Du hast im November ein Flug nach Kuba mit Air France über ein Reisebüro gebucht. Dieser besagte Flug wurde dann abgesagt bzw. hat sich Verschoben und du wurdest um Zustimmung gebeten telefonisch. Du hast das Angebot angenommen den Flug mit Air France nach Kuba anzutreten. Dadurch verschiebt sich für dich die Ankunftszeit in Kuba von 3.10 p.m auf 21.25 p.m. .
Dieser Zustimmung hast du im nachhinein per e-mail widersprochen. Jedoch wurden die Tickets aufgrund der vorherigen Zustimmung noch nicht geändert und jetzt möchtest du wissen, welche Ansprüche dir ggf. gegen die Fluggesellschaft Air France zustehen. Zunächst einmal ist anzumerken, dass du den Widerspruch per e-mail abgeschickt hast. Dies könnte problematisch sein. Bei einem Widerspruch per e-mail besteht die Gefahr, dass nur schwer nachzuvollziehen und zu belegen ist, dass die E-Mail tatsächlich von demjenigen stammt, den der Bescheid betrifft und der nun dagegen vorgehen möchte. Ein Widerspruch verlangt die Schriftform. Die Widerspruchserklärung muss also als Schreiben eingereicht und durch die Unterschrift bestätigt werden. Bei einer normalen E-Mail fehlt aber gerade die Unterschrift, durch die das Schriftformerfordernis erst erfüllt wird. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, muss der Absender belegen, dass er Widerspruch eingelegt hat und der Widerspruch fristgerecht beim Empfänger angekommen ist. Ähnlich wie bei einem einfachen Brief kann der Absender diesen Nachweis bei einer E-Mail aber nicht erbringen. Denn er hat keinen Beleg dafür, ob und wann seine E-Mail beim Empfänger angekommen ist. Kurz gesagt, leg den Widerspruch schriftlich ein und versende das ganze per Zustellung/Einschreiben um auf Nummer sicher zu gehen, sonst besteht die Gefahr, dass sich die Fluggesellschaft mit den obigen Gründen sich aus der Angelegenheit rausreden könnte.
Solltest du dies erledigt haben so liegt in deinem Fall aufjedenfall eine Verspätung des Fluges um etwa 6 Stunden vor am Zielflughafen in Kuba. Demnach steht dir eine Ausgleichszahlung zu, die sich wie folgt bemisst.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen werden durch den Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung definiert.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch.(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen Stuttgart und Kuba/Havanna beträgt in etwa 8.009,64 km. Demnach liegt bei dir ein Fall nach Artikel 7 (1) c) der EU-FluggastrechtVO vor. Demnach kannst du eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600€ meines Erachtens nach von der Fluggesellschaft fordern.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Zu beachten ist jedoch, dass eine Fluggesellschaft dann keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hinsichtlich besonderer Umstände kann ich deiner Schilderungen nichts entnehmen. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Selbst wenn ein besonderer Umstand vorgelegen haben sollte, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist.
AG Wedding, Urteil vom 10.06.2006, Az. 14 C 672/05 (einfach zu finden bei Google unter reise-recht-wiki)
Demnach könntest du eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € verlangen meiner Meinung nach.
Ich wünsche dir alles gute, viel Erfolg, schöne Feiertage und nen guten Rutsch :)