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Möglichweise kann jedoch ein Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden. Hierzu könnte folgendes Urteil interessieren:
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. August 2013 - Az. 1 U 276/12 (einfach bei Google folgendes eingeben: „reise-recht-wiki.de 1 U 276/12“)
Hier hat das OLG entschieden, dass Reisenden eine Entschädigung zu steht, wenn diese wegen einer zu lange dauernden Sicherheitskontrolle ihren Flug verpassen. „Der Kläger müsse zwar grundsätzlich Kontrollmaßnahmen über sich ergehen lassen, das dürfe jedoch nicht dazu führen, dass er seinen Flug verpasst.“
In dem Fall wollte der Kläger am Flughafen Frankfurt einen Flug antreten, der um 4.20 Uhr starten sollte. An der Sicherheitskontrolle wurde er aufgehalten, weil der Verdacht bestand, in seinem Handgepäck könnten sich gefährliche Gegenstände befinden. In solchen Fällen ruft die Bundespolizei einen Entschärfungstrupp. Dieser hatte jedoch zu der frühen Uhrzeit nur Rufbereitschaft. Es dauerte drei Stunden, bis er vor Ort war. Im Rucksack befanden sich jedoch keine gefährlichen Gegenstände, sondern nur eine Kamera, Ladegräte, Handy und Bekleidung. In der Zwischenzeit war das Flugzeug gestartet. Der Kläger buchte deshalb für sich und seinen Begleiter Tickets für einen anderen Flug. Die Kosten forderte er von der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Bundespolizei.
Ob dieser Fall mit dem deinigen vergleichbar ist, ist jedoch eher zweifelhaft. Zwar weist der Grundsachverhalt meiner Ansicht nach einige Parallelen auf, jedoch ist das dahinterstehende Gefahrenpotential verschieden. Im genannten Fall wurde zugunsten des Klägers entschieden, da solange auf die Einsatzkräfte gewartet werden musste. Anders ist es jedoch im Fall eines vermeintlichen Terrorverdachts. In einem solchen müssen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Daher können hier auch keine Ansprüche gegen die Bundespolizei und somit gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden.
Du könntest jedoch einen Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung haben. Es wäre auch grundsätzlich möglich, dass dir der gezahlte Flugpreis vollständig zurückerstattet wird.
So entschied auch das LG Frankfurt in folgendem Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)
Demnach muss die Fluggesellschaft auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Dies ist jedoch in deinem Fall geradezu ausgeschlossen. Da der Sitzplatz erst kurzfristig nicht belegt wurde, konnte dieser wohl kaum zum gleichen Preis, oder überhaupt, weiterverkauft werden. Dadurch erlitt die Fluggesellschaft tatsächlich einen wirtschaftlichen Schaden. Daher ist die vollständige Erstattung des Ticketpreises ausgeschlossen.
Du könntest aber einen Anspruch auf Rückzahlung der im Voraus gezahlten Steuern haben. Ein Luftfahrtunternehmen ist nämlich nicht dazu berechtigt die ersparten Steuern einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.
Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Zudem darf eine Fluggesellschaft kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.
Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")
Demnach steht es dem Fluggast zu entsprechende Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls eine höhere Rückerstattung zu verlangen.
Folglich kannst du zumindest einen Anspruch auf Rückzahlung der Steuern und Gebühren gegenüber Etihad geltend machen. Ein weiterer Anspruch besteht meiner Ansicht nach leider nicht.