Sie haben online einen Hin- und Rückflug nach Berlin gebucht. Der Hinflug soll mit TUIfly, der Rückflug mit AirBerlin stattfinden. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Rückflug um 9 Stunden nach hinten verschoben wird. Im Falle einer so erhelblichen Flugverlegung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus.
Sie haben einen Hin- und Rückflug nach Heraklion online bei TUIfly gebucht. Der Hinflug ist mit TUIfly, der Rückflug mit Air Berlin. Nun haben Sie die Nachricht erhalten, dass der Rückflug mit Air Berlin um 9 Stunden später stattfindet.
Bei einer so großen Verschiebung des Fluges nach hinten, ist von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Im Falle einer Annullierung könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr.261/2004 und bestimmt sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt jedoch in dem Fall, wenn Sie gem. Art. 5 Abs. 1 c)i) der Europäischen Fluggastrechte Verordnung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Sie geben leider nicht an, wann Sie von der Annullierung unterrichtet worden, weshalb ich Ihnen nicht genau sagen kann, ob Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen bleibt.
Sie haben aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder Anderweitige Beförderung aus Artikel 8 Absatz 1 VO Nr. 261/ 2004.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c)anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze
Sie können damit die kompletten Kosten für Ihr Flugticket zu dem Preis zu dem Sie dieses erworben haben, zurückfordern.