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Guten Tag,

ich würde mich über eine Hilfestellung bzgl. meiner Rechte in dem folgenden Fall, und wie ich diese am besten durchsetzen kann, sehr freuen:

Am 21.01.2016 haben meine Lebensgefährtin und ich über ein Online-Reisebüro bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise für 2 Personen vom 20.06.2016 bis zum 30.06.2016 nach Kreta inkl. Hin- und Rückflug gebucht. Die Buchungsbestätigung samt der Flugzeiten wurde uns bereits einen Tag später vom Reiseveranstalter per E-Mail übermittelt. Hier entsprachen die mitgeteilten Flugzeiten noch denen, die wir uns im Rahmen der Online-Reisebuchung ausgesucht hatten. Nach vollständiger Bezahlung des Gesamtreisepreises erhielten wir dann vor rund 3 Wochen die schriftlichen Reiseunterlagen per Post, auch hier werden die ursprünglich gebuchten Flugzeiten bestätigt und zudem ein "Eticket-Voucher" ausgehändigt.

Hier die gebuchten Flugzeiten:

20.06.16  ab 06:05 Frankfurt
                  an 10:15 Heraklion
30.06.16  ab 20:00 Heraklion
                  an 22:15 Frankfurt

Nun erhielten wir am gestrigen Tag (10.06.2016), also 10 Tage vor Abflug eine vom Online-Reisebüro weitergeleitete E-Mail des Reiseveranstalters, in der es heißt:

> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> für oben genannte Kunden hat sich seitens der Airline eine
> Flugzeitenänderung ergeben.
>
> Die neuen (unverbindlichen) Flugdaten sind:
>
> 20.06.16  ab 15:10 Frankfurt
>                   an 19:10 Heraklion
> 30.06.16  ab 11:25 Heraklion
>                   an 13:40 Frankfurt
>
> Bitte informieren Sie unsere gemeinsamen Kunden schnellstmöglich
> über diese Änderung.

Wie man schnell erkennen kann, ergeben die neuen Flugzeiten für uns einen erheblichen Nachteil. Sowohl der erste als auch der letzte Urlaubstag fallen durch die späte Anreise bzw. frühe Rückreise nun komplett weg, hierzu gehören natürlich auch die im Rahmen des Pauschalangebotes entsprechend mitgezahlten Hotelleistungen. Wir hatten bei der Buchung extra darauf geachtet, einen frühen Hinflug bzw. späten Rückflug zu wählen, um An- und Abreisetag auch nutzen zu können. Hierfür wurde sogar ein höherer Gesamtreisepreis sowie ein vom Wohnort weit entfernter Abflughafen in Kauf genommen.

Sind die neuen Flugzeiten bereits als Annulierung zu werten? Wem gegenüber können wir unsere Ansprüche geltend machen? Online-Reisebüro, Reiseveranstalter und/oder Airline? Wie wäre am besten vorzugehen?

Für Ihre Mühen bedanke ich mich bereits im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

gladi2006
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8 Antworten

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Lieber Gladi2006,

du hast im Januar eine Pauschalreise gebucht. Als Urlaubsziel hast du die griechische Insel Kreta gewählt. Leider kam es nun zu einer Änderung, welche die Flugbuchung betrifft. Diese betrifft sowohl die Flugzeiten des Hin-, als auch des Rückfluges.

Die Änderung sieht folgendermaßen aus:

ALT: 20.06.16 06:05 Uhr FRA > 10:15 Uhr HER

NEU: 20.06.16 15:10 Uhr FRA > 19:10 Uhr HER

ALT 30.06.16 20:00 Uhr HER > an 22:15 Uhr FRA

NEU 30.06.16 11:25 Uhr HER > 13:40 Uhr FRA

Durch diese Flugzeitenverlegung gehen dir auf dem Hinflug circa 9 Stunden Urlaubszeit und auf dem Rückflug circa 8,5 Stunden Urlaubszeit verloren. Du fragst dich nun, ob du diese Verschiebungen hinnehmen musst, oder gegen diese vorgehen kannst.

Da du eine Pauschalreise gebucht hast, ist das Reisevertragsrecht des BGB heranzuziehen. Eine etwaige Anspruchsgrundlage könnte sich daher aus den §§ 651 a-m BGB ergeben.

