbar. Fam. Moser
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo,

ihre Frage bezieht sich auf die weitere Vorgehensweise bei einem Vorverlegen des Fluges und bei Änderung der Airline. Grundsätzlich ist in einer solchen Situation zunächst zu unterscheiden ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Doch zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob Schauinsland sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Grundsätzlich betrifft die Flugzeitenänderung nach wie vor den Anreisetag. Jedoch könnte durch diese Änderung durchaus Ihre Nachtruhe beeinträchtigt sein, da der Flug bereits 06:05 Uhr früh starten soll. Mit der Anreise zum Flughafen und um genügend Zeit für den check-in zu haben, müssen Sie bereits sehr früh anreisen. Damit könnte also durchaus eine Verkürzung Ihrer Nachtruhe vorliegen.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.


Im vorliegenden Fall wurden Sie Monate vorher infomiert.

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Hier jedoch haben Sie gerade für Condor einen Aufschlag von 300 Euro bezahlt. Wenn also sowohl der Hin-als auch der Rückflug geändert wurden, dann haben Sie einen Aufschlag von 600 Euro mehr bezahlt. Somit stellt der Wechsel der Fluggesellschaft in Ihrem Fall einen Mangel dar.

 

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Sehr geehrte Familie Moser!

Zuerst könnte geprüft werden, ob Ihnen Rechte aus der Verordnung 261/2004 zustehen. Die Verordnung kann sowohl auf sogenannte Nur-Flug-Verträge als auch auf Pauschalreisen angewandt werden.

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ist in Ihrem Fall leider nicht gegeben, da die Änderung mehr als 14 Tage vor dem Flug bekanntgegeben wird (Art. 5, Abs. 1, li. c), subli. i) VO 261/2004).

Ein Wechsel des Flugzeuges oder der ausführenden Fluggesellschaft könnte erst dann eine Reisepreisminderung begründen, wenn bestimmtes Flugzeug oder bestimmte Fluggesellschaft ausdrücklich zugesichert worden sind. Zwar ist der Flug eine wesentliche Vertragsleistung, die Änderung der obig beschriebenen Eigenschaften ist jedoch in der Regel entschädigungslos hinzunehmen.

Eine Möglichkeit, die Flugzeiten zu ändern, muss sich der Reiseveranstalter zunächst in den allgemeinen Reisebedingungen vorbehalten. Er darf sie jedoch nicht beliebig und ohne sachlichen Grund ändern. Ein Vermerk, dass angegebene Flugzeiten vollkommen unverbindlich sind und deren endgültige Festlegung dem Reiseveranstalter obliegt ist ungültig (LG Hannover, Urt. v. 13.03.2012, Az: 18 O 79/11).

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Ihr Flug wurde um circa 9 Stunden vorverlegt. Ob es immer noch eine geringfügige Verschiebung ist, dürfte fraglich sein.

Die Verschiebung könnte bereits aus dem Grund unzumutbar sein, dass Ihr Sohn schulpflichtig ist und offenbar am Abreisetag noch zur Schule muss.

Wenn Sie die Reise aus einem wichtigen Grund nicht antreten können, d.h. sie für Sie unzumutbar ist, können Sie den Reisevertrag gem. § 651e, Abs. 1 BGB kündigen. Dafür müssen Sie jedoch den Reiseveranstalter auf den Mangel hinweisen und eine Abhilfeverlangen (§ 651c, Abs. 2 BGB, § 651d, Abs. 2 BGB). Erst wenn der Reiseveranstalter nicht reagiert oder eine Abhilfe nicht möglich ist, also die Flugzeiten nicht so geändert werden dürfen, dass die Reise für Sie wieder zumutbar ist, dann können Sie den Vertrag kündigen (§ 651e, Abs. 2 BGB).

Wenn keine akzeptable Alternative gefunden wird und Sie die Reise stornieren, könnte eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit denkbar sein (Vgl. AG Köln, Urt. v. 22.10.2012, Az: 142 C 210/12).

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Hallo Familie Moser,

 

In Ihrem Fall wurden Flüge im Rahmen einer Pauschalreise verlegt. Dies nicht nur in zeitlicher Hinsicht, auch die ausführende Airline wurde geändert.

 

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung und/oder Verpflegung in einer Kombination zu einem gesamten Preis verkauft wird. In Ihrem Fall handelt es sich um eine selbst zusammengestellte, personalisierte Baukastenreise durch einen Reiseveranstalter. Somit handelt es sich auch um eine Pauschalreise, für die dieselben Regeln, wie für eine standardmäßige Pauschalreise gelten, d.h. die Regeln des §§651a-m BGB gelten.

