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2 Antworten

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Lieber Fragesteller,

deine Reise wurde um 1:25 Stunden nach hinten verlegt, sodass du nun das Abendbrot im Hotel verpassen wirst. Du hast den Reiseveranstalter bereits kontaktiert und musstest leider feststellen, dass dieser nicht gewillt ist dir entgegenzukommen. Er lehnt sowohl die Minderung des Reisepreises, als auch die Zahlung eines Abendessens ab. Du fragst dich nun, welche weiteren Schritte du einleiten könntest.

Ich bin leider der Ansicht, dass dir weder gegen die Fluggesellschaft, noch gegen den Reiseveranstalter ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zusteht.

Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung gegen die Airline scheiden aus, da der Anwendungsbereich bei einer Verspätung von 1:25 Stunden noch gar nicht eröffnet ist. Die Fluggastrechte Verordnung ist eine EU rechtliche Einigung, welche der Geltendmachung von Ansprüchen der Fluggäste gegenüber der Airline bei Fällen von Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung dient. Dich betrifft keiner der genannten Umstände, sodass du keinen Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung geltend machen kannst.

Weiterhin wäre ein Anspruch aus dem Reisevertragsrecht des BGB denkbar. Angesprochen wurde bereits die Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB. Dies setzt voraus, dass ein Reisemangel vorliegt. Eine Reise ist mangelhaft, wenn eine wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters einen Fehler oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Bezüglich des Fehlers gilt der sogenannte subjektive Fehlerbegriff. Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Der Urlaub soll der Erholung dienen, demnach ist der Nutzung der Reise nur dann aufgehoben oder gemindert, wenn eine Erholung nicht mehr möglich ist. Der Wegfall eines gebuchten Abendessens ist sicherlich ärgerlich, reicht aber meiner Ansicht nach nicht aus, um die Fehlereigenschaft zu bejahen. Es könnte jedoch eine zugesicherte Eigenschaft fehlen. Fraglich ist, ob das Abendessen eine zugesicherte Eigenschaft darstellt. Dies hängt meiner Ansicht nach von der Buchungskategorie ab. Je nach Buchungsart könnte dir demnach ein Essen zustehen. Falls das Abendessen also in deinem Fall eine zugesicherte Eigenschaft darstellt, sollte dir eine abendliche Verpflegung nach der Ankunft im Hotel zur Verfügung gestellt werden. Es dürfte hilfreich sein im nächsten Schritt das Hotel zu kontaktieren und dem Personal von ihrem Problem zu berichten. Sicherlich kann eine annehmliche Lösung für alle Parteien gefunden werden. Falls dies nicht zielführend ist, kannst du dich nochmal an den Reiseveranstalter wenden und diesem mitteilen, dass du auch gewillt bist auf anwaltliche Unterstützung zurückzugreifen. Du musst dir dann natürlich selbst überlegen, ob dir ein fehlendes Abendessen die ganzen Scherereien wirklich wert wäre… 

Beantwortet von (4,860 Punkte)
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Guten Tag,

bezugnehmend auf Ihre erste Nachricht und die Meldung Ihres Reiseveranstalters hier eine weitere Antwort.

Ihr Reiseveranstalter scheint Ihre Anfrage auf Reisepreisminderung abgelehnt zu haben, und das obwohl Sie ihn auf das verpasste Abendessen hingewiesen haben. Ihre Möglichkeiten gestalten sich nach wie vor so, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB gegenüber Ihrem Reiseveranstalter begründen könnten, und sei es auch lediglich um das verpasste Abendessen erstattet zu bekommen. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten: Sich selbst mit Ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, was leider nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat - natürlich können Sie es noch einmal versuchen, dieses Mal vielleicht bewusst lediglich bezogen auf das Abendessen. Oder aber Unterstützung bei einem Anwalt zu suchen, und sich mit dessen Hilfe rechtliches Gehör bei Ihrem Reiseveranstalter zu verschaffen. Selbstverständlich wäre dies mit etwas Aufwand verbunden, und möglicherweise auch mit Kosten - dabei ist es an Ihnen abzuwägen, ob Aufwand und Kosten einem verpassten Abendessen angemessen wären.

Weiterhin viel Erfolg!

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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