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Wir -2 Familien haben bei Condor unsere Flüge gebucht. Der Flug von Frankfurt am Main nach Punta Canadiens hatte 14 Stunden Vetspätung! Wir haben Condor bereits angeschrieben und Schadensersatz verlangt. Condor wiederum meinte sie müssen nicht zahlen, da ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.

 

Wir wollen das das nicht auf uns sitzen lassen. Wie können wir vorgehen ? Was genau können wir erreichen ?
Gefragt in Flugverspätung von
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Lieber Fragesteller,

du hast mit deiner und einer weiteren Familie Flüge von FRA nach PUJ mit der Condor gebucht. Leider konnte die geplante Abflugzeit nicht eingehalten werden, sodass ihr erst mit einer Verspätung von 14 Stunden an eurem Zielflughafen gelandet seid. Als Grund für die Verspätung gab Condor das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes an. Du fragst dich nun, welche Ansprüche geltend gemacht werden könnten.

1. Anspruchsgrundlage gemäß Art 7 VO

Ein Anspruch könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben. Als Anspruchsgrundlage wäre Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung denkbar. Dies setzt jedoch voraus, dass auf diese Norm Bezug genommen wird. Art. 5 Abs. 1 c VO stellt diesen Bezug her. Demnach müsste eine Annullierung des Fluges vorliegen. Folglich müsste die 14 stündige Verspätung des Fluges eine Annullierung darstellen. Eine Annullierung ist immer dann anzunehmen, wenn die Fluggesellschaft die Durchführung des Fluges aufgegeben hat. Ich bin der Meinung, dass eine Verspätung keine Annullierung darstellt, da der Flug ja gerade noch durchgeführt werden soll, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt. Daher fehlt es zunächst an dem Verweis auf Art. 7 VO. Dies heißt jedoch noch nicht, dass eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 VO ausgeschlossen ist. Hier finde ich folgendes Urteil besonders interessant:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009 Az. C 402/07 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: „reise-recht-wiki EuGH C 402/07)

Hier hat der EuGH Fluggästen auch für große Verspätungen einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO zugestanden. Die Fluggäste, die von einer großen Verspätung betroffen waren, wären im Ergebnis nicht anders gestellt als die von einer Annullierung betroffenen, wenn, wie im Falle des Art. 5 Abs. 1 c) iii, die Annullierung unmittelbar vor Flugantritt erfolgt. Denn in beiden Fällen kämen sie wesentlich später am Zielort an. Sie dürften daher schon aus Gleichheitsgründen nicht anders behandelt werden, denn ihr Schutz solle nach den Erwägungsgründen 1-4, insbesondere 2, gleich intensiv sein. Der 15. Erwägungsgrund gehe auch davon aus, dass für große Verspätungen ebenfalls ein Ausgleichsanspruch bestehe. Denn er sagt, von außergewöhnlichen Umständen sei auch bei einer großen Verspätung unter bestimmten Umständen auszugehen. Von dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände macht die VO aber gerade einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs. Die Ausführungen im Erwägungsgrund haben also nur Sinn, wenn auch für große Verspätungen ein Ausgleichsanspruch besteht. Darüber hinaus zeige der Erwägungsgrund auch, dass Annullierung und große Verspätung gleich zu behandeln sein. Andererseits scheide die direkte Annahme der Annullierung aus, da Annullierung und große Verspätung separat im Gesetzt genannt werden und nicht auf einmal als eins angesehen werden können. Vielmehr sei der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des Art. 5 Abs. 1 c) iii zu geben, wobei es aber nur auf die insgesamt dreistündige Verspätung ankomme. So führt der EuGH näher aus:

„Fluggäste, die eine große Verspätung erleiden, also eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, haben einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden.“

Demnach ist auch in eurem Fall Art. 7 VO die einschlägige Anspruchsgrundlage. Fraglich ist jedoch, ob sich die Fluggesellschaft der Haftung gemäß Art. 5 Abs. 3 VO entziehen kann.

2. Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 VO

Das jeweilige Luftfahrtunternehmen ist immer dann von der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, welche die Airline auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Das Wichtigste ist also zunächst, dass die Condor eine Nachweis- und Darlegungspflicht trifft, da sie sich erst dann der Haftung entziehen kann. Näheres dazu in folgendem Urteil:

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Leider ist unklar, welcher außergewöhnliche Umstand hier vorgelegen haben soll. Als Beispiele für außergewöhnliche Umstände werden in der Verordnung politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel genannt. Außergewöhnliche Umstände sind in der Praxis häufig gegeben bei Luftraumsperrungen oder Sperrung eines Flughafens. Strittig sind außergewöhnliche Umstände bei technischen Defekten oder Streiks. Insgesamt ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes enorm abhängig vom Einzelfall, sodass hier keine allgemeingültige Aussage getroffen werden kann.