 

Zunächst ist fraglich, ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil sind. Dies ist dann allerdings nicht der Fall, wenn eine Änderungsklausel in den AGB´s der Fluggesellschaft vorbehalten wurde.

Liegt dies allerdings vor, hat der Reiseveranstalter den Vertrag gebrochen und Sie haben bestimmte Ansprüche gegen diesen.

 

Gemäß §651 a BGB gibt es Vertragstypische Pflichten bei einem solchen Reisevertrag. Da die Reisedaten zu Ihren Ungunsten geändert wurden, können Sie gemäß Abs. 5 zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise kostenlos komplett zu stornieren oder eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ihr müsst diese Entscheidung sofort nach der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber geltend machen.

Gem. §651 Abs.2 f BGB kann Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeit- und Ortsänderung angebracht sein, sobald eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorliegt (es kommt in diesem Fall wohl darauf an, wie die Verschiebung der Rückflugzeiten liegen).

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit einer Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB:

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Aus dem Minderungsanspruch gem. §651d BGB ergibt sich, dass Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats geltend gemacht werden soll. Des Weiteren muss ein Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB vorliegen, damit ein Anspruch entstehen kann. Hierbei müssen Sie genau darlegen, ob die Zeitverschiebung bzw. die Airlineänderung sehr erheblich ist. Dies ist laut Rechtsprechung der Fall, wenn einerseits die Nachtruhe erheblich gestört wird oder die Ab- oder Anreise um einen ganzen Tag verschoben wird. Eine Minderung aufgrund der verlegten Airline könnte begründet sein, wenn Sicherheitsstandards oder die Klassenzuweisung nicht gehalten werden kann.

Vgl. Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

 

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

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Hallo,

Sie haben eine Reise im Oktober 2016 gebucht, wobei sich die geplante Abflugzeit und die ausführende Airline geändert haben. Da eine Pauschalreise gebucht wurde, könnte sich eine Anspruchgrundlage aus den §651 a-m ergeben. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise, welche in ihrer Gesamtheit vom Reiseveranstalter angeboten wird. Sie umfasst demnach mehrere Reiseleistungen wie Flüge-, Transfer- und Hotelbuchungen. Wesentliches Erkennungsmerkmal ist, dass die Reise zu einem Gesamtpreis angeboten wurde und mindestens 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung beinhaltet. All das trifft bei Ihnen zu, sodass ihr Anspruchsgegner der Reiseveranstalter ist.

I. Änderung der Abflugzeit

Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter die Flugzeiten nicht beliebig ändern. Denn auch eine Flugzeitenänderung kann einen Reisemangel darstellen. Der Betroffene kann dann einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz nach § 651 a-m BGB haben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Reiseveranstalter die Abflugzeiten ändern kann, wenn er sich dies vertraglich bereits bei Vertragsschluss vorbehalten hat. Dies ist dann meist in den AGB geregelt. Ein Anspruch des Anspruchstellers kann in diesem Fall nur bestehen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Abflugzeit um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Fraglich ist demnach, wann eine Änderung als unzumutbar anzusehen ist. Unzumutbar sind Änderungen, welche den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Als Beispiel für die Unzumutbarkeit lässt sich die erhebliche Störung der Nachtruhe anführen. Demnach ist eine Flugzeitänderung unzumutbar, wenn die Ankunft um 1.10 Uhr des Folgetages stattfinden soll.

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2006, Az. 3 C 1128/95  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Düsseldorf 3 C 1128/95 reise-recht-wiki.de")

Dies lässt sich natürlich auch auf Fälle beziehen, in denen der Anspruchsteller besonders früh seine Reise antreten muss. Da es sich jedoch immer um eine einzelfallabhängige Betrachtung des Gerichts handelt, ist eine Faustformel hier nicht möglich.

Für ein vergleichbares Urteil, welches eine Vorverlegung betrifft siehe folgenden Link:

AG München, Urteil vom 06.05.2009, Az. 212 C 1623/09 (auch ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de")

II. Wechsel der Airline

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

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Guten Tag Familie Moser,

Ihre Flüge mit Condor wurden durch Ihren Reiseveranstalter auf eine andere Airline umgebucht. Die preisliche Differenz und die verschobenen Zeiten machen sie unzufrieden. Sie fragen nun nach Ihren Rechten.