Du kannst grundsätzlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen, wenn es sich bei deiner gebuchten Reise um eine Pauschalreise handelt, welche mängelbehaftet ist und der Reiseveranstalter diesen Mangel auch zu vertreten hat.

Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen. Du hast eine solche Reise gebucht, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist. Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss sich auf eine wesentliche Reiseleistung beziehen. Hier wäre ein Reisemangel hinsichtlich der Flugzeitenverschiebung denkbar. Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können beispielsweise eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der zweite und der vorletzte Urlaubstag von der Flugzeitenverlegung betroffen sind. Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig. Die Streitigkeit bezüglich des An- und Abreisetag wäre demnach hinfällig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.

(Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki.de“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Bezüglich der genannten vertraglichen Leistung kommt es also darauf an, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Ist dies der Fall, muss sich der Reiseveranstalter an diese halten. Falls er dies nicht tut, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu. Da deine Flugzeiten bereits mehrfach bestätigt worden sind, sind diese meiner Ansicht nach als fester Bestandteil anzusehen. Aufgrund der Gesamtumstände denke ich, dass eine Reisepreisminderung hier die beste Wahl wäre. Die Reisepreisminderung ist in § 651 d BGB geregelt. Es gilt zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel hast du wahrscheinlich bereits angezeigt, indem du den Reiseveranstalter kontaktiert hast. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt. Der Minderungsanspruch ist dann innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Bezüglich der Höhe der Minderung könnte dich folgende Tabelle interessieren:

Reise-Recht-Wiki / Frankfurter-Tabelle

Falls du noch ein paar Beispiele aus der Praxis zu deiner Problematik suchst, könnten dich folgende Urteile interessieren:

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009 Az. 212 C 1623/09 (einfach „AG München 212 C 1623/09 bei reise-recht-wiki.de“ eingeben)

„Hier wurde entschieden, dass eine Flugzeitenverschiebung die einen Urlaubstag durch Störung der Nachtruhe beeinträchtigt, als unzulässig anzusehen ist.“

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

„Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.“

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn di bei Google „reise-recht-wiki.de BGH X ZR 76/11“ eingibst)

„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

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Hallo Gladi 2006,

du hast eine Pauschalreise gebucht und hast nun 10 Tage vor Abflug erfahren, dass sich die Flugzeiten erheblich verändert haben. Diese Veränderung fand leider zu deinem Nachteil statt, sodass nun deutlich weniger Zeit an deinem Urlaubsort bleibt. Du fragst dich deswegen, ob du etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

Es wurde bereits auf das Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches eingegangen. Diese Regelungen betreffen die Ansprüche die du gegen den Reiseveranstalter geltend machen kannst. Des Weiteren gibt es jedoch noch die Möglichkeit direkt gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen vorzugehen. Dies ist mittels der Fluggastrechte Verordnung möglich.

Die Fluggastrechte Verordnung

Die 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 dient der gemeinsamen Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Du könntest von einer Annullierung betroffen sein. Von einer Annullierung kann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgeben muss. Indizien, welche für eine Annullierung sprechen sind beispielsweise Änderungen bezüglich der Fluggesellschaft, der Flugnummer, der Route, des Abflugortes und der Abflugzeit. In deinem Fall wurden lediglich die Flugzeiten geändert. Wirf doch mal einen Blick auf die Flugnummer, falls sich auch diese geändert hat, spricht vieles für eine Annullierung. Jedoch kann auch eine reine Veränderung der Flugzeiten ausreichen, um eine Annullierung annehmen zu können.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: „reise-recht-wiki.de EuGH C-83/10“)

Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.

Ich bin der Ansicht, dass dein Fall mit dem genannten Urteil vergleichbar ist. Daher würde ich eine Annullierung bejahen. Die Annullierung ist in Art. 5 der Fluggastrechte Verordnung geregelt und verweist auf verschiedene Anspruchsgrundlagen. Am wichtigsten erscheinen mir in deinem Fall Art. 7 VO und Art. 8 VO.

