Lieber Fragesteller,
du hast 2 Flugtickets mit Etihad für die Strecke München<>Bangkok gebucht und musstest diese nun aus privaten Gründen stornieren. Ein Ticket hat 500 Euro gekostet. Nach der Stornierung wurden 92% der Zahlung einbehalten, sodass du nur 40 Euro pro Ticket zurückerstattet bekommen hast. Du fragst dich nun, ob dies normal ist, oder du eine höhere Rückerstattung verlangen kannst.
Es ist grundsätzlich möglich, dass der gezahlte Flugpreis vollständig zurückerstattet wird. So entschied auch das LG Frankfurt in folgendem Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Demnach müsste dir Etihad den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Fraglich ist hier, wer nachweisen muss, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Grundsätzlich gilt der Leitsatz: „Nachweisen muss der, den es etwas angeht“. Dies ist für Fluggäste natürlich schwierig, da ihnen ein Einblick in das Unternehmen, wenn überhaupt, nur eingeschränkt möglich ist. Daher wird hier auf von einer Beweislastumkehr gesprochen, sodass die Fluggesellschaft nachweisen muss, dass ihr durch die Stornierung ein Schaden entstanden ist. Bei Bejahung der Beweislastumkehr würde dem Stornierenden daher die Rückerstattung zustehen, soweit die Airline nicht vortragen kann, dass ihr ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Des Weiteren sind die Luftfahrtunternehmen auch nicht berechtigt die ersparten Steuern einzubehalten. Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.
Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.
Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")
Demnach steht es dem Fluggast zu entsprechende Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls eine höhere Rückerstattung zu verlangen.