3. Fazit

Falls Condor sich weiterhin weigert die geltend gemachten Ansprüche zu zahlen, sollte meiner Ansicht nach, rechtlicher Beistand hinzugezogen werden. Am besten eignen sich Anwälte, welche sich auf das Reiserecht spezialisiert haben.

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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich stellt sich die rechtliche Situation in Ihrem Fall wie Folgt dar:

Sie haben auf einem Flug mit Condor eine 14 stündige Verspätung erlitten. Nach dem Urteil des EuGH in Sachen Sturgeon C-402/07 und C-432/07 haben auch Passagiere, die eine große Verspätung erleiden, d.h. mit mehr als 3 Stunden Verspätung ihr Endziel erreichen, grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-Verordnung. Im Rahmen dieses Anspruches gilt jedoch auch die Voraussetzung des Art. 5 Abs. 3 VO, in dem es heißt, dass eine Airline dann keine Ausgleichszahlung zu leisten hat, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück zu führen ist, den sie auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte.

Dies bedeutet konkret für Ihrem Fall. Die Grundsituation ist die, dass Sie allein aufgrund der Verspätung einen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO haben. Die Airline hat jedoch die Möglichkeit von dieser Verpflichtung frei zu werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch:

  • Vorliegen eines Ereignisses, welches als außergewöhnliches Ereignis eingestuft werden kann
  • dieses Ereignis war Grund für die Verspätung des Fluges
  • die Airline hat alle möglichen Maßnahmen ergriffen, um die Verspätung abzuwenden, war hierbei jedoch erfolglos

All dies muss die Airline vortragen und notfalls auch beweisen. D.h. für Sie, die Airline muss nicht allein deshalb keine Ausgleichsleistung zahlen, weil Sie meint ein außergewöhnliches Ereignis habe vorgelegen. Vielmehr muss sie hierfür zunächst einmal genau das Ereignis benennen und dieses Ereignis muss als außergewöhnlich eingestuft werden können. Hat Sie dies getan, muss sie weiterhin darlegen, was sie für Maßnahmen unternommen hat, um die Verspätung zu verhindern. Hierbei muss dann geschaut werden, ob dies wirklich alle möglichen Maßnahmen waren oder ob die Airline noch etwas anderes hätte tun können. Nur dann, wenn man auch zu dem Ergebnis kommt, dass die Airline keine Möglichkeit hatte, die Verspätung zu verhindern, wird sie tatsächlich frei von der Verpflichtung Ausgleichszahlungen zu leisten. 

Daher würde ich Ihnen empfehlen sich mit der Airline in Verbindung zu setzten und diese darauf hinzuweisen, dass eine pauschale Behauptung von außergewöhnlichen Umständen sie nicht von einer Zahlungspflicht Ihnen gegenüber befreit. Folglich sollten Sie unter Fristsetzung von der Airline Zahlung der Ausgleichsleistung verlangen. Viel Erfolg hierbei!

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Hallo,

Sie-2 Familien haben bei Condor Ihre Flüge gebucht. Der Flug von Frankfurt am Main nach Punta Canadiens hatte 14 Stunden Vetspätung.

Bei einer Verspätung des Fluges kann dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Endziel mit einer Verspätung erreiccht wurde.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Bei einer Verspätung von 14 Stunden ist davon auszugehen, dass Sie Ihr Endziel verspätet erreicht haben. Damit könnte Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Nun schreiben Sie jedoch, dass Condor Ihnen die Zahlung verweigert. Condor begründet dies mit dem vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Es ist in der Tat so, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfallen kann, wenn der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand können schlechte Wetterbedingungen sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt wird hingegen in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand angesehen.

Leider lässt sich Ihren AUsführungen nicht entnehmen, mit welchem außergewöhnlichen Umstand genau Condor die Flugverspätung begründet. Leider kann ich aus diesem Grund auch keine weitere Auskunft dazu geben, ob tatsächlich ein ausßergewöhnlicher Umstand vorlag oder nicht.