Sie könnten die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651a–m BGB geltend zu machen.

1. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen, deshalb soll im Folgenden der Fall dargestellt werden, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil geworden sind:

In Ihrem Fall wurden Ihre Flüge zeitlich so verschoben, das möglicherweise von einer Störung der Nachtruhe ausgegangen werden kann, müssen Sie ja sehr früh zum Flughafen aufbrechen um einen Flug um 06:05 Uhr zu erreichen. Darüber hinaus fällt die Flugzeit nun in die Morgenstunden, und kollidiert so mit der Schulzeit Ihres schulpflichtigen Sohnes.

Das eine, das andere, oder beides könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, und einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651e BGB zu kündigen.

Ob Ihnen ein Minderungsanspruch zukommt ist schwer zu sagen. Dazu folgende Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Ludwigsburg Az.: 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de")

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging. Ein Minderungsanspruch wurde bejaht.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Bonn Az.: 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“) 

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Ein Minderungsanspruch wurde verneint.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Hamburg Az.: 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. Der Minderungsanspruch wurde bejaht.

Falls eine Störung Ihrer Nachtruhe anzunehmen ist, und die Verlegung der Abflugzeit in die Schulzeit Ihres Kindes als unzumutbar einzustufen ist, könnte Ihnen also ein Minderungsanspruch zustehen. Wie Sie an den Urteilen sehen ist es aber schwierig pauschal einen Minderungsanspruch bei der Verschiebung einer Flugzeit anzunehmen.

2. Änderung der Airline

Es könnte außerdem darüber nachgedacht werden, dass die Änderung der ausführenden Airline einen Mangel darstellt. Im Regefall stellt aber der Wechsel einer Fluggesellschaft nur dann einen Mangel da, falls Ihnen Ihr Reiseveranstalter eine bestimmte Gesellschaft zugesichert hat, und sie dafür beispielsweise einen Aufschlag bezahlt haben.

Sie erwähnen, dass die Reise ursprünglich mit der nun gebuchten Airline günstiger gewesen wäre als mit Condor, und zwar um knapp 600 Euro. Von einem Mangel kann in Anbetracht dieser Summe wahrscheinlich ausgegangen werden.

3. Ihre Möglichkeiten

Der erste Schritt für Sie ist die Anzeige der Mängel, betreffend die Nachtruhe und die Schulpflicht Ihres Kindes, gegenüber Ihrem Reiseveranstalter, und das Verlangen einer Abhilfe. Ändert der Reiseveranstalter die Flugzeiten dann nicht so, dass sie Ihnen wieder zumutbar sind, oder reagiert gar nicht, dann können Sie den Vertrag nach § 651e Absatz 2 BGB kündigen.

Es steht Ihnen frei jederzeit vor Reisebeginn gemäß § 651i Absatz 1 BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich, nach § 651i Absatz 2 Satz 2 BGB eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Falls Ihr Reiseveranstalter Ihnen gegenüber nicht kooperativ handelt ist es Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

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Sie haben im Oktober 2015 bei Schauinsland eine Pauschalreise gebucht. Diese soll im Oktober 2016 stattfinden. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass sowohl Hin- als auch Rückflug verlegt werden. Außerdem fliegen Sie nun mit Taiwan Airlines und nicht mehr mit Condor.

In Ihrem Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Mögliche Ansprüche ergeben sich daher aus den §§651 a-m BGB.

Entscheidend ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Es muss also geprüft werden, ob die Abflugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden ist. Ist das nicht der Fall, muss geprüft werden, ob die Änderungen der Flugzeiten zulässig sind. In Ihrem Fall betrifft die Flugzeitenänderung nach wie vor den Anreisetag. Jedoch könnte durch diese Änderung durchaus Ihre Nachtruhe beeinträchtigt sein, da der Flug bereits 06:05 Uhr früh starten soll. Sie müssen um den Flug zu erreichen sehr früh morgens los fahren. Damit könnte also durchaus eine Verkürzung der Nachtruhe vorliegen.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Außerdem muss der Reisende rechtzeitig über die Veränderung der Flugzeiten unterrichtet werden.

 AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki“)

Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ist ausreicht.

Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/20004. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 a) i) VO (EG) Nr. 261/2004 muss der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall einghalten, da Sie mehrere Monate im Vorraus informiert wurden.

