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Ich habe mit einer Freundin einen Flug von München nach Phuket und von Bangkok wieder zurück nach München vom 08.11. Bis 29.11.16 über Airline Direct mit Ethiad gebucht. Da meine Freundin aufgrund der Anschläge in Thailand nicht mehr fliegen möchte müssen wir den Flug stornieren. Es sind noch über zwei Monate hin zu dem Termin und der Veranstalter behält sich den vollen Preis ein bzw. Erstattet nur 40,- pro Ticket (ticketpreis liegt bei 500,- pro Ticket). Ist es rechtens dass diese so viel einbehalten dürfen? Mir ist klar, dass stornogebühren anfallen aber 92% so lange im voraus finde ich schon happig... Vor allem weil ja für unsere Tickets Flughafensteuern, Kerosinzuschlag, Gepäck, Essen, etc. entfallen.. Es wäre super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.. Da auf den Webseiten von ethiad und Airline Direct auch keine konkreten Angaben zu Stornierungen stehen...
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Guten Tag,

Sie haben mit Etihad einen Flug von München nach Phuket und von Bangkok wieder zurück nach München gebucht. Ihre Freundin entschied sich nun gegen eine Reise, und Sie möchten die Flüge stornieren. Allerdings erhalten Sie nur einen Bruchteil des Preises der ursprünglichen Tickets zurück, und fragen sich nun, ob dies rechtens ist.

Grundsätzlich ist es so, dass wenn Sie vor Abflug Ihren Flug stornieren, Sie zumindest einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Steuern und Gebühren für Dritte haben - fallen diese Kosten nämlich erst an, wenn Sie tatsächlich abfliegen würden. Diese ersparten Aufwendungen können Sie zurückfordern.

Seit Anfang 2014 besteht, nach Urteil des Landgerichts Frankfurt, außerdem die Möglichkeit darüber hinaus auch zumindest einen Teil des Flugpreises erstattet bekommen zu können.

Landgericht Frankfurt, Urteil vom 6. Juni 2014, Az.: 2-24 S 152/13, 24 S 152/13 (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben LG Frankfurt Az.: 2-24 S 152/13, 24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Klägerin hat Tickets bei Alitalia gebucht, und mehr als ein halbes Jahr vor dem Flug wieder storniert. Es war davon auszugehen, dass die Flüge mindestens zu dem ursprünglichen Preis weiterverkauft werden konnen, so das LG Frankfurt. Alitalia hat auf Aufforderung des Gerichts nicht das Gegenteil belegt, und wurde zur Rückzahlung des vollen Flugpreises verurteilt.

Die Airline muss in solchen Fällen dann nämlich mit Ihnen direkt abrechnen, das heißt sie muss darlegen, "ob und wenn ja zu welchem Preis die stornierten Flug-Tickets an Dritte weiterverkauft werden konnten". Dabei kann ein Fluggast dann sogar den vollen Ticketpreis erstattet bekommen, sollte die Airline nicht nachweisen können dass der Platz leer geblieben ist oder sie weniger eingespart hat, ganz im Sinne von § 649 Satz 3 BGB.

Sie würden 2 Monate vor Abflug Ihre Tickets stornieren, was einer Airline mehr als genug Zeit geben würde diese Tickets noch anderweitig zu verkaufen. Die Chancen stünden gut. Bekämen Sie den Flugpreis nicht erstattet, obwohl die Airline ihn weiterverkaufen würde, würde sich die Airline an demselben Flugplatz quasi zwei Mal bereichern.

Wichtig ist noch anzumerken, dass eine Gebühr für das Stornieren des Tickets selbst unzulässig  und eine Abwälzung allgemeiner Betriebskosten auf den Fluggast ist. Dies müssen Sie nicht hinnehmen.

Ethiad wird Ihnen sehr wahrscheinlich nicht von selbst den Ticketpreis vollständig zurückerstatten, vielmehr müssen Sie ihn herausverlangen. Ihre Ansprüche sollten Sie deshalb so schnell wie möglich geltend machen, und im Falle von unkooperativem Verhalten seitens Etihad auch über die Zuschaltung eines Anwalts nachdenken - immerhin geht es um 500 Euro pro Ticket. Sicher sind Ihnen aber auf jeden Fall Steuern und Gebühren an Dritte, auch wenn diese sicher nicht den Großteil des Ticketpreises ausmachen.

Viel Erfolg!

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Lieber Fragesteller,

du hast 2 Flugtickets mit Etihad für die Strecke München<>Bangkok gebucht und musstest diese nun aus privaten Gründen stornieren. Ein Ticket hat 500 Euro gekostet. Nach der Stornierung wurden 92% der Zahlung einbehalten, sodass du nur 40 Euro pro Ticket zurückerstattet bekommen hast. Du fragst dich nun, ob dies normal ist, oder du eine höhere Rückerstattung verlangen kannst.

Es ist grundsätzlich möglich, dass der gezahlte Flugpreis vollständig zurückerstattet wird. So entschied auch das LG Frankfurt in folgendem Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Demnach müsste dir Etihad den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Fraglich ist hier, wer nachweisen muss, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Grundsätzlich gilt der Leitsatz: „Nachweisen muss der, den es etwas angeht“. Dies ist für Fluggäste natürlich schwierig, da ihnen ein Einblick in das Unternehmen, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich ist. Daher wird hier auf von einer Beweislastumkehr gesprochen, sodass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass ihr durch die Stornierung ein Schaden entstanden ist. Bei Bejahung der Beweislastumkehr würde dem Stornierenden daher die Rückerstattung zustehen, soweit die Airline nicht vortragen kann, dass ihr ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

Des Weiteren sind die Luftfahrtunternehmen auch nicht berechtigt die ersparten Steuern einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.

Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.

Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")

Demnach steht es dem Fluggast zu entsprechende Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls eine höhere Rückerstattung zu verlangen.

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