Anspruchsgrundlage aus Art. 7 VO

Wegen der Annullierung könnte dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zustehen.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Die Entfernung von Frankfurt nach Heraklion beträgt in etwa 2100 km. Mithin stünde dir pro Person ein Anspruch auf 400 Euro zu.

Nachprüfen kannst du die Berechnung unter folgendem Link:

http://www.entfernung.org/frankfurt%20flughafen/heraklion

Es ist jedoch hinzuzufügen, dass dieser Anspruch auf Entschädigungszahlung nur für den annullierten Hinflug besteht. Begründet werden muss dies mit Art. 5 Abs. 1 c VO (Annullierung):

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Du wurdest zwar 10 Tage vor deinem Hinflug, aber „schon“ 20 Tage vor deinem Rückflug über die Änderung informiert. Somit wurde die Frist für den Rückflug nicht unterschritten und etwaige Ansprüche aus Art. 7 VO scheiden aus. Mithin kannst du also „nur“ 400 Euro Entschädigungszahlung (pro Person) für den annullierten Hinflug verlangen.

Des Weiteren kommt ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Du hast demnach die Wahlmöglichkeit zwischen folgenden Optionen:

•  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

•  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

•  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

•  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Wahrscheinlich sind die neuen Flugzeiten bereits die bestmöglichen Alternativen. Solange du dein Geld also nicht zurückerstattet bekommen möchtest und somit von einer Durchführung des Fluges absiehst, erscheint mir ein Rückgriff auf Art. 8 VO wenig sinnvoll.

Schlusswort

Abschließend ist also darauf zu verweisen die Fluggesellschaft zu kontaktieren und einen Anspruch auf 400 Euro gemäß Art. 7 VO, aufgrund des annullierten Rückfluges, geltend zu machen.

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Hallo gladi2006,

Sie und Ihre Lebensgefährtin haben am 21.01.2016 über ein Online-Reisebüro bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise für 2 Personen vom 20.06.2016 bis zum 30.06.2016 nach Kreta inkl. Hin- und Rückflug gebucht.

Die ursprünglich gebuchten Flugzeiten waren wie folgt:

20.06.16  ab 06:05 Frankfurt
                  an 10:15 Heraklion
30.06.16  ab 20:00 Heraklion
                  an 22:15 Frankfurt

Nun wurden am 10.06.2016, also 10 Tage vor Abflug, darüber informiert, dass sich die Flugzeiten nun geändert haben. Die neuen Flugdaten sind wie folgt:

20.06.16  ab 15:10 Frankfurt                                                                                                                                                                                     an 19:10 Heraklion
30.06.16  ab 11:25 Heraklion
                  an 13:40 Frankfurt

Durch diese Flugzeitenverlegung verlieren Sie am ersten Urlaubstag fast 9 Stunden und am letzen Urlaubstag ungefähr 8,5 Stunden. Fraglich ist, ob Sie diese Veränderungen hinnehmen müssen oder Sie Ansprüche geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich also dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Falls die Flugzeiten fester Bestandteil geworden sind, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB am sinnvollsten.

Selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, sind Verschiebungen der Flugzeiten unter einigen Umständen dennoch als Mängel zu betrachten. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

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Hi, 

Im Grunde geht das ganze immer in die gleiche Richtung. Die Frage, die sicht stellt ist. inwiefern ist die Flugzeitänderung die du hinnehmen musst, zumutbar. Alle Fluggesellschaften behalten sich Flugzeitänderungen vor, das ist leider üblich in dieser Branche. Du hast eine Pauschalreise gebucht.

Im Fall einer Pauschalreise hat der Kunde einen Reisevertrag vorliegen. Eine Flugänderung kann somit nur dann vorgenommen werden, wenn die AGB's dies auch enthalten und solch eine Änderung vorbehalten wurde und diese eben auch zumutbar ist (§308 Nr. 4 BGB)

Eine Änderung der wesentlichen Reiseleistungen ist durch das § 651 a V BGB zugelassen, jedoch nur dann wenn die Änderung unvorhersehbar ist. Zumutbar ist (Urteile):

-Vorverlegung des Rückflugs um 80 Min (AG Bad Homburg RRa 2003, 180)

- Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 UHr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden (AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636)

- Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die Allgemeinen Reisebedingungen einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)

Die Verordnung regelt Verspätungen der Flugzeiten, Vorverlegung der Flüge ist da nicht ganz genau beschrieben. Ist die Vorverlegung größer als drei Stunden, haben die Fluggäste gute Chancen. Eine hier vorliegende Vorverlegung wäre jedenfalls mehr als ausreichend um Rechte geltend machen zu können. Insbesondere weil dadurch Urlaubstage verloren gehen würden.

