Guten Tag Ganna,
schön, dass Sie inzwischen Rückmeldung von Ihrer Fluggesellschaft erhalten haben. Sie sendeten Condor erneut Ihre Belege zu und erhielten die Antwort, dass Ihnen 100 Euro von Ihren 268 Euro erstattet werden sollen.
Sie fragen sich nun, ob 100 Euro als Erstattung so ausreichend sind, oder ob Sie noch weitere Möglichkeiten haben.
> Belege
Condor wies Sie darauf hin, dass alle Belege auf Griechisch sind - haben Sie separat eine deutsche Auflistung beigelegt? Aus Ihrer Nachricht klingt es so heraus, als ob Sie Condor lediglich die griechischen Belege übersandt hätten. Das kann es der Airline auf jeden Fall erschweren herauszulesen welche Einkäufe Sie getätigt haben, und davon ausgehend wird es auch schwierig herauszufinden mit welcher Notwendigkeit diese Einkäufe verbunden waren. Haben Sie vielleicht ein Schriftstück beigelegt, welches die Brisanz Ihrer Lage durch die Reise mit Ihrem Kleinkind verdeutlicht?
> Entschädigung
An sich können Ihnen ja materielle Schäden bis zu einem Wert von 1.300 Euro erstattet werden.
Dazu könnte ein Urteil aus diesem Jahr interessant sein, bei dem eine Frau wegen einem verlorenen Koffer ebenfalls Ersatzkäufe tätigen musste und für diese schließlich Schadensersatz verlangte - geboten wurden dieser Frau, ähnlich wie Ihnen, lediglich 150 Euro:
AG Köln, Urteil vom 11.01.2016, Az.: 142 C 392/14 (einfach zu finden wenn Sie bei Google eingene Az.: 142 C 392/12 reise-recht-wiki.de)
Einen Schadenersatzanspruch nach § 651f BGB - der über den vom Reiseveranstalter angebotenen Betrag von 150 Euro hinausging - lehnte das Gericht dagegen ab. Die Urlauberin konnte nämlich nicht nachweisen, dass sie aufgrund der Ersatzkäufe eine Vermögenseinbuße - und damit einen Schaden - erlitten hatte. So hatte sie vielmehr die im Koffer eingepackten Gegenstände schonen können, als sie die neuen während des Urlaubs nutzte. Auch kann sie die Ersatzkleidung, -schuhe und -kosmetik nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub zu Hause weiternutzen. Ferner handelte es sich nicht um "Notkleidung" - sie hatte also nicht nur erforderliche und günstige Gegenstände wie z. B. Unterwäsche und Zahnbürste gekauft, sondern auch hochwertige Kleidung. Und die erwirbt man im Urlaub oftmals auch unter normalen Umständen als "Mitbringsel". Mangels Schaden konnte die Frau also keinen Schadenersatz verlangen.
In diesem Urteil wird noch einmal deutlich gemacht, dass lediglich Einkäufe der notwendigsten Dinge übernommen werden - und diese Notwendigkeit ist auch darzulegen.
Ausgehend von Ihrer Nachricht ist es schwierig abzuschätzen, ob Sie diese Notwendigkeit tatsächlich zum Ausdruck gebracht haben. Darüber hinaus dürften auch die griechischen Bons eine Hürde dargestellt haben. Sie haben nun die Möglichkeit diesen 100 Euro Scheck anzunehmen, oder aber sich noch einmal, und zwar dann mit detaillierteren Begründungen und einer eigenen deutschen Auflistung was Ihre Ausgaben angeht, an Condor zu wenden. Sollten diese Möglichkeiten Sie nicht zufrieden stellen seien Sie daran erinnert, dass Sie sich jederzeit an einen Anwalt wenden können.