 

Fraglich ist, ob der Wechsel der Fluggesellschaft einen Mangel darstellt. So ein Wechsel ist jedoch nur dann ein Mangel, wenn eine Ihnen eine bestimmte Fluggesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Hier jedoch haben Sie gerade für Condor einen Aufschlag von 300 Euro bezahlt. Wenn also sowohl der Hin-als auch der Rückflug geändert wurden, dann haben Sie einen Aufschlag von 600 Euro mehr bezahlt. Somit stellt der Wechsel der Fluggesellschaft in Ihrem Fall einen Mangel dar.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Liebe Familie Moser,

 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Das bedeutet, Sie haben einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeschlossen. Wenn Sie sich nun über etwas in Ihrem Urlaub ärgern, so können Sie versuchen den Reisepreis zu mindern. Das geht aber nur dann, wenn Ihr Ärgernis einen Reisemangel im Sinne des § 651d BGB darstellt.

 

Zur grundsätzlichen Definition des Reisemangels hat das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 07.09.2015 folgendes gesagt:

 

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

 

(Wenn Sie dieses Urteil selbst nachlesen möchten, finden Sie den Text, wenn Sie bei Googel Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de eingeben)

 

Ob die Veränderungen der Pauschalreise auch in Ihrem Fall die Schwelle zum Mangel im Sinne des § 651d BGB überschreiten, kann nicht pauschal beantwortet werden. Allerdings kann man sich möglichst viele Urteile zu demselben Problem ansehen und dann versuchen, daraus Rückschlüsse für den eigenen Fall zu ziehen. Daher möchte ich mit meinem Beitrag die bisherige Entscheidungssammlung auf dieser Seite noch um ein Urteil ergänzen:

 

Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011

 

In dieser Vorverlegung liegt – auch unter Berücksichtigung von Nr. 11.1 der AGB der Beklagten - ein Reisemangel im Sinne der §§ 651 c, 651 d BGB, der keine Anzeige bedurfte. Allerdings sieht die Kammer darin nur einen solchen Mangel, nicht jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 e BGB, die zur Kündigung des Vertrags berechtigte. Dabei verkennt sie nicht, dass der Klägerin und ihrem Lebensgefährten durch die Vorverlegung des Rückflugs faktisch zumindest ein halber Urlaubstag entgangen ist – auch bei einem Rückflug um 16.40 Uhr, wie ursprünglich geplant, hätte der Transfer zum Flughafen zur Mittagszeit begonnen – und eine nennenswerte Nachtruhe angesichts des frühen Transferbeginns entfiel.

 

(ganz leicht zu finden, wenn man bei Googel Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de eingibt)

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Liebe Familie Moser,

 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Das bedeutet, Sie haben einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeschlossen. Wenn Sie sich nun über etwas in Ihrem Urlaub ärgern, so können Sie versuchen den Reisepreis zu mindern. Das geht aber nur dann, wenn Ihr Ärgernis einen Reisemangel im Sinne des § 651d BGB darstellt.

 

Zur grundsätzlichen Definition des Reisemangels hat das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 07.09.2015 folgendes gesagt:

 

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

 

(Wenn Sie dieses Urteil selbst nachlesen möchten, finden Sie den Text, wenn Sie bei Googel Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de eingeben)

 

Ob die Veränderungen der Pauschalreise auch in Ihrem Fall die Schwelle zum Mangel im Sinne des § 651d BGB überschreiten, kann nicht pauschal beantwortet werden. Allerdings kann man sich möglichst viele Urteile zu demselben Problem ansehen und dann versuchen, daraus Rückschlüsse für den eigenen Fall zu ziehen. Daher möchte ich mit meinem Beitrag die bisherige Entscheidungssammlung auf dieser Seite noch um ein Urteil ergänzen:

 

Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011

 

In dieser Vorverlegung liegt – auch unter Berücksichtigung von Nr. 11.1 der AGB der Beklagten - ein Reisemangel im Sinne der §§ 651 c, 651 d BGB, der keine Anzeige bedurfte. Allerdings sieht die Kammer darin nur einen solchen Mangel, nicht jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 e BGB, die zur Kündigung des Vertrags berechtigte. Dabei verkennt sie nicht, dass der Klägerin und ihrem Lebensgefährten durch die Vorverlegung des Rückflugs faktisch zumindest ein halber Urlaubstag entgangen ist – auch bei einem Rückflug um 16.40 Uhr, wie ursprünglich geplant, hätte der Transfer zum Flughafen zur Mittagszeit begonnen – und eine nennenswerte Nachtruhe angesichts des frühen Transferbeginns entfiel.

 

(ganz leicht zu finden, wenn man bei Googel Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de eingibt)

 

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