Die andere Seite der Medaille ist jedoch die Zeit zwischen der Änderungen und dem Flug. Die Fluggesellschaft muss mindestens 2 Wochen vorher über die Vorvelegung des Fluges die Passagiere informieren. Du schilderst, dass die Flugzeitänderung erst 10 Tage vor der Reise passiert ist, dies würde bedeuten, dass sich die Fluggesellschaft in einem Verzug befindet und euch laut der Verordnung zu spät informiert hat.

Du hast jetzt mehrere Möglichkeiten:

1) Rücktritt vom Vertrag - dies würde jedoch auch bedeuten, dass du die Reise stornierst

2) du weißt den Reiseveranstaler darauf hin, dass dir die Flugzeiten nicht gefallen und sie sehr stark von dem Vertragsgegenstand abweichen, im Grunde muss der Reiseveranstalter dann ein neues Angebot machen

3) du nimmst die Flüge an, genießt dein Urlaub, und verzichtet auf das Geld. Wenn du die Flüge annimmst bzw. so hinnimmst, verfällt dein Anspruch auf Entschädigung.

Solltest du darauf bestehen, deine Ansprüche als Fluggast und Reisegast geltend zu machen, ist also zu empfehlen sich so schnell wie möglich beim Reiseveranstalter zu beschwerden und klar zu machen, dass die Reise so  nicht angetreten wird.

 

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Guten Tag,

du bist von einer Flugzeitenänderung betroffen und fragst dich, wem gegenüber die Ansprüche geltend zu machen sind. Zur Auswahl ständen das Online-Reisebüro, der Reiseveranstalter und/oder die ausführende Airline. Zudem fragst du dich allgemein, wie am besten vorzugehen wäre.

Dein richtiger Anspruchsgegner hängt von den geltend zumachenden Ansprüchen ab. Da ein Online-Reisebüro meistens nur die Tätigkeit eines Reisevermittlers übernimmt, können gegen dieses häufig keine Ansprüche geltend gemacht werden. Wenn du jedoch Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht geltend machen möchtest, musst du diese an den Reiseveranstalter richten. Falls du hingegen Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung anführen möchtest, musst du dich an das ausführende Luftfahrunternehmen wenden. Oder aber du bist ganz gewitzt und machst nicht das eine oder das andere, sondern einfach beides. Hier kommt nämlich der Clou: grundsätzlich ist dies möglich! Man muss nur wissen wie man vorzugehen hat. Wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind besteht also die Möglichkeit der „doppelten Entschädigung“. Wenn dies bejaht werden kann, ist es von enormer Bedeutung, dass die Ansprüche in der richtigen Reihenfolge geltend gemacht werden. Zuerst sollte der Reiseveranstalter und danach die Fluggesellschaft in Anspruch genommen werden.

Laut der Rechtsprechung, kann sich der Reiseveranstalter Ausgleichzahlungen der Fluggesellschaften anrechnen lassen, nicht jedoch umgekehrt.

Beispielhaft:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst „reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12“)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Folglich sollten etwaige Ansprüche erst gegenüber des Reiseveranstalters und erst im Anschluss gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.

Dieses Wissen ist meiner Ansicht nach sehr praxisrelevant. Ich hoffe, dass es auch dir in der Praxis hilft!

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Guten Tag gladi2006,

Sie haben eine Pauschalreise nach Kreta inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Sie wurden nun 10 Tage vor Abflug über eine Flugzeitenänderung informiert, sodass Ihr Hinflug nun anstatt um 06.05 um 15:10, und Ihr Rückflug anstatt um 22:00 um 11:25 gehen soll.