Lag also tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vor, so entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Beachten Sie jedoch, dass Condor einen solchen außergewöhnlichen Umstand auch beweisen muss und erläutern muss, warum dieser zu der Verspätung geführt hat und vor allem warum dieser nicht vermeidbar war und Condor alles in Ihrer Macht stehende getan hat um einen püntlichen Abflug zu gewährleisten.

Aus diesem Grund sollten Sie sich mit einer solchen pauschalen Aussage nicht abspeisen lassen. Gehen Sie der Sache auf den Grund und bringen Sie in Erfahrung, was genau der Grund war.

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Hallo,

du hast mit der Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Punta Cana gebucht. Leider habt ihren euren Zielflughafen erst mit einer 14 stündigen Verspätung erreicht. Du fragst dich nun, ob du einen Anspruch geltend machen kannst und wie du am besten vorgehen solltest.

Wie bereits von anderen Forum Mitgliedern dargestellt, kommt hier die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Diese ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

1. Anspruchsgrundlage gemäß Art 7 VO

Auf Grund der Verspätung kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen. Die folgende „Preistabelle“ soll dir dabei einen Überblick über die Höhe der Geldforderung aufzeigen:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Auf dich trifft wegen Länge der Verspätung und Größe der Entfernung der letzte Stichpunkt zu, sodass du meiner Ansicht nach 600 Euro Ausgleichszahlung pro Person geltend machen kannst.

2. Haftungsausschluss gemäß Art. 5 Abs. 3 VO

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung könnte jedoch ausscheiden, wenn die Fluggesellschaft sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO exkulpieren kann, also nicht haften muss.

Art. 5 Abs. 3 VO, Annullierung

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Besonders wichtig ist, dass die Airline eine Nachweis-und Darlegungspflicht trifft. Des Weiteren ist das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes stets kritisch zu hinterfragen.

a) Nachweispflicht

Bezüglich der Nachweisepflicht ist folgendes Urteil interessant:

AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googlen unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

b) außergewöhnlicher Umstand

Ein außergewöhnlicher Umstand kann grundsätzlich immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Mangels genauer Angaben kann ich hier keine weiteren Ausführungen vornehmen.

3. Weiteres Vorgehen

a) Durchhaltevermögen

Häufig ist es leider so, dass die Fluggesellschaft gar nicht, oder mit Ablehnung reagieren. Daher muss hier Durchhaltevermögen bewiesen werden. Eine Studie hat erst neulich aufgezeigt, dass die Fluggesellschaften nur einen Bruchteil von dem zahlen, wozu sie eigentlich verpflichtet wären. Für viele Fluggäste stellt der Gang zum Anwalt die erste große Hemmschwelle dar.

b) Reisegutscheine

Falls die Airlines dann doch reagieren, bieten sie zunächst häufig Reisegutscheine an. Wichtig ist an dieser Stelle, dass der Fluggast nicht verpflichtet ist diese anzunehmen. Vielmehr ist in Art. 7 Abs. 3 VO geregelt, in welchen Arten die Ausgleichszahlung erfolgen kann.

Art. 7 Abs. 3, Ausgleichszahlung

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.“

Der Gesetzgeber hat also eindeutig vorgegeben, dass die Ausgleichzahlung nur in Form von Reisegutscheinen ausgezahlt werden kann, wenn der Betroffene dem schriftlich zustimmt. Im Zuge dessen sind auch folgende Urteile besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (einfach zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

So hat es auch hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Dieses urteilte, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.10.2006, Az. 3-2 O 51/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Frankfurt a.M. 3-2 O 51/06 reise-recht-wiki.de")

Hier vertrat das Gericht die Annahme, dass sich die Kunden nicht auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen verweisen lassen brauchen, wenn sie eine Zahlung in Geld begehren.

Die Entscheidung, ob ein solcher Gutschein angenommen wird, sollte meiner Ansicht nach gut durchdacht sein. Nimmt man diesen an, kann einem möglicherweise langwierigen Rechtsstreit ausgewichen werden. Jedoch erlöschen dann auch die Ansprüche. Es ist grundsätzlich nicht möglich den Gutschein anzunehmen und dann noch zusätzlich auf Barzahlung zu klagen.

c) Rechtsbeistand

Falls Condor sich weigert zu zahlen oder nicht reagiert, sollte meiner Ansicht nach ein Anwalt hinzugezogen werden. 

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Ihr Flug von Frankfurt am Main nach Punta Canadiens hatte 14 Stunden Verspätung. Condor beruft sich nach der Frage nach Ausgleichsleistungen auf außergewöhnliche Umstände.
 

Ihre Fragen: Wie können wir vorgehen ? Was genau können wir erreichen ?

 

Zunächst einmal ist zu sagen, dass bei einer so großen Verspätung eines Fluges regelmäßig von einer Flugannullierung im Sinne der EG-VERORDNUNG ausgegangen werden kann.

Demnach müssten Ihnen gemäß Artikel 7 VO Ausgleichszahlungen zustehen. Diese bemessen sich wiefolgt:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Nun beruft sich Condor allerdings auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen. Zu diesen äußert sich die Verordnung im Erwägungspunkt 14:

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“


Dazu auch Erwägungspunkt 15:

„Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flug- verkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

Es ist also maßgeblich, was für ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben soll. Dies muss die Airline im Zweifelsfall detailliert darlegen und auch begründen, welche Gegenmaßnahmen ergriffen wurden und warum.

Ihre Möglichkeiten sind nun, dass Sie sich zunächst an Condor direkt wenden. Kommt von diesen keine Rückmeldung, kann ich Ihnen empfehlen sich an einen Fachanwalt für Fluggastrechte zu wenden. Dieser wird Ihnen gerne weiterhelfen und auch eine detailliertere Auskunft geben können.

 

 


Zudem können Sie sich auch bei der Website „reise-recht-wiki“ nach Urteilen umschauen:
 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

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Guten Tag,

Ihr Flug mit Condor von Frankfurt am Main nach Punta Canadiens hatte 14 Stunden Verspätung.

Ihnen können Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber Condor zustehen. Dazu ist zunächst festzustellen, ob eine Annulierung Ihres Fluges vorliegt.

1. Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug hatte 14 Stunden Verspätung an Ihrem Zielort Punta Canadiens. Von einer Annulierung, da nicht so durchgeführt wie geplant, kann ausgegangen werden.

2. Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU-VO

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung und Verspätung von 14 Stunden kämen Ihnen deshalb wahrscheinlich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast zu.

Condor teilte Ihnen aber mit, dass sie von einer Ausgleichszahlung absehen, da ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.

Es ist richtig, dass eine Fluggesellschaft nicht zur Zahlung von Ausgleichszahlungen verpflichtet ist, soweit ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Dies ergibt sich aus Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

Außergewöhnliche Umstände sollen Ereignisse sein, die nicht zum Luftverkehr gehören. So etwa ein Generalstreik, ein Radarausfall oder ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden.

Meist kein außergewöhnlicher Umstand ist dagegen ein technischer Defekt, Mangel an Enteisungsmitteln oder Ankunftsverspätungen bei Anschlussflügen.

Ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben hängt also davon ab, welches Ereignis vorlag, und ob dieses als außergewöhnlicher Umstand einzustufen ist. In diesem Fall liegt die Beweislast übrigens bei der Fluggesellschaft.

Ihnen ist zu raten sich noch einmal an Ihre Fluggesellschaft zu wenden und Ihre Ansprüche geltend zu machen. Außerdem könnten Sie sich erkundigen welche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben sollen. Sollte Condor weiterhin negativ reagieren bleibt Ihnen selbstverständlich noch der Weg zu einem Anwalt.

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Sie sind mit Condor von Frankfurt am Main nach Punta Canadiens geflogen. Dieser Flug hatte eine Verspätung von 14 Stunden. Bei einer so erheblichen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchen Fluges aus. Ihnen stehen in einem solchen Fall Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google unter "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

In Ihrem Fall liegt also ein Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor. Sie haben zunächst Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und Artikel 9 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004. Diese umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie die Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Die Fluggesellschaft muss außerdem für die kostenfreie Übernachtung in einem Hotel einschließlich der Fahrten vom Flughafen  zum Hotel und andersrum sorgen.

 

Weiterhin könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Teneriffa beträgt 5.632km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Fluggast zustehen.

 

Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. 

Condor versucht sich nun von den Ausgleichszahlungen zu befreien indem Sie angeben, dass ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war. Beachten Sie unbedingt, dass ein technischer Defekt in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist.

 

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 (32) reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.


 

Außerdem kann Condor sich nicht einfach auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Die Fluggesellschaft trägt nämlich die Beweislast. Sie muss das Vorliegen eines solchen Umstandes also beweisen. Solange Condor dazu nicht in der Lage ist, bleibt Ihr Anspruch weiterhin bestehen.

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