Sie fragen sich nun, was Ihre Möglichkeiten sind, wollen Sie diese Flugzeiten so nicht annehmen.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt können Sie darüber hinaus Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB. Es könnte sein, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, wenn diese Umbuchung mangelbehaftet ist, also eine Zumutbarkeit der Verschiebung zu verneinen ist. Wichtig ist dabei auch zu beachten, ob Sie vorher mit Ihrem Reiseveranstalter bestimmte Flugzeiten festgelegt und in Ihren Reisevertrag aufgenommen haben.

Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Dies ergibt sich aus diesem Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Die Flugzeiten scheinen nicht ausdrücklich Teil Ihrer Reisebuchung geworden zu sein, dies würde aus Ihren Reiseunterlagen hervorgehen, und ergibt sich meiner Meinung nach nicht schon allein daraus, dass Sie sich, natürlicherweise, die ursprünglichen Flugzeiten ausgesucht haben.

Auch betreffen diese Änderungen ausschließelich den ersten und letzten Reisetag. Diese Tage sind normalerweise ohnehin der eigentlich An- und Abreise vorbehalten, und werden daher nicht direkt als beeinträchtigt eingestuft soweit Flugverschiebungen auftreten.

Aber:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können noch zumutbar sein, Ihre beiden Verschiebungen gehen über dieses Zeitfenster aber hinaus.

Dagegen spricht aber leider:

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen.

> Minderungsanspruch verneint

In diesem Fall ist sogar eine Vorverlegung um 13:20 Stunden unschädlich, und wird vom AG Duisburg nicht als Mangel eingestuft.

Dabei könnte aber wichtig sein:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

In diesen beiden Urteilen wird ein Reisemangel bejaht, und es fällt auf, dass eine mögliche Minderung auch in Relation zur allgemeinen Reisezeit zu sehen ist. So vorzugehen wäre vermutlich auch in Ihrem Fall ratsam, da die Lage von den Urteilen ausgehend meiner Meinung nach eher uneindeutig ist.

Ob Sie einen Minderungsanspruch haben oder nicht ist daher für mich schwer zu sagen. Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn Sie sich dazu entschließen einmal eine Minderung zu erwirken, dann innerhalb dieser Frist, und zwar außerdem gegenüber Ihrem Reiseveranstalter, nicht dem Reisevermittler.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Auch Ihrer Airline gegenüber können Sie diese Ansprüche auf eine Minderung geltend machen, wie Addie dann bereits sagte: zuerst gegenüber Ihrem Reiseveranstalter, und dann der Airline, sodass Sie wirtschaftlich bestmöglichst gestellt sind:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Viel Erfolg!

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Lieber Gladi,

 

wie du den ausführlichen Antworten bereits entnehmen kannst, könnten dir sowohl Ansprüche gegen den Reiseveranstalter als auch gegen die Fluggesellschaft zustehen.

 

Einmal richten sich die Ansprüche nach § 651a ff. BGB, also nationalem Recht, einmal nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung, also Unionsrecht.

 

Bei der Geltendmachung solltest du Folgendes beachten: Ein Passagier soll nicht „doppelt entschädigt“ werden, das heißt, du kannst zwar sowohl gegenüber der Airline als auch gegenüber dem Reiseveranstalter deine Rechte geltend machen. Du musst dir dann aber die Zahlungen des einen auf die des anderen anrechnen lassen. Das nennt man dann „Vorteilsausgleichung“.

 

BGH, Urteil vom 30.09.2014, (bei Interesse am vollständigen Text einfach mal googeln BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de)

 

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nach der Fluggastrechteverordnung allein wegen großer Verspätung gewährte Ausgleichsleistungen auf den Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651d BGB aufgrund derselben großen Verspätung anzurechnen.

 

Zwar unterscheidet sich dieser Fall von deinem darin, dass es dort um eine Verspätung ging, während es bei euch zu einer Verschiebung gekommen ist. Ich sehe aber keinen Grund dafür, dass die Rechtsprechung nicht genauso auch auf Verlegungen anwendbar ist.

 

Daraus ziehe ich folgenden Schluss: Ein Anspruch auf Minderung gegen den Reiseveranstalter mag bestehen, ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft nach der Fluggastrechteverordnung ebenfalls, sie müssen aber miteinander verrechnet